{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-12-02_1_StR_698_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-12-02","aktenzeichen":"1 StR 698/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 698/97 vom\n\n2. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember\n\n1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 29. Juli 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte schuldig ist, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n59 Fällen, davon in 57 Fällen in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fälle\nII 1., II 2. 1 und 2, II 4.) und in\nzwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n(Fälle II 2. 3, II 5.) sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\n(Fall II 3.);\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklag-\n\nten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft alle 60 abgeurteilten Fälle unter den Tatbestand des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge gemäß SS 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG subsumiert. Sie\nhat für die Frage, ob es sich bei dem gehandelten Heroin um eine nicht geringe Menge handelte, auf die Gesamtmenge, nämlich 1.865 Gramm bzw. 221 Gramm reines\nHHC, abgestellt (UA S. 28), obwohl die Voraussetzungen\nfür die Annahme einer Bewertungseinheit nicht vorlie-\n\ngen.\n\nIn den 54 Fällen zu II.1 der Urteilsgründe (UA S. 19)\nhat der Angeklagte von den jeweils gekauften 30 Gramm\nHeroin pro Woche 21 Gramm für sich verbraucht. Nur\n\n9 Gramm waren für den Weiterverkauf bestimmt. Bei einem Wwirkstoffgehalt von 12,1 % waren somit 2,54 Gramm\nHHC für den Eigenverbrauch bestimmt, der Rest von\n1,09 Gramm HHC für den Weiterverkauf. Der Angeklagte\nhat daher jeweils eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln gleichzeitig besessen, nicht aber damit\nauch Handel getrieben. Da der unerlaubte Besitz -\nnicht aber der unerlaubte Erwerb - von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2\nBtMG als Verbrechen strafbar ist, wird der unerlaubte\n\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nnicht vom unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln\nverdrängt (BGH NStzZ 1994, 548). Soweit die jeweils erworbene Menge Heroin für den Weiterverkauf bestimmt\nwar, ist jede der 54 Taten rechtlich zugleich als unerlaubtes Handeltreiben von Betäubungsmitteln nach\n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu bewerten.\n\nIm Hinblick auf den ab September 1996 auf 5 Gramm pro\nTag gestiegenen eigenen Verbrauch hat sich der Angeklagte in den Fällen zu II.2 ebenfalls zweier Verbrechen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, strafbar\ngemacht. Lediglich hinsichtlich der am 24. September\n1996 für die Folgewoche gekauften 50 Gramm Heroin hat\nder Angeklagte auch mit einer nicht geringen Menge,\nnämlich 15 Gramm Heroin bzw. 1,82 Gramm HHC, Handel\ngetrieben. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der (dem Eigenverbrauch dienende) unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen zueinander\nin Tateinheit (vgl. BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2\nMenge 3).\n\nIm Fall II.3 hat der Angeklagte 25 Gramm Heroin\n(3,03 Gramm HHC) zum Weiterverkauf erworben und damit\nmit einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln\n\nHandel getrieben.\n\nIm Fall II.4 hat der Angeklagte von den erworbenen\n40 Gramm Hercin 20 Gramm (2,42 Gramm HHC) zum Eigenkonsum, 20 Gramm (1,1 Gramm HHC) für den Weiterverkauf\n\nerworben. Dies ist rechtlich als unerlaubter Besitz\n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäu-\n\nbungsmitteln zu bewerten.\n\nSchließlich hat sich der Angeklagte im Fall II.5 eines\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge (20 Gramm Heroin, davon 2,42 Gramm HHC)\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (50 Gramm Heroin,\n\ndavon 2,75 Gramm HHC) schuldig gemacht.\n\nDie Vorschrift des $S 265 StPO steht der gebotenen\nSchuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte\n\nsich nicht anders hätte verteidigen können.\"\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\n\nRechtsfolgenausspruchs.\n\nErgänzend bemerkt der Senat, daß die strafschärfende\nErwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe \"bedenkenlos\ndas Heroin an andere verkauft, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten\", besorgen läßt, das Landgericht habe\nhier die Tatsache des Handeltreibens selbst dem Angeklagten\nstrafschärfend zur Last gelegt. Übersteigertes Gewinnstre-\n\nben hat das Landgericht nicht festgestellt.\n\nDie Erwägung, \"bei einer so schweren Tat (erfordere)\nbereits der Sühnegedanke den Vorwegvollzug der Strafe\",\nläßt besorgen, das Landgericht habe die Entscheidung des\nGesetzgebers in S 67 Abs. 1 StGB nicht anerkannt. Im übrigen ist eine am Einzelfall ausgerichtete Abwägung erforder-\n\nlich, wenn der Tatrichter die Strafe ganz oder teilweise\n\nvorwegvollziehen lassen will (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2\n\nVorwegvollzug, teilweiser 3).\n\nSchäfer Ulsamer Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-02/1-str-698-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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