{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-11-11_1_StR_649_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-11","aktenzeichen":"1 StR 649/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 649/97 vom\n\n11. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts am 11. November 1997 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach\n§ 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nMit Beschluß vom 18. August 1997 hat das Landgericht\nPassau die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom\n13. Mai 1997 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete \"Beschwerde\" des Angeklagten, die als Antrag nach\n§ 346 Abs. 2 StPO zu behandeln ist ($S 300 StPO), ist zwar\n\nrechtzeitig eingelegt worden, aber unbegründet.\n\n1. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu\nRecht gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil sie entgegen\n§ 345 Abs. 1 StPO nicht binnen eines Monats nach der am\n8. Juli 1997 an den Verteidiger erfolgten Zustellung des\n\nUrteils begründet worden ist.\n\n2. Die Voraussetzungen für eine insoweit zu gewährende\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Zum\neinen ist die dafür nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Nachholung der versäumten Handlung (BGHR StPO 8 44\nSatz 1 Verhinderung 11) nicht fristgemäß erfolgt. Zum anderen ist weder dem Vorbringen des Angeklagten zu entnehmen\nnoch sonst ersichtlich, daß dieser ohne eigenes Verschulden\nan der Wahrung der Frist zur Begründung der Revision gehindert war. Denn der ausweislich des Hauptverhandlungsproto-\n\nkolls ordnungsgemäß belehrte Angeklagte hätte sich sofort\n\num einen anderen Verteidiger bemühen oder die Revision ggf.\nselbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts begründen müssen, nachdem sein Verteidiger sich ihm gegenüber\n\"geweigert\" hatte, eine Revisionsbegründung abzugeben (BGHR\nStPO § 44 Satz 1 Verhinderung 6; BGH, Beschluß vom 25. Mai\n1993 - 4 StR 224/93).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-11/1-str-649-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-11/1-str-649-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.891657+00:00"}}