{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-12-02_1_StR_576_97_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-12-02","aktenzeichen":"1 StR 576/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 576/97\n\nvom\n\n2. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 2. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten K. ,\n\n2. Rechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten T. ,\n\n3. Rechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten GC. ,\n\n4. Rechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nK. und T. wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom\n15. April 1997, soweit es sie betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß diese Angeklagten des versuchten schweren Raubes schuldig\n\nsind,\n\nb) in den Strafaussprüchen wegen der\nRaubtat, bei dem Angeklagten\nT. auch hinsichtlich der CGesamtstrafe, mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel der Angeklagten K.\n\nund T. ‚ an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der\nAngeklagten K. und T. und\ndie Revisionen der Angeklagten\n\nG. , S. und Se. werden\n\nverworfen.\n\n4. Die Angeklagten G. ı 8. und\nSe. tragen jeweils die Kosten ih-\n\nres Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren\nRaubes, daneben den Angeklagten T. wegen Betrugs und\nden Angeklagten G. wegen unerlaubten Besitzes von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen\n\nverurteilt. Die Revisionen der Angeklagten K. und\nT. dringen mit der Sachrüge teilweise durch; die Revisionen der Angeklagten G. , S8. und Se. bleiben\n\nohne Erfolg.\n\n1. Die vom Angeklagten K. gerügte Verletzung des § 245 StPO ist nicht ausreichend ausgeführt. Der Zeuge\nV. war zwar geladen worden, ist aber nicht erschienen,\nso daß § 245 Abs. 1 StPO nicht verletzt ist. Soweit die Revision in seiner unterlassenen Vernehmung eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht sieht, fehlt es an konkreten Beweisbehauptungen, was der Zeuge, einer der Geschädigten des\nRaubüberfalles, zur Entlastung des Angeklagten bekundet\nhätte.\n\n2. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes unterliegt\nhinsichtlich der Angeklagten K. und T. sachlich-\n\nrechtlichen Bedenken.\n\nNach dem Tatplan sollten G. , 8. und Se.\ndie von K. und T. an den Tatort gelockten griechischen Staatsangehörigen P. und V. überfallen\n\nund ihnen unter Einsatz von Waffen einen großen Geldbetrag\nabnehmen; K. und T. sollten sich, wie tatsächlich\ngeschehen, vorher unter einem Vorwand entfernen. Der Über-\n\nfall scheiterte, weil die aus ihrem Auto gezerrten Grie-\n\nchen, von denen V. das Geld in der Hosentasche hatte,\nfliehen konnten. Darauf bemächtigten sich GC. 8.\nund Se. deren Kraftfahrzeugs, in dem sie das Geld vermu-\n\nteten, und fuhren damit an einen versteckten Platz in einem\nWaldstück. Nachdem sie das Fahrzeug dort erfolglos nach\n\nGeld durchsucht hatten, ließen sie es stehen.\n\na) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der\nAngeklagten G. , 8. und Se. wegen vollendeten\n\nRaubes.\n\nDiese haben den Wagen in Zueignungsabsicht weggenommen. Voraussetzung dafür ist, daß der Täter sich die Sache\naneignen will, sie also seinem Vermögen einverleiben oder\nihren Sachwert benutzen will. Letztere Voraussetzung ist\ngegeben (vgl. BGH NStZ 1996, 38). Die Angeklagten G. ,\nSs. und Se. haben das Fahrzeug dazu benutzt, vom Tatort wegzukommen, einmal, weil sie es nur so in Ruhe durchsuchen konnten, zum anderen aber auch - wie sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt -, um zu flüchten, denn ihre Opfer waren ihnen entkommen und ein weiteres\nFahrzeug bereits auf den Parkplatz gefahren, auf dem der\nÜberfall stattgefunden hatte. Die Benutzung des entwendeten\nFahrzeugs ist auch nicht lediglich bloßer Gebrauch im Sinne\ndes $S 248 b StGB. Denn nach der ständigen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs wird in diesen Fällen Zueignungsab-\n\nsicht - wenngleich nur im Sinne eines dahingehenden Beweisanzeichens (BGH NStZ 1996, 38) - dann bejaht, wenn der\nTäter ein Fahrzeug wegnimmt und sich seiner nach Beendigung\nder Benutzung derart entäußert, daß es dem Zugriff Dritter\npreisgegeben ist und es somit dem Zufall überlassen bleibt,\nob es der Eigentümer zurückerlangt (BGHSt 5, 205, 206; BCGHR\nStGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH NStZ 1996, 38).\nSo war es hier. Die Angeklagten ließen den Wagen auf einem\n\nversteckten Platz in einem Waldstück stehen.\n\nDamit ist der Sachverhalt nicht vergleichbar mit den\nFällen, in denen ein Behältnis wie eine Handtasche (vgl.\nBGHR StGB $S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4) oder ein Kleidungsstück (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1) ausschließlich in der Absicht weggenommen wird, es\nnach darin befindlichem Geld oder sonstigen Wertgegenständen zu durchsuchen und sich diese zuzueignen und dieses\nauch nicht als Transportmittel zu benutzen, denn in diesen\nFällen kommt es dem Täter weder auf das Behältnis oder\nKleidungsstück noch auf deren Benutzung an (vgl. auch BGH\nbei Dallinger MDR 1975, 22; BGH NUW 1985, 812; BCGHR StGB\n§ 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7; Ruß, Festschrift für\nPfeiffer 1988 S. 61, 65).\n\nb) Dagegen bestehen hinsichtlich der Angeklagten\nK. und T. durchgreifende Bedenken gegen den\nSchuldspruch wegen vollendeten schweren Raubes. Die geplante Wegnahme des Geldes war gescheitert; Anhaltspunkte dafür, daß der gemeinsame Tatplan auch die Entwendung des Kraftfahrzeuges - und sei es auch nur hilfswei-\n\nse - umfaßte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.\n\nWeitere Feststellungen in diese Richtung erscheinen\nausgeschlossen, zumal die - sonst freilich wenig glaubhaften - Angeklagten G. ı SS. und Se. bekundet haben, K. habe ihnen gesagt, daß die Griechen das Geld in\nder Hosentasche haben würden (UA S. 21). Der Senat ändert\ndaher den Schuldspruch dahin, daß die Angeklagten\nK. und T. des versuchten schweren Raubes schuldig\nsind. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich\n\nnicht anders hätten verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\ngegen die Angeklagten im Falle II 2 b verhängten Einzel-\n\nstrafen, bei T. auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\n3. Soweit der Angeklagte T. weiter wegen Betrugs,\nder Angeklagte G. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt sind,\nhat die Nachprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch\n\nim Strafausspruch Rechtsfehler ergeben. Das gleiche gilt\n\nfür die gegen die Angeklagten G. 8. und Se. im\nFall II 2 b verhängten Strafen.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-02/1-str-576-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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