{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-11-18_1_StR_581_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-18","aktenzeichen":"1 StR 581/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 581/97\n\nvom\n\n18. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. November 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten K. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würz-\n\nburg vom 5. Mai 1997 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\nden Angeklagten durch die Revision der\nStaatsanwaltschaft entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wie folgt verurteilt: S. wegen Untreue\nin sieben Fällen, davon in fünf Fällen begangen jeweils in\nzahlreichen tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu\nder Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten;\nihm wurde für die Dauer von drei Jahren verboten, gegen\nEntgelt Kapitalanlagen für andere vorzunehmen, zu vermitteln oder in Kapitalanlagefragen gegen Entgelt beratend tätig zu sein, mit Ausnahme der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen auch zu Zwecken der Kapitalanlage. K.\nwegen Untreue, Untreue in 25 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen Untreue in 24 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten. Hiergegen richtet sich die von\nder Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertre-\n\ntene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Zur erhobenen Sachbeschwerde ist nur zu bemerken: Der Schuldspruch wegen Untreue - statt wegen Betrugs,\nwie von der Staatsanwaltschaft erstrebt - hält rechtlicher\nNachprüfung stand. Er beruht auf einer eingehenden Beweiswürdigung, die allein Sache des Tatrichters ist. Sie ist\nrechtsfehlerfrei und deswegen vom Revisionsgericht - und\ndaher auch von der Staatsanwaltschaft, wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorgehoben hat - selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Würdigung ebenso möglich gewesen\nwäre oder sogar näher gelegen hätte. Da der Schuldspruch\nwegen Untreue Bestand hat, gehen die gegen die Teilfreisprüche aufgrund der Betrugsargumentation der Staatsanwalt-\n\nschaft gerichteten Angriffe ins Leere.\n\nAuch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf,\nder ein Eingreifen des Revisionsgerichts rechtfertigen\nkönnte. Angesichts der gleichartigen Strafandrohungen in\n\nden 8$$S 263 und 266 StGB hätte im Ergebnis selbst der von\n\nder Staatsanwaltschaft gewünschte Schuldspruch wegen Betrugs - statt wegen Untreue - zu keiner höheren Bestrafung\n\nder Angeklagten führen müssen.\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-18/1-str-581-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-18/1-str-581-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.150208+00:00"}}