{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-12-09_1_StR_591_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-12-09","aktenzeichen":"1 StR 591/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 591/97\n\nvom\n\n9. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1.\n\nvom 9.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nDezember 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n13. Mai 1997 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Ihm liegt zur\nLast, versucht zu haben, Frau S.\ndie Nebenklägerin, zunächst durch Würgen, sodann durch\nSchläge mit einem 750 g schweren Hammer zu töten aus Wut\ndarüber, daß sie sich geweigert hatte, den von ihm gewünschten Oralverkehr auszuüben. Mit seiner Revision, mit der er\ninsbesondere die landgerichtliche Strafzumessung beanstandet, rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nII. Der Strafausspruch hält ebenfalls revisionsrechtli-\n\ncher Nachprüfung stand.\n\n1. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist\n\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks,\n\nden er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der\nFall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt\nhat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder\nwenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält. Ein solcher Rechtsfehler, der sich zum\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, ist von\nder Revision nicht aufgedeckt worden und auch sonst nicht zu\nerkennen. Das gilt sowohl für die Wahl des Strafrahmens als\nauch für die Bemessung der Strafe innerhalb des nach § 23\nAbs. 2 i. V. m. 8 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrah-\n\nmens.\n\n2. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, es habe \"kein Anlaß\" bestanden, den\n\nStrafrahmen (ein weiteres Mal) über § 46 a StGB zu mildern.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte aus eigenen\nMitteln an die Verletzte ein Schmerzensgeld von 15.000 DM\ngeleistet. Eine solche Zahlung reicht in Fällen der vorliegenden Art für eine Anwendung des § 46 a StGB nicht aus\n(BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1; ebenso BGH, Beschl. vom\n22. August 1995 - 1 StR 476/95; vgl. ferner BGHR StGB § 46 a\nWiedergutmachung 1). Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil dahin zu verstehen ist, die Strafkammer erachte\ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift für gegeben. Jedenfalls ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß sie auf Grund einer\nGesamtbetrachtung der maßgebenden Umstände von einer weite-\n\nren Strafmilderung gemäß S$S 49 Abs. 1 StGB abgesehen hat.\n\n3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Landgericht - nach Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs -\n\ndie Höchststrafe verhängt hat.\n\nUnter den gegebenen Umständen (der Angeklagte war erst\nvor wenigen Jahren wegen einer ähnlichen Tat verurteilt worden und stand bei Begehung der erneuten Tat unter Bewährung;\nsein Vorgehen gegenüber der Geschädigten, die er durch verschiedene Akte umzubringen versuchte, war geprägt durch\ngrößte Intensität und Nachhaltigkeit; die Art der Tatausführung war in hohem Maße lebensbedrohlich, was dazu führte,\ndaß er das Opfer, als er dessen Wohnung verließ, für tot\nhielt) lag die nach § 23 Abs. 2 StGB zugelassene Herabsetzung des Strafrahmens nicht nahe. Gleichwohl hat das Landgericht - ohne dies näher zu begründen - ihm diese Strafmilderung gewährt und daher nicht lebenslange Freiheitsstrafe\nverhängt. Das ist ersichtlich nur deshalb geschehen, weil\ndie Strafkammer den im Urteil dargelegten Milderungsgründen\n(dazu gehört neben dem Geständnis, das der Angeklagte zum\näußeren Tatgeschehen abgelegt hat, vor allem seine beträcht-\n\nliche Schmerzensgeldzahlung) erhebliches Gewicht beigemessen\n\nhat. Die Annahme, damit sei diesen Milderungsgründen hinreichend Rechnung getragen, liegt im Rahmen der dem Tatrichter\nzustehenden Beurteilung. Bei dieser Sachlage ist die Höhe\n\nder verhängten Strafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-09/1-str-591-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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