{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-11-11_1_StR_600_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-11","aktenzeichen":"1 StR 600/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 600/97\n\nvom\n\n11. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. November 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt ,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nKonstanz vom 10. Juni 1997 wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt\n\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nvier Fällen, wegen Hehlerei, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie\nwegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubtem\nFühren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich im wesentlichen nur\ngegen die Gesamtstrafenbildung wendet, die der Senat jedoch\ndahin auslegt, daß sie den gesamten Strafausspruch an-\n\ngreift, hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Generalbundesanwalt hält die Zumessungserwä-\n\ngung, der Angeklagte sei nicht erheblich, insbesondere\n\nnicht einschlägig vorbestraft, für rechtlich bedenklich,\nweil sie nicht ohne weiteres damit vereinbar sei, daß der\nAngeklagte in der Zeit vom 10. März 1992 bis 25. März 1993\nin der Schweiz wegen Drogendelikten inhaftiert war. Doch\nist die Feststellung, der Angeklagte sei wegen Drogendelikten nicht vorbestraft, eindeutig. Allein in der mitgeteilten Inhaftierung mußte das Landgericht keinen bestimmenden\n\nStrafzumessungsgrund sehen.\n\n2. Die Angriffe gegen die Begründung der Gesamtstrafe\nbleiben ohne Erfolg. Das Landgericht hat dazu eigenständige\nErwägungen nicht angestellt, sondern nur auf die zur Bildung der Einzelstrafen angeführten Strafzumessungskriterien\nverwiesen. Zwar müssen bei der Festsetzung der Gesamtstrafe\ndie maßgebenden Gesichtspunkte angeführt und in einer Gesamtschau erneut berücksichtigt werden. Jedoch ist nicht in\njedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich; Bezugnahme oder Verweisung können genügen (BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung\n1). Hier hat das Landgericht in einer einleitenden Übersicht und bei den Erwägungen zu den Einzelstrafen eine Anzahl für alle Taten des Angeklagten maßgebender Kriterien,\ninsbesondere auch den Gesichtspunkt der Generalprävention\nangeführt und schon dabei in sachgerechter Weise das Ge-\n\nsamtbild der abzuurteilenden Taten mit in Betracht gezogen.\n\nDamit genügt die Begründung noch den zu stellenden Anforderungen, zumal es nicht zutrifft, daß die Gesamtstrafe die\n\nEinsatzstrafe nur geringfügig überschreitet.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-11/1-str-600-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-11/1-str-600-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.876853+00:00"}}