{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-11-13_1_StR_323_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-13","aktenzeichen":"1 StR 323/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 323/97\n\nvom\n\n13. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 4. November 1997 in der Sitzung am 13. No-\n\nvember 1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall II.2. der Gründe des Urteils\ndes Landgerichts O. vom 11. November\n1996 die Annahme von Vorteilen zur Last gelegt\nwird, die ihm vor dem 20. Januar 1989 zuge-\n\nflossen sind.\n\nInsofern fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Fall II.2. der Urteilsgründe\nim übrigen sowie im gesamten Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Bestechlichkeit in neun Fällen und Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und drei Monaten bei Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte, soweit er verurteilt wurde, mit der Sachrüge, einer auf Fall II.2. der Urteilsgründe bezogenen Verfahrensrüge und dem Hinweis auf Strafverfolgungsverjährung wegen\n\neines Teils der in diesem Fall abgeurteilten Tathandlungen.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Dem Angeklagten liegen Taten zur Last, die er als\nRegierungsrat in der Funktion des Verwaltungsdirektors der\n\nFachhochschule O. begangen haben soll.\n\na) Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte wegen\nder schlechten Finanzausstattung der Bibliothek der Fachhochschule nach einem Lieferanten für Fachbücher, der einen\nRabatt gewähren würde, welcher über den nach S$S 16 GWB zulässigen vertraglichen Preisbindungen der Händler höchstmöglichen Preisnachlaß für Hochschulen von fünf vom Hundert\nhinausgehen würde. Er vereinbarte mit der Geschäftsführerin\nder Buchhandlung S. einen Rabatt für Bestellungen der\nHochschule von 16 vom Hundert, für Bestellungen von Fachhochschulangehörigen einen solchen von 13 vom Hundert; der\nAngeklagte selbst sollte 16 vom Hundert Preisnachlaß für\neigene Bestellungen erhalten. Alle Rabatte sollten an ihn\ngezahlt und zur Verschleierung des Verstoßes gegen die vertragliche Preisbindung als Vermittlungsprovision bezeich-\n\nnet, aber an die Besteller abgeführt werden.\n\nDer Angeklagte hatte anfangs \"die Absicht, damit ausschließlich der Fachhochschule und deren Mitgliedern finanzielle Vorteile zu verschaffen\". Er bestellte von 1977 bis\nzum Mai 1993 aufgrund der Rabattvereinbarung Bücher bei der\n\nFirma S. . Im Jahr 1982 forderte er von dieser, daß die\n\nRabatte auf ein privates Konto überwiesen werden sollten.\nDadurch wollte er \"einerseits noch besser als bisher die\nEntdeckungsmöglichkeit des Verstoßes gegen die Preisbindung\nder Buchhandlung verhindern\"; andererseits wollte er die\nVerfügungsmöglichkeit über die eingehenden Beträge auch für\neigene private Zwecke nutzen\", wovon er in der Folgezeit\nauch Gebrauch machte. \"Ihm kann nicht widerlegt werden, daß\ner anfänglich noch vorhatte, jeweils für einen Ausgleich zu\nsorgen und auf längere Sicht diejenigen Beträge, die der\nFachhochschule als 'versteckte Rabatte' zustanden, ihr\ndurch entsprechende Bareinzahlungen bei der Zahlstelle auch\nzukommen zu lassen.\" Er zahlte die ihm überwiesenen Beträge\naber \"weder zeitnah noch in entsprechender Höhe\", sondern\nin 'glatten' Beträgen ein und bezeichnete diese als Spenden\neines Fördervereins. In 8 Fällen wurden ihm so ab dem\n\n22. September 1989 - jedenfalls für jeden einzelnen Fall in\nnicht verjährter Zeit - insgesamt 53.291,99 DM an Rabatten\nfür Bibliotheksbestellungen überwiesen, von denen er\n\n45.500 DM an die Fachhochschule weiterleitete.\n\nb) Die Firma L. GmbH führte Reinigungsarbeiten\nfür die Fachhochschule durch. Deren Geschäftsführer fürchtete aufgrund von Beanstandungen der Reinigungsarbeiten um\nden Fortbestand des Vertragsverhältnisses. Der Angeklagte\nbot ihm an, die Firma L. zu beraten. Er wollte nicht\nin ein Beschäftigungsverhältnis treten, sondern sich eine\nlaufende Nebeneinnahme als Gegenleistung dafür verschaffen,\ndaß er von der Weiterleitung von Beanstandungen an das für\nden Vertragsschluß und die Kündigung zuständige Liegenschaftsamt in seiner Eigenschaft als Verwaltungsdirektor\nabsehen und nicht selbst eine Kündigungserklärung aussprechen würde. Die Firma L. nahm dieses Angebot an.\n\nDaraufhin wurden dem Angeklagten von Januar 1984 bis März\n\n1992 monatlich 390 DM, von April 1992 bis November 1992 mo-\n\nnatlich 393 DM überwiesen.\n\nc) Die Ehefrau des Angeklagten war als Schreibkraft für\ndie Fachhochschule in Heimarbeit tätig. Ihre tägliche Arbeitszeit betrug nach dem Arbeitsvertrag drei Stunden. Der\nPersonalrat war darum besorgt, daß sie gegenüber anderen\nBeschäftigten bevorzugt werde. Bei der Prüfung ihrer Weiterbeschäftigung wurde der Personalrat vom Rektor angehört.\nDessen Schreiben bezüglich der \"Weiterbeschäftigung von\nFrau Lu. als Schreibkraft im Umfang von täglich zwei Stunden\" war vom Angeklagten bewußt unrichtig aufgesetzt worden. Dem Rektor fiel dies nicht auf. Der Personalrat stimmte der Weiterbeschäftigung in dem im Schreiben genannten\nUmfang zu. Zwischen dem 12. und 14. Januar 1987 änderte der\nAngeklagte die Bezeichnung der täglichen Arbeitszeit seiner\nEhefrau sowohl in der Abschrift des Schreibens des Rektors\nals auch in der Zustimmung des Personalrats so, daß der Anschein erweckt wurde, es sei von einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden die Rede gewesen. Aufgrund der verfälschten Unterlagen unterzeichnete der Rektor den Arbeitsvertrag mit der Arbeitszeitbestimmung für drei Stunden. Wegen einer Beanstandung durch den Personalratsvorsitzenden\nlegte der Angeklagte diesem im Frühjahr 1989 eine Fotokopie\ndes verfälschten Schreibens des Rektors aus dem Jahre 1987\nvor, um damit den angeblichen Inhalt der früheren Vereinba-\n\nrung zu beweisen.\n\n2. Das Landgericht hat angenommen, bei den acht Überweisungen der Firma S. an den Angeklagten (Tatkomplex\nIIl.1. der Urteilsgründe) habe es sich um Vergehen der Bestechlichkeit gehandelt. Der Angeklagte habe durch Verleitung der Buchhandlung S. zum Bruch der Preisbindungen\n\nseine Dienstpflichten verletzt. Dafür habe er einen Vorteil\n\nerlangt. Zwar erfüllten Zuwendungen, die Dritten zugute\nkommen, diese Voraussetzung nicht. Jedoch habe er durch\nEntgegennahme der Überweisungen auf sein Privatkonto Vorteile in Form der Verfügungsmöglichkeit über das Bankgutha-\n\nben erlangt.\n\nDie Annahme der Zahlungen der Firma L. (Tat -\nkomplex II.2. der Urteilsgründe) seien Einzelakte einer Bestechlichkeit. Es liege eine natürliche Handlungseinheit\nvor. Die Strafverfolgung sei deshalb nicht für Einzelakte\n\nverjährt.\n\nBei den Urkundenfälschungen (Tatkomplex II.3. der Urteilsgründe) handele es sich, da drei Urkunden gefälscht\n\nwurden, um drei rechtlich selbständige Handlungen.\n\n3. Die Revision beanstandet mit der Sachrüge die Verurteilung wegen Bestechlichkeit in acht Fällen im Tatkomplex\nII.1.. Im Tatkomplex II.2. liege keine natürliche Handlungseinheit vor. Daher sei Strafverfolgungsverjährung bezüglich aller vor dem 20. Januar 1989 beendeten Handlungen\neingetreten. Gegen die verbleibende Verurteilung wendet\nsich die Revision mit einer Verfahrensrüge wegen Verletzung\ndes $S 265 Abs. 1 StPO. Gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in drei Fällen im Tatkomplex II.3. macht sie\nmit der - in der Verhandlung vor dem Senat modifizierten -\n\nSachrüge geltend, daß nur zwei Taten vorlägen.\n\nII.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit in acht Fällen im Tatkomplex II.1. der Urteilsgründe\n\nist rechtsfehlerfrei.\n\nDer Angeklagte hat durch die Entscheidung, Bücher bei\nder Firma S. zu bestellen, weil diese unter Bruch eigener Vertragsbindungen überhöhte Preisnachlässe gewährte\nund die Beträge ihm selbst zu unkontrollierter eigener Verfügung überließ, seine Dienstpflichten verletzt. Er hat bei\nder zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. Jescheck in\nLK StGB 11. Aufl. § 332 Rdn. 7; Tröndle, StGB 48. Aufl. S§ 332 Rdn. 5) über die Auswahl des Lieferanten auf den Wettbewerb Einfluß genommen, ohne daß dies im Öffentlichen Interesse dringend geboten gewesen wäre. Bereits dies war eine sachfremde Erwägung, deshalb war seine Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft und damit dienstpflichtwidrig. Auf\ndie weitere Frage, ob auch die Berücksichtigung der beabsichtigten Vorteilsverschaffung bei der Auswahlentscheidung\nein Pflichtverstoß des Amtsträgers sein kann (abl. BGHSt\n15, 239, 241 ££.; Jescheck aaO m.w.Nachw.), kommt es daher\n\nhier nicht mehr an.\n\nDer Angeklagte hat als Gegenleistung für seine pflichtwidrige Diensthandlung einen Vorteil angenommen. Vorteil im\nSinne des $S 332 StGB ist jede Leistung, auf die der Anmtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche,\nrechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133).\nDiese Leistung muß nach dem zur Tatzeit geltenden Recht\n(s 332 StGB aF) für den Amtsträger selbst eine Besserstellung zur Folge haben (BGH aaO, ferner BGHSt 14, 123, 127;\nanders nunmehr § 332 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997, BGBl. I S. 2036).\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte hier jedenfalls\ndurch die von ihm angestrebte und von seiner Vertragspartnerin hingenommene Möglichkeit zur unkontrollierten Verfü-\n\ngung über das seinem privaten Baukonto jeweils vereinba-\n\nrungsgemäß gutgeschriebene Buchgeld einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (vgl. BGHSt 35, 128, 135;\nTröndle, StGB 48. Aufl. § 332 Rdn. 11a). In einer solchen\nLigquiditätserweiterung liegt im vorliegenden Fall ein eigener wirtschaftlicher Vorteil, der Gegenstand der Unrechts-\n\nvereinbarung mit der Firma S. gewesen war.\n\n2. a) Im Fall II.2. der Urteilsgründe ist das Landgericht zu Unrecht von einer natürlichen Handlungeinheit der\nmonatlichen Zahlungen ausgegangen (vgl. BGH NStZ-RR 1996,\n354 = BGHR StGB vor S$S 1 Serienstraftaten Bestechung 1).\n\nZwar geht die Annahme der monatlichen Zahlungen der\nFirma L. auf eine einheitliche Unrechtsvereinbarung\nzurück. Doch besitzen die einzelnen Handlungen der Annahme\nder Vorteile insbesondere dann, wenn die Laufzeit der Vorteilsgewährung offen ist, die Vorteilsgewährung also \"openend\"-Charakter trägt, eigenständiges Gewicht. Die ihnen\neinheitlich zugrundeliegende Unrechtsvereinbarung verklammert diese Handlungen nicht zur tatbestandlichen Handlungseinheit (BGHSt 41, 292, 302 £.; BGH NStZ 1995, 92). Dies\nwäre allenfalls dann anzunehmen, wenn bereits in der Unrechtsvereinbarung eine Gesamtsumme der zu leistenden Vorteile festgelegt worden wäre und diese in Teilleistungen\nerbracht würden. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die\nmonatlichen Zahlungen sollten erfolgen, solange der Dienstvertrag Bestand haben würde; auf dessen Fortbestand sollte\nder Angeklagte hinwirken. Damit war jedoch die Gesamtsumme\nder Leistungen an den Angeklagten bei Abschluß der Unrechtsvereinbarung noch nicht absehbar. Jede einzelne Vorteilsannahme bildet deshalb eine selbständige Straftat.\n\nDiese unterliegt gesondert der Strafverfolgungsverjährung.\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung, die zu einer\nGesamtverjährung führen könnte, kommt nach den Grundsätzen\nvon BGHSt 40, 138 ff. auch für Bestechungsdelikte nicht\nmehr in Betracht (BGHSt 41, 292, 302; BGH NStZ 1995, 92).\n\nDemnach ist die Strafverfolgung wegen aller einzelnen\nBestechlichkeitshandlungen verjährt, die vor dem 20. Januar\n1989 beendet wurden. Die erste Unterbrechungshandlung im\nSinne der Verjährungsbestimmungen war der Erlaß eines\nDurchsuchungsbeschlusses am 20. Januar 1994. Wegen der vor\njenem Zeitpunkt genannten Taten stellt der Senat das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Strafverfol-\n\ngungsverjährung ein.\n\nb) Im übrigen muß der Schuldspruch neu gefaßt werden.\nWelche der genannten rechtlich selbständigen Handlungen als\nVorteilsannahme und welche als Bestechlichkeit anzusehen\nsind, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Dies bedarf daher auf die Sachbeschwerde des Angeklagten neuer\nPrüfung. Auf die von ihm zusätzlich erhobene Verfahrensrüge\n\nkommt es daher nicht an.\n\n3. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in drei\n\nFällen ist nicht zu beanstanden.\n\nDas Verfälschen der beiden Schreiben durch den Angeklagten im Jahre 1987 erfolgte durch verschiedene tatbestandsmäßige Handlungen. Ob die - engen - Voraussetzungen\neiner natürlichen Handlungseinheit vorliegen (BGH, Urt. vom\n25. September 1997 - 1 StR 481/97 m.w.Nachw.), unterliegt\n\nin Grenzfällen tatrichterlicher Wertung. Hier ist der Ent-\n\nscheidung des Landgerichts ein Rechtsfehler bei dieser Wer-\n\ntung nicht zu entnehmen.\n\nDas im Jahre 1989 erfolgte Gebrauchmachen des Angeklagten von einer dieser verfälschten Urkunden stellt gegenüber\nder Verfälschung derselben Urkunde eine rechtlich selbständige Handlung dar (8 53 Abs. 1 StGB). Herstellen einer falschen Urkunde oder Verfälschen einer echten Urkunde und Gebrauchmachen hiervon sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich rechtlich selbständige Handlungen (BGHSt 17, 97,\n99 £.; BGH, Urt. vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96), sofern\nkeine fortgesetzte Handlung oder natürliche Handlungseinheit vorliegt. Ersteres Rechtsinstitut ist - auch für die\nUrkundenfälschung (BayObLG wistra 1996, 236, 237) - mit\nBGHSt 40, 138 ff. entfallen, letzteres greift hier ersicht-\n\nlich nicht ein.\n\nIII.\n\nDer Strafausspruch ist aufzuheben, soweit im Fall II.2.\nder Urteilsgründe unter Wegfall einzelner Taten im Umfang\nder Strafverfolgungsverjährung wegen Tatmehrheit der Vergehen nunmehr Einzelstrafen zu bilden sind. Diese dürfen jeweils und hinsichtlich der daraus (hypothetisch) zu bildenden Gesamtstrafe die frühere Einzelstrafe nicht übersteigen\n(vgl. BGHSt 14, 5, 7; BGHR StPO S 358 Abs. 2 Nachteil 5).\n\nBei Tatmehrheit kann nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs zur Aufhebung weiterer, für sich genommen rechtsfehlerfreier Strafaussprüche führen, wenn nicht auszu-\n\nschließen ist, daß diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis\n\nbeeinflußt sind (BGH NJW 1979, 378; 1981, 2204, 2206; StV\n1984, 204). Dies kann insbesondere dann gelten, wenn es\nsich bei der rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um\ndie höchste Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) handelt oder\nwenn die abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen (BGH, Urt. vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95).\n\nBeides ist hier der Fall.\n\nSchäfer Ulsamer wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-13/1-str-323-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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