{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-11-18_1_StR_604_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-18","aktenzeichen":"1 StR 604/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 604/97\n\nvom\n18. November 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n18. November 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 1997 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Unterschlagung in zwei Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in\ndrei Fällen, des Betrugs in achtzehn Fällen,\nder Urkundenfälschung in sechs Fällen sowie\n\ndes Diebstahls schuldig ist.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verwor-\n\nfen.\n\n3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte\n\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung\nin zwei Fällen, Betrugs mit Urkundenfälschung in zwei Fällen,\ngemeinschaftlichen Betrugs mit Urkundenfälschung, gemeinschaftlichen Betrugs in neun Fällen, Betrugs in vier Fällen, sowie\nwegen Urkundenfälschung in sechs Fällen und Diebstahls unter\nFreisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision auf die Sachrüge. Sie beanstandet, daß das Landgericht\nden Angeklagten in den Fällen II. 2b, 2c, 3, 6 und 7 der Urteilsgründe - nach dem Tenor - unzutreffend nur wegen Urkundenfälschung verurteilt, bei der Strafzumessung jedoch - nach den\n\nFeststellungen zutreffend - auch Einzelstrafen wegen tatmehr-\n\nheitlich begangenen Betrugs verhängt hat. Sie wendet sich weiter gegen das Urteil, soweit der Angeklagte in den Fällen VI. 2\nbis 7 der Urteilsgründe vom Vorwurf des versuchten Betrugs\nfreigesprochen worden ist. Schließlich beanstandet sie, daß das\nLandgericht auch Geldstrafen als Einzelstrafen verhängt hat,\nobwohl hinsichtlich sämtlicher Taten Freiheitsstrafen hätten\nausgesprochen werden müssen. Das Rechtsmittel hat nur mit der\nersten Beanstandung Erfolg. Die Revision des Angeklagten, die\nauf den Strafausspruch beschränkt und auf die Sachrüge gestützt\n\nist, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Das angefochtene Urteil ist unvollständig. Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte in den Fällen II. 2b, 2c, 3, 6\nund 7 der Urteilsgründe nur wegen Urkundenfälschung verurteilt\nworden, obwohl die Strafkammer auf der Grundlage des umfassenden Geständnisses des Angeklagten ausreichende Feststellungen\nzum Vorliegen auch jeweils eines in Tatmehrheit begangenen Betrugs getroffen und dies rechtlich so gewürdigt hat. Für den\nBetrug hat sie jeweils auch Einzelstrafen festgesetzt und diese\n\nbei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt.\n\nDer Senat kann auf die Revision der Staatsanwaltschaft an\nHand der Urteilsgründe den Schuldspruch wie geschehen ändern.\nDas Urteil enthält alle notwendigen Feststellungen, nach denen\nder Senat selbst entscheiden kann, daß der Angeklagte in den\nFällen II. 2b, 2c, 3, 6 und 7 der Urteilsgründe jeweils der Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Betrug (SS 263, 267, 53\nStGB) schuldig ist. 8§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil bereits die Anklage vom 14. Mai 1997 in den genannten Fällen jeweils nicht nur den Vorwurf der Urkundenfälschung, sondern auch\n\nden des Betrugs enthält.\n\nDa das Landgericht zu diesen Betrugstaten bereits Ausführungen zur Strafzumessung gemacht hat, können auch die schon\n\nverhängten Einzelstrafen bestehen bleiben.\n\n2. Der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs in\nden Fällen VI. 2 bis 7 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung stand. Der Abschluß des jeweiligen Kaufvertrags mit einem\nAutohaus über ein Kraftfahrzeug könnte nur dann als Beginn der\nAusführung eines geplanten Betrugs anzusehen sein, wenn der\nPlan des Angeklagten darauf hinausgelaufen wäre, das bestellte\nFahrzeug trotz entgegenstehender Vereinbarung ohne Barzahlung\nzu erhalten (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 49).\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte vor, entweder mit\ngestohlenen oder ungedeckten Schecks zu zahlen oder den - bereits früher angewendeten - Trick mit einem abgestempelten\nÜberweisungsbeleg anzuwenden. Diesbezügliche Bemühungen, die\nals Beginn der Ausführungshandlung anzusehen wären, hat er in\n\nden genannten Fällen aber nicht unternommen.\n\n3. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der Einzelstrafen sind unbegründet. Die Strafzumessung\nist Sache des Tatrichters. Rechtsfehler deckt der Vortrag der\nStaatsanwaltschaft, der sich darauf beschränkt, eigene Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu\n\nsetzen, nicht auf.\n\nII. Die Revision des Angeklagten\n\nDer Angeklagte beanstandet mit Recht, das Landgericht\nhabe in den Fällen II. 2b, 2c, 3, 6 und 7 der Urteilsgründe jeweils nicht nur Einzelstrafen wegen Urkundenfälschung, sondern\nauch wegen tatmehrheitlich begangenen Betrugs festgesetzt und\ndiese in die Gesamtstrafe einbezogen. Nach der Urteilsformel\nsei er aber dafür nicht verurteilt worden. Gleichwohl bedarf es\nhier aufgrund des Rechtsmittels des Angeklagten keiner Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht, da\nder Senat selbst den Schuldspruch ändern kann (vgl. oben I.1l.).\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-18/1-str-604-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-18/1-str-604-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.165474+00:00"}}