{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-12-03_1_StR_608_97_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"1 StR 608/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 608/97\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n3. Dezember 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember\n1997 beschlossen:\n\nDie Revision des Nebenklägers A. R. gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n8. April 1997 wird als unzulässig verworfen\n\n(s 349 Abs. 1 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDurch das angefochtene Urteil wurde der Angeklagte,\nsoweit es nebenklagefähige Delikte zum Nachteil des Revisionsführers betrifft, wegen Körperverletzung (in Tateinheit\nmit Nötigung der Nebenklägerin B. R.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Fall 3.12 der Urteilsgründe) und wegen\neines weiteren Vergehens der Körperverletzung in Tateinheit\nmit Beleidigung zum Nachteil des Nebenklägers schuldig gesprochen; insoweit wurde gemäß § 233 StGB von Strafe abge-\n\nsehen (Fall 3.15 der Urteilsgründe).\n\nMit seiner Revision beantragt der Nebenkläger, das Urteil insgesamt aufzuheben. Zur Begründung der Revision wird\neine den Fall 3.15 betreffende Aufklärungsrüge erhoben. Die\nSachrüge ist nicht erhoben. Das Rechtsmittel ist unzuläs-\n\nsig.\n\nHinsichtlich des Falles 3.12 ist keine Rüge erhoben. Im\nübrigen hätte hier auch die nicht näher ausgeführte Sachrüge\nals Grundlage für eine zulässige Revision nicht ausgereicht\n(BGH b. Miebach NStZ 1989, 221; Kleinknecht/Meyer-Goßner\nStPO 43. Aufl. S$S 400 Rdn. 6 jew.m.w.Nachw.). Mit der hinsichtlich des Falles 3.15 allein erhobenen Aufklärungsrüge\nwird geltend gemacht, durch die Vernehmung eines weiteren\nZeugen wäre erwiesen worden, daß der Angeklagte im Rahmen\nder abgeurteilten Auseinandersetzung zuerst auf den Nebenkläger eingeschlagen hat. Wäre diese Rüge erfolgreich, wären\ndie Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 233 StGB entfallen. Die Anwendbarkeit von § 233 StGB läßt jedoch den\nSchuldspruch unberührt, sondern führt lediglich dazu, daß\nwegen des geringen Umfangs der Schuld von Strafe abgesehen\nwerden kann (vgl. H. J. Hirsch in LK 10. Aufl. § 233\nRdn. 2). Eine Revision mit dem Ziel, wegen des größeren\nSchuldumfangs eine andere Rechtsfolge zu erreichen, ist jedoch gemäß S 400 Abs. 1 StPO unzulässig (BGHR StPO $S 400\nAbs. 1 Zulässigkeit 4 m.w.Nachw.).\n\nAus der Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers folgt zugleich, daß sein Antrag auf Gewäh-\n\nrung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz\n\nerfolglos bleibt (BGHR StPO § 397a Prozeßkostenhilfe 6; BGH b. Kusch NStZ 1994, 26).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/1-str-608-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/1-str-608-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.924728+00:00"}}