{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-11-13_1_StR_627_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-13","aktenzeichen":"1 StR 627/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 627/97 vom\n\n13. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Mord\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1997 beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n25. April 1997 wird als unbegründet\nverworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte hat den (im Zusammenhang mit Rauschgiftdelikten als V-Mann in ihrem Lokal tätigen) \"A. \"\naufgefordert, ihr einen \"Killer\" zu vermitteln, der gegen\nEntgelt ihren Ehemann mittels einer Sprengfalle töten soll-\n\nte.\n\nSie hat eingeräumt, ein Angebot des \"A. \" zur Vermittlung des \"Killers\" angenommen zu haben. Die Initiative\nsei jedoch von \"A. \" ausgegangen, der eine von ihr erkennbar nicht ernstgemeinte und in Wut getane Äußerung, sie\nmache ihren Mann \"platt\", aufgegriffen und ihr von sich aus\n\ndie Vermittlung eines \"Killers\" angeboten habe.\n\nDie Strafkammer ist demgegenüber aufgrund der Beweisaufnahme, in deren Rahmen sie auch \"A. \" als Zeugen gehört hat, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Angeklagte von\nsich aus \"A. \" zur Vermittlung des Killers aufgefordert\n\nhat.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Angeklagte wegen versuchter Anstiftung zu Anstiftung zum Mord (§ 30 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil\n\nbleibt erfolglos.\n\nMit einer Reihe von Rügen macht die Revision im Ergebnis geltend, die Strafkammer habe Beweiserhebungen unterlassen, die Anhaltspunkte dafür erbracht hätten, daß\n\"A, \" seinen Lebensunterhalt im wesentlichen von seinen\nEinnahmen als V-Mann bestritten und daher ein besonderes\nfinanzielles Interesse an den Zahlungen der Polizei für die\nAufdeckung eines Mordkomplotts gehabt habe. Entgegenstehende Aussagen des \"A. \" seien falsch, was zugleich Anhaltspunkt dafür sei, daß seine Angaben, wonach die Initiative von der Angeklagten ausgegangen sei, ebenfalls falsch\n\nseien.\nKeine dieser Rügen greift durch.\n\n1. Das Vorbringen, die Strafkammer habe nicht geklärt,\nob \"A. \" auch schon für das Bundeskriminalamt als V-Mann\ntätig war und ob er tatsächlich nur einmal 1987 als V-Mann\nfür das Bayerische Landeskriminalamt tätig war, enthält\nnicht die für eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge erforderliche bestimmte Beweisbehauptung (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO; vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 81\n\nm.w.Nachw.).\n\n2. Mit einer auf $S 338 Nr. 8 StPO gestützten Rüge wird\n\ngeltend gemacht, die Strafkammer habe in den Urteilsgründen\n\nzu Unrecht einen auf die Vernehmung des Inhabers einer Firma, bei der \"A. \" nach seinen Angaben gearbeitet hat,\n\ngerichteten Hilfsbeweisamtrag abgelehnt.\n\nDie Rüge, mit der in Wahrheit die Verletzung von § 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO gerügt wird (vgl. Pikart in KK 3. Aufl.\n§ 338 Rdn. 105), bleibt erfolgslos.\n\na) Der zugrunde liegende Hilfsbeweisamtrag, der für\nden Fall einer Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung\nausgesetzten Freiheitsstrafe gestellt war, ist allerdings\nnicht, wie der Generalbundesanwalt unter Berufung auf BGHSt\n40, 287 ££f. vorgetragen hat, deshalb unzulässig, weil er\n\nsich gegen den Schuldspruch gerichtet hat.\n\nNach ihrer eigenen Einlassung hat die Angeklagte das\n(nicht notwendigerweise ernstgemeinte, vgl. BGHSt 10, 388)\nErbieten eines anderen, zu einem Mord anzustiften, angenommen und sich damit gemäß § 30 Abs. 2 StGB i.V.m. SS 26, 211\nStGB schuldig gemacht.\n\nDie beantragte Beweiserhebung richtet sich deshalb gegen die Annahme, daß stattdessen $S 30 Abs. 1 StGB in der\nAlternative der versuchten Bestimmung zur Anstiftung zu einem Verbrechen vorliegt. Ein Hilfsbeweisamtrag, der nur für\nden Fall der Verurteilung zu Strafe in einer bestimmten Höhe gestellt ist, ist aber dann nicht als gegen den Schuldspruch gerichtet unzulässig, wenn damit belegt werden soll,\ndaß (nur) eine (vom Angeklagten eingeräumte) andere Alternative des ihm zur Last gelegten Tatbestandes erfüllt ist,\ndie geeignet sein kann, die Tat im Vergleich zu der ihm zur\nLast liegenden Alternative (hier: Initiative ging von der\n\nAngeklagten aus) in einem milderen Licht (hier: Initiative\n\nging von \"A. \" aus) erscheinen zu lassen. Einem solchen\nBeweisamtrag haftet, anders als in dem in BGHSt 40, 287 ££f.\nentschiedenen Fall, kein \"Mangel an Ernstlichkeit\" (aaO,\n\n289) an.\n\nb) Es liegt aber aus anderen Gründen kein Beweisamtrag\n\nvor:\n\nIn das Wissen des Zeugen war gestellt worden, daß\n\"A. \" entgegen seinen Angaben \"nicht als Sicherheitsassistent bei einer Sicherheitsfirma angestellt ist/war, zumindest dort nicht ... im Personenschutz ca. 6.000,- bis\n8.000,- monatlich, im Objektschutz ca. 3.000,- verdient\nhat\".\n\nDie damit in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen schließen sich gegenseitig aus. Entweder hat \"A. \"\nnicht bei dieser Firma gearbeitet, oder er hat doch dort\ngearbeitet, wenn auch zu geringerem als dem von ihm behaupteten Lohn. Werden aber in einem Antrag zugleich mehrere,\nsich gegenseitig ausschließende Tatsachen behauptet, so behauptet der Antragsteller keine dieser Tatsachen als bestimmt, sondern jede von ihnen nur als möglich. Die begehrte Beweisaufnahme soll erst ermitteln, ob die als möglich\nhingestellten Tatsachen tatsächlich vorliegen. Bei einem\nsolchen Antrag handelt es sich dann - mangels bestimmter\nBeweisbehauptung - nicht um einen Beweisamtrag, sondern um\neinen Beweisermittlungsamtrag (vgl. BGHSt 30, 131, 142;\nBGHR StPO $S 244 Abs. 6 Beweisamtrag 8 jew. m.w.Nachw.), mögen auch beide Behauptungen nach dem Willen des Antragstellers auf das gleiche Ziel (hier: Ermöglichung von Schlüssen\n\nauf Interessenlage und Glaubwürdigkeit von \"A. \") ge-\n\nrichtet sein (zur Unterscheidung zwischen Beweisbehauptung\n\nund Beweisziel vgl. nur BGHSt 39, 251, 253 £.).\n\nc) Die Zurückweisung eines Beweisermittlungsamtrags\nbegründet die Revision nur dann, wenn das Tatgericht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Daß die Zurückweisung des Beweisermittlungsamtrags dabei in der Form\nder Bescheidung eines (Hilfs-)Beweisamtrags erfolgte, än-\n\ndert daran nichts (BGH StV 1996, 581 m.w.Nachw.).\n\nDie Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag ohne Einholung der Entscheidung des zuständigen Innenministers und\n- worauf die Revision zutreffend hinweist - daher fehlerhaft (vgl. BGHSt 35, 82, 85 m.w.Nachw.) (auch) mit der Begründung zurückgewiesen, die Polizei gebe zum Schutz des\n\"A. \" den Namen des Arbeitgebers nicht preis. Schon deshalb, weil dies im Rahmen der Verbescheidung eines Hilfsbeweisamtrags erfolgte, kann dieser Mangel das Verteidigungsverhalten der Angeklagten nicht beeinflußt haben (vgl. BGH\nStV aaO, 581 £.). Unter diesen Umständen ist die Begründung\nder Strafkammer für den Senat nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr allein, ob nach \"seiner Sicht der Dinge\"\ndie Durchführung der in Rede stehenden Beweiserhebung zur\nweiteren Aufklärung erforderlich gewesen wäre (BGH StV aaO\n\n582).\n\nDies ist nicht der Fall. Nachdem neben \"A. \" auch\nein Polizeibeamter zu den Erkenntnissen über den von\n\"A. \"bei der Sicherheitsfirma erzielten Verdienst gehört worden war und in diesem Rahmen auch eine von dem Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung über den Verdienst des\n\"A. \" Gegenstand der Beweisaufnahme war, spricht nichts\n\ndafür, daß durch eine persönliche Vernehmung des Arbeitge-\n\nbers andere als die von der Strafkammer getroffenen Fest-\n\nstellungen zu erwarten gewesen wären.\n\n3. Im Ergebnis erfolglos rügt die Revision auch eine\n\"Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes gemäß § 244 Abs. 2\nStPO durch Nichteinvernahme des Zeugen EKHK G. \"_\n\nAuch dieser Rüge liegt die Zurückweisung eines Hilfsbeweisamtrags zugrunde. Der Zeuge G. sollte danach bekunden, \"daß dem Zeugen \"A. \" unmittelbar nach der Verhaftung der Angeklagten und noch vor Auszahlung der Belohnung am 15.5.1995 Unkosten in Höhe von 50,- DM für seine\nTätigkeit im Verfahren 'C. ' (also im Verfahren gegen\n\ndie Angeklagte) bezahlt wurden\".\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil der Zeuge G. nur unmittelbarer Vorgesetzter des Zeugen KHK M. sei, der sämtliche \"A. \"\nbetreffenden \"Auszahlungsquittungen von der Polizeidirektion Niederbayern/Oberpfalz\" erhalten und im Rahmen seiner\nVernehmung vorgelegt habe. Daraus ergebe sich, daß die Beweisbehauptung nicht zutreffe. Auch der Zeuge G. hätte\nnach Auffassung der Strafkammer nur diese Ermittlungsergeb-\n\nnisse referieren können.\n\nDie Revision, die eine Reihe von Aktenstellen zitiert,\nwelche die Strafkammer nach ihrer Auffassung zu der Vernehmung des Zeugen G. hätten drängen müssen, kommt zu dem\nErgebnis, von dieser Vernehmung sei \"unter Verletzung der\ndem Gericht gebotenen Aufklärungspflicht im Rahmen einer\n\nverbotenen Beweisamtizipation abgesehen worden.\n\na) Ob das Revisionsgericht die Rüge, ein (hier:\n\nHilfs-)Beweisamtrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden,\n\nals Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) oder als Rüge der\nVerletzung von Beweisamtragsrecht (S 244 Abs. 3, 4 StPO) zu\nbehandeln hat, richtet sich nach der Begründung der Rüge\n\n(vgl. Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 109 m.w.Nachw.).\n\nHier ist die Begründung nicht eindeutig. Der Umstand,\ndaß die Revision die Zurückweisung dieses Hilfsbeweisamtrages in ausdrücklicher Unterscheidung zu der Rüge der Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung des Arbeitgebers des \"A. \" als Verletzung von § 244 Abs. 2\nStPO gerügt hat, sowie der Hinweis auf Aktenteile, die zur\nVernehmung des Zeugen G. hätten drängen müssen, spricht\nfür eine Aufklärungsrüge, der Hinweis der Revision auf das\nVerbot der Beweisamtizipation, das im Rahmen der Aufklärungspflicht gerade nicht gilt, spricht für eine Rüge der\n\nVerletzung von § 244 Abs. 3 StPO.\n\nb) Letztlich kann hier aber offen bleiben, wie das Revisionsvorbringen auszulegen ist, weil die Rüge unter kei-\n\nnem Gesichtspunkt Erfolg hat.\n\n(1) Nach (der auch hier maßgebenden, vgl. oben 2 c)\nAuffassung des Senats war die Beweiserhebung zur weiteren\n\nAufklärung nicht erforderlich.\n\nDie Strafkammer hat sich ein eigenes Bild von \"A. \"\nverschaffen können. Seine Aussagen haben sich, soweit sie\nVorgänge betreffen, die von Polizeibeamten, z.B. dem als\n\"Killer\" vorgestellten Zeugen K. ‚ beobachtet werden\nkonnten, als zutreffend erwiesen. Er hat bei seiner Vernehmung \"die zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände,\nwie ihre schwierige eheliche Situation und die Mißhandlun-\n\ngen durch ihren Ehemann besonders herausgestellt\". Nach den\n\nBekundungen des KHK M. ist \"A. \" auch sonst \"als\n\nV-Mann zuverlässig\" und verhält sich absprachegemäß. Seine\nAussagen waren konstant, während sich die Angeklagte in wesentlichen Punkten \"widersprüchlich und inkonsistent\" ein-\n\ngelassen hat.\n\nUnter diesen Umständen kommt es zur Beurteilung der\nmaßgeblichen Frage nach der Initiative für das Mordkomplott\nnicht darauf an, ob er nach der Verhaftung der Angeklagten\nvor Auszahlung der von ihm erhaltenen Belohnung von 1.000,-\nDM noch zusätzlich den geringen Betrag von 50,- DM als, wie\ndie Revision vorträgt, Auslagenersatz \"für Fahrtkosten und\nGetränke\" erhalten hat oder ob diese Auslagen mit der Belohnung abgegolten waren. Erst recht kommt es nicht darauf\nan, ob dem Zeugen M. ‚ wie er in der Hauptverhandlung\neingeräumt hat, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein\nIrrtum insoweit unterlaufen ist, als er bei der Erstellung\neines Aktenvermerks eine Auslagenerstattung von 50,- DM,\ndie \"A. \"am 12. Juni 1995 im Rahmen einer Falschgeldsache erhalten hat, versehentlich dem vorliegenden Fall zuge-\n\nordnet hat.\n\nb) Aus alledem wird auch deutlich, daß die Rüge auch\nunter dem Gesichtspunkt der Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrages im Ergebnis unbegründet ist, da die behauptete\nTatsache bedeutungslos ist (S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). An\ndie - wie die Revision insoweit mit dem Hinweis auf das\nVerbot der Beweisamtizipation (ständ. Rspr., vgl. d. Nachw.\nbei Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO $S 244 Rdn. 46) zutreffend\nvorträgt - fehlerhafte Begründung der Strafkammer ist der\nSenat nicht gebunden, da durch diesen Fehler das Verteidigungsverhalten der Angeklagten nicht beeinflußt sein kann\n\n(ständ. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 15. Okto-\n\nber 1996 - 1 StR 591/96 und 21. Oktober 1997 - 1 StR\n\n597/97; w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO\nRdn. 86).\n\nAuch sonst hat die Überprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil der Angeklagten ergeben.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-13/1-str-627-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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