{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-11-13_1_StR_637_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-13","aktenzeichen":"1 StR 637/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 637/97 vom\n\n13. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1997 beschlossen:\n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird\ndas Verfahren gemäß $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten in den\nFällen A.A4 und A.5 der Gründe des Urteils\ndes Landgerichts Stuttgart vom 9. Juni\n1997 sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen zur Last gelegt wird. Insoweit trägt\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorgenannte Urteil wird als unbegründet\nverworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird\ndie Urteilsformel dahin neu gefaßt, daß\nder Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in zwei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in\nsieben Fällen, davon in einem Falle in\nTateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt ist.\n\n3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Infolge der\nTeileinstellung des Verfahrens durch den Senat sind sowohl\nder Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen A.A4 und A.5 der Urteilsgründe als\nauch die insoweit verhängten Einzelstrafen von jeweils zehn\nMonaten entfallen. Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang auf die Revision des Angeklagten hat weder\nzum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der beiden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten führt\nhier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Se-\n\nnat vermag auszuschließen, daß das Landgericht angesichts\n\nvon zehn verbleibenden Fällen und der Einsatzstrafe von\n\nzwei Jahren Freiheitsstrafe eine noch mildere Gesamtstrafe\nverhängt hätte.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-13/1-str-637-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-13/1-str-637-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.077012+00:00"}}