{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-12-09_1_StR_703_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-12-09","aktenzeichen":"1 StR 703/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 703/97\n\nvom\n9. Dezember 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember\n1997 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 30. Juni 1997\nwird gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbe-\n\nfohlenen entfällt.\n\n2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch die-\n\nse Revision entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\n1. Hinsichtlich des Falls II. 1 der Urteilsgründe hat der\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt, daß die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen der ersten Tat zum Nachteil seiner Tochter Kanna im August 1991 entfallen muß, soweit er nicht nur wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, sondern auch wegen\ntateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. Die Verjährungsfrist für dieses\nVergehen beträgt fünf Jahre (SS 78 b Abs. 3 Nr. 4, 174 Abs. 1\nStGB). Insoweit war die Strafverfolgung bereits bei der ersten\nBeschuldigtenvernehmung am 7. Januar 1997 (8 78 c Abs. 1 Nr.1\nStGB) verjährt. Die Verjährung hat auch nicht geruht. Der durch\ndas 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl I\nS. 1310) eingefügte § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt nicht für\nStraftaten nach § 174 StGB.\n\nDie Einzelstrafe für die Tat II. 1 der Urteilsgründe kann\njedoch auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte milder bestraft\n\nworden wäre, wenn der Tatrichter die Verfolgungsverjährung er-\n\nkannt hätte, zumal auch verjährte Taten bei der Strafzumessung\nstrafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB\n§ 46 Abs. 2 Vorleben 11 und 19).\n\n2. Im übrigen deckt die Überprüfung des Urteils keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nSchäfer Ulsamer wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-09/1-str-703-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-09/1-str-703-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.426620+00:00"}}