{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-12-09_1_StR_692_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-12-09","aktenzeichen":"1 StR 692/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 692/97 vom\n\n9. Dezember 1997\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember\n\n1997 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landshut vom\n5. August 1997 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihm\nliegt zur Last, er habe im Rahmen eines Streits nach gemeinsamem Alkoholkonsum seinem langjährigen Freund,\n\nS. ‚ Zwei Messerstiche versetzt. Mit seiner Revision\nrügt der Beschuldigte in bezug auf seinen psychischen Zustand einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht sowie die Verletzung sachlichen Rechts; er\nmöchte lediglich in einer Entziehungsanstalt untergebracht\n\nwerden. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Auf-\n\nhebungsamtrags ausgeführt:\n\n\"1. Die Strafkammer hat gegen den zur Tatzeit 63 Jahre\n\nalten Beschuldigten die Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus nach $S 63 StGB angeordnet. Sie hat dies damit begründet, daß beim Beschuldigten eine schwere Persönlichkeitsstörung im\nSinne einer dissozialen Persönlichkeitsentwicklung\nund eine intellektuelle Minderbegabung sowie eine\nsekundäre alkoholbedingte hirnorganische Schädigung vorlägen. Hinzu komme sein langjähriger Alkohol- und Tablettenmißbrauch. Zum Tatzeitpunkt habe\nder Beschuldigte unter Alkohol- und Tabletteneinfluß gestanden. Seine Blutalkoholkonzentration habe maximal 2,39 o/oo betragen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß wegen der Persönlichkeitsstörung im Zusammenwirken mit der Intoxikation von\nDiazepam und dem erheblichen Alkoholgenuß zum Tatzeitpunkt die Steuerungsfähigkeit nach $S 20 StGB\naufgehoben gewesen sei (UA S. 7, 8). An anderer\nStelle des Urteils legt der Tatrichter dar, daß\n'diese hohe Dosierung an Diazepam in Kombination\nmit Alkohol für sich allein betrachtet geeignet!\nsei, 'die Steuerungsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen'. Die 'erhebliche zentral-nervöse Intoxikation' sei auf eine 'seelische Ausgangssituation hinsichtlich der Primärpersönlichkeit des Beschuldigten' getroffen, so daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Steuerungsfähigkeit des\nBeschuldigten bei Tatbegehung gänzlich ausge-\n\nschlossen gewesen sei (UA S. 11).\n\nDie Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus bedingt, daß die Voraussetzungen des S 20\n\nStGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt\nwerden. Zumindest die erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit muß positiv feststehen (BGHSt 34,\n22, 26; BGH, Urteile vom 29. November 1994 - 1 StR\n689/94 und vom 4. Juli 1995 - 1 StR 256/95;\nTröndle StGB 48. Aufl. $S 63 Rdn. 4 m.w.N.). Die\nMaßregel kommt nur bei Personen in Betracht, bei\ndenen die Schuldunfähigkeit oder die erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. Denn die Unterbringung dient dazu, erkrankte Menschen und Menschen, die an vergleichbaren schweren seelischen\nStörungen leiden, von einem solchen Zustand zu\nheilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGHR\nStGB § 63 Zustand 15). Dagegen kommt die Anordnung\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden Defekt, sondern letztlich\ndurch den Genuß berauschender Mittel herbeigeführt\nworden ist, nur ausnahmsweise dann in Betracht,\nwenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder\nMedikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise im Hinblick auf den Genuß von Alkohol\nüberempfindlich ist. Die Urteilsgründe müssen daher erkennen lassen, ob die Schuldfähigkeit des\nBeschuldigten ohne Rücksicht auf den vor der Tat\ngenossenen Alkohol und die konsumierten Betäubungsmittel erheblich vermindert oder ob dies erst\naufgrund des Zusammentreffens mit dem Alkoholgenuß\n\nund der Medikamenteneinnahme der Fall war (BGHSt\n\n34, 313, 314; BGH NStZ 1990, 538; BGHR StGB S 63\nZustand 17 m.w.N.).\n\nIm vorliegenden Fall lassen die Urteilsgründe\nschon nicht eindeutig erkennen, ob die schwere\nPersönlichkeitsstörung des Beschuldigten als\nschwere seelische Abartigkeit im Sinne der 8S 20,\n21 StGB zu bewerten ist, die in ihrem Schweregrad\nden krankhaften seelischen Störungen gleichwertig\nist, oder ob bereits die alkoholbedingte hirnorganische Schädigung mit deutlicher Hirnatrophie (UA\nSs. 11) allein als krankhafte seelische Störung im\n\nSinne der genannten Vorschriften in Frage kommt.\n\nDarüber hinaus hat das Landgericht nur die Überzeugung gewonnen, daß die Einnahme der Medikamente\nund der Konsum von Alkohol 'für sich allein betrachtet' die erhebliche Beeinträchtigung der\nSchuldfähigkeit herbeigeführt hätten (UA S. 11),\nwährend im Hinblick auf das Zusammenwirken von\nPersönlichkeitsstörung und Intoxikation nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Voraussetzungen\ndes § 20 StGB gegeben sind. Der Tatrichter hat\naber nicht festgestellt, was S 63 StGB voraussetzt, daß die erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB im Hinblick auf die\nschwere Persönlichkeitsstörung mit Sicherheit vorliegt. Die Feststellung, daß die Schuldunfähigkeit\nim Sinne des S 20 StGB deswegen nicht ausgeschlossen werden kann, weil der Beschuldigte, dessen\nBlutalkoholgehalt zur Tatzeit 2,39 o/oo betrug und\nder vor der Tat Tabletten mit dem Wirkstoff\n\nDiazepam in relativ hoher Dosierung zu sich genom-\n\nmen hatte, zusätzlich in seiner Persönlichkeit\nschwer gestört ist, läßt offen, ob das Persönlichkeitsbild des Beschuldigten bei intellektueller\nMinderbegabung und sekundärer alkoholbedingter\nhirnorganischer Störung so beeinträchtigt war, daß\nbereits deswegen die Voraussetzungen des § 21 StGB\n\nsicher gegeben waren.\n\nDer aufgezeigte Rechtsmangel zwingt zur Aufhebung\n\ndes Urteils.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Er hat auch die Feststellungen\nzur rechtswidrigen Tat aufgehoben, da der Tathergang angesichts des Umstands, daß der Geschädigte im Vorfeld der Tat\nmit einem nunchakuähnlichen Gegenstand vor dem Beschuldigten herumfuchtelte, für die Beurteilung der Gefährlichkeit\n\ni. S. v. § 63 StGB von Bedeutung sein kann.\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-09/1-str-692-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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