{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-11-13_1_StR_470_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-13","aktenzeichen":"1 StR 470/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 470/97 vom\n\n13. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts am 13. November 1997 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten vom\n4. September 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim\nvom 27. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision des Angeklagten ist innerhalb der Frist des § 345\nAbs. 1 StPO (ausschließlich) mit der Sachrüge ordnungsgemäß\nbegründet worden. Der Angeklagte hat somit keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, die von ihm zu-\n\nsätzlich beabsichtigte Verfahrensrüge fristgemäß zu begrün-\n\nden. Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung nur in\neng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem\nVerteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist\ntrotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt oder\ndas Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung\ngestellt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden\nsoll, die ohne Kenntnis der Akten bzw. des Protokolls nicht\nbegründet werden kann (BGH NStZ 1984, 418; BGH bei\nPfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492 £.; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht\nvor, da dem Verteidiger noch am Tag des Eingangs seines\ndiesbezüglichen Antrags durch den Vorsitzenden die Einsicht\nin die Akten und die Mitnahme des Hauptverhandlungsprotokolls gestattet wurden. Ein weitergehender Anspruch auf\nMitnahme der Akten in die Büroräume des Verteidigers und\nauf Übersendung des Protokolls bestand im übrigen nicht\n(vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 13).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-13/1-str-470-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-13/1-str-470-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.037934+00:00"}}