{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-11-18_1_StR_520_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-18","aktenzeichen":"1 StR 520/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 520/97\n\nvom\n\n18. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. November 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte und\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ansbach vom\n7. Mai 1997 mit den Feststellungen zu\nihren Beweggründen bei Begehung der Tat\naufgehoben; im übrigen bleiben die Fest-\n\nstellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts Nürnberg-\n\nFürth zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte, eine Krankenschwe-\n\nwegen versuchten Mordes an einer Patientin zu einer\n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihr liegt zur\n\nsie habe als Stationsleiterin der chirurgischen Ab-\n\nteilung in einem städtischen Krankenhaus am 16. Juni 1994\n\nder 85 Jahre alten, an einem Dickdarmkarzinom erkrankten\n\nD. ‚ die keinen Sterbewunsch\n\ngeäußert hatte, ohne ärztliche Verordnung ein Medikament\n\ngespritzt, um sie zu töten. Das Landgericht hat nicht fest-\n\nstellen können, daß das Verabreichen dieses Mittels ursäch-\n\nlich war für den alsbald eingetretenen Tod der Patientin.\n\nGegen die Verurteilung richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensrüge durch, soweit es sich um die Beweggründe der Ange-\n\nklagten bei Begehung der Tat handelt.\n\n1. Zu Recht macht die Revision geltend, 8 265 Abs. 1\nStPO sei verletzt.\n\nDie gerichtlich zugelassene Anklage legte der Angeklagten vollendeten Totschlag zur Last. Verurteilt wurde\nsie wegen heimtückisch begangenen versuchten Mordes. Zur\nMotivation der Angeklagten bei Begehung der Tat stellt das\nLandgericht fest, sie habe nicht aus Mitleid mit Frau\nD. gehandelt. In der Hauptverhandlung hatte der Vorsitzende die Angeklagte darauf hingewiesen, daß \"statt eines vollendeten Totschlags eine Verurteilung wegen eines\nversuchten Totschlags, versuchten Mordes oder Mordes in Betracht kommen kann\". Wie die Revision vorträgt und das Protokoll ausweist, erfolgte ein weitergehender Hinweis auf\neine mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes\nnicht. Der erteilte Hinweis war insoweit unzureichend, als\ner nur allgemein die Möglichkeit der Verurteilung wegen\nversuchten oder vollendeten Mordes ansprach, ohne das in\n\nBetracht kommende Mordmerkmal zu nennen.\n\nDer Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 Abs. 1 StPO muß so gehalten sein,\ndaß er es dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. Deshalb muß das Gericht, wenn das\n\nStrafgesetz - wie es bei § 211 Abs. 2 StGB der Fall ist -\n\nmehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen\naufführt, angeben, welche Begehungsform nach seiner Auffassung im gegebenen Fall in Betracht kommt (für den Übergang\nvon Totschlag zu Mord vgl. BGH StV 1982, 408 = NStz 1983,\n\n34, 35 sowie StV 1991, 501 £.). Diesem Erfordernis genügte\nder erteilte Hinweis nicht: Ihm konnten die Angeklagte und\nihr Verteidiger nicht entnehmen, welches Mordmerkmal das\n\nGericht in Betracht zog.\n\nDa es sich hierbei um eine Förmlichkeit des Verfahrens\ni.S. v. 8 274 Satz 1 StPO handelt, hat die dienstliche\nÄußerung des Vorsitzenden außer Betracht zu bleiben, in der\ndieser darlegt, er habe \"ergänzend\" ausgeführt, \"daß und\nwarum das Mordmerkmal '\"heimtückisch' gegeben sein könnte\"\n(vgl. BGHSt 2, 371, 373; 19, 141 £.; 23, 95, 96; BGH, Urt.\nvom 11. März 1975 - 1 StR 51/75 - bei Dallinger MDR 1975,\n545).\n\nAuch in Verbindung mit dem Inhalt der Anklageschrift\nwar der erteilte Hinweis nicht ausreichend. Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen das Mordmerkmal der Heimtücke angesprochen. Sie\nverneinte es aber - unter Hinweis auf BGH NStZ 1992,\n\n34 £f. - aus subjektiven Gründen. Anders als in der Sache,\ndie mit Urteil vom 11. März 1975 aaO entschieden worden\nist, ging es im vorliegenden Fall nicht allein um die Frage, ob der Täter sich der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt war. Worauf die Änderung der rechtlichen Bewertung - bei der die Motivation der Angeklagten bei Begehung\nder Tat im Vordergrund stand - zurückzuführen war, war hier\nnicht klar ersichtlich. Es kommt hinzu, daß, worauf die Revision hingewiesen hat, bei einer möglichen Verurteilung\n\nwegen (versuchten) Mordes außer dem Vorwurf heimtückischer\n\nBegehungsweise auch ein Handeln \"aus niedrigen Beweggründen\" und damit ein anderes Mordmerkmal im Raum stand. Für\neine solche Möglichkeit hätte unter Umständen sprechen können, daß an mehreren Stellen des Urteils die Rede davon\nist, im Anschluß an einen Stationsleiterlehrgang habe die\nAngeklagte sich machtbesessen gegeben und sei selbstherrlich vorgegangen. Auf der anderen Seite soll sie geäußert\nhaben, sie habe mit dem Sterben von Frau D. schwer\nzu kämpfen gehabt. Unter diesen Umständen war der gerichtliche Hinweis, was den Mordtatbestand angeht, nicht eindeutig. Er schloß - auch unter Berücksichtigung der Anklage-\n\nschrift - nicht jede Ungewißheit für die Verteidigung aus.\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil beruhen, soweit es sich um die Beweggründe der Angeklagten bei Begehung der Tat handelt. Zwar hat sie sich auf\ndie Erklärung beschränkt, sie habe das, was man ihr vorwirft, nicht getan und sei unschuldig (vgl. dazu Hürxthal\nin KK 3. Aufl. § 265 Rdn. 33). Es läßt sich aber nicht mit\nder erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Angeklagte sich zur Sache eingelassen und die Motivation für\nihr Handeln dargelegt hätte, wenn das Landgericht ihr das\nin Betracht kommende Mordmerkmal eröffnet hätte (vgl. auch\nBGH, Beschl. vom 8. April 1986 - 5 StR 11/86). Angesichts\nder besonderen Schwere des ihr gemachten Vorwurfs wäre eine\nentsprechende Verteidigung möglich gewesen, auch wenn man\nberücksichtigt, daß in Fällen der vorliegenden Art eine die\nHeimtücke prägende feindselige Willensrichtung des Täters\nnur dann entfällt, wenn seine Motivation sich aus einer objektiv nachvollziebaren Wertung ableitet, die der Beendi-\n\ngung schwersten Leidens den Vorrang gibt gegenüber dem\n\ngrundsätzlich gebotenen Lebensschutz (BGH NStZ-RR 1997, 42,\n43 sowie NStZ 1992, 34, 35).\n\n2. Soweit die Revision weitere Verfahrensrügen erhoben\nhat, zielen diese, wie die Erörterung dieser Frage mit den\nVerteidigern in der Verhandlung vor dem Senat ergab, auf\ndie Beweggründe für das Handeln der Angeklagten ab. Da die\ndiesbezüglichen Feststellungen schon wegen des geschilderten Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO aufgehoben werden,\nbedürfen diese Rügen - da gegenstandslos - keiner Erörte-\n\nrung.\n\n3. Im übrigen können die Feststellungen - insbesondere\nzum äußeren Tatgeschehen und zum Tötungsvorsatz der Angeklagten - bestehen bleiben. Insoweit tritt kein Rechtsfehler zutage. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich\naus dem angefochtenen Urteil hinreichend, daß das Opfer\narglos war. Ein Fall, in dem ein schwerkranker Mensch auf\nGrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der\nLage ist, die lebensbedrohliche Absicht des Täters zu erkennen und dessen Angriff wirksam entgegenzutreten (vgl.\nBGH NStzZ 1997, 490 £.), liegt nach den hier getroffenen\nFeststellungen nicht vor. Das schließt nicht aus, im Rahmen\neiner umfassenden Prüfung ihrer Beweggründe durch den neuen\nTatrichter der Frage nachzugehen, wie die Angeklagte zur\nTatzeit den Leidenszustand der Patientin einschätzte. Sein\nBewenden hat es schließlich bei der Annahme des Landgerichts, es handle sich lediglich um ein versuchtes Tötungs-\n\nverbrechen.\n\n4. Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO hat der Senat die\n\nSache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-18/1-str-520-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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