{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-11-11_1_StR_529_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-11","aktenzeichen":"1 StR 529/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 529/97\n\nvom\n\n11. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. November 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt ,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten S.\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nNürnberg -Fürth vom 30. Januar 1997\n\nwird verworfen.\n\n2. Die Kosten der Revision und die\ndurch das Rechtsmittel den Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Bandendiebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls\nin fünf Fällen, die Angeklagte L. weiter wegen\nDiebstahls jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nbei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Rechtsfolgenaus-\n\nsprüche wendet, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die verhängten Strafen halten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand.\n\na) Kein Rechtsfehler liegt darin, daß die Strafkammer\nin den Fällen II 3, 5, 7, 8 einerseits den Strafrahmen nach\n§ 46 a Nr. 2, 8 49 Abs. 1 StGB gemildert, andererseits innerhalb dieses Strafrahmens die Schadenswiedergutmachung\nbei Bildung der Einzelstrafen wie auch der Gesamtstrafe zu\nGunsten der Angeklagten berücksichtigt hat. Der Bundesge-\n\nrichtshof hat wiederholt entschieden, Milderungsgründe\n\ndürften nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie\nbereits bei der Findung eines Sonderstrafrahmens verwertet\nwurden. § 50 StGB steht nicht entgegen. Nur der die Milderung des Strafrahmens bewirkende Grund scheidet als solcher\naus (BGHSt 26, 311; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1\nbis 5).\n\nDas schließt zwar nicht aus, den für die Strafrahmenmilderung maßgebenden Umständen geringeres Gewicht beizumessen als wenn sie innerhalb des Regelstrafrahmens abzuwägen gewesen wären (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung\n1), doch hat das Landgericht diese Umstände hier nicht\nüberbewertet. Die Angeklagten haben an vier Geschädigte den\nfür ihre finanziellen Verhältnisse sehr erheblichen Betrag\nvon insgesamt 25.500 DM als Schadensersatz gezahlt. Wenn\ndas Landgericht hervorhebt, daß das Geld zu einem größeren\nTeil von Angehörigen aufgebracht wurde, in deren Schuld die\nAngeklagten auf unabsehbare Zeit stehen werden, liegt darin\n\nkein Rechtsfehler.\n\nb) Die Bewertung, die Angeklagten hätten ein \"vollumfängliches Geständnis\" abgelegt, ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Angeklagten eingewendet haben, nicht\nbandenmäßig, sondern nur \"aus wirtschaftlicher Not im Familienverband\" gestohlen zu haben. Damit haben sie nicht die\nfestgestellten Tatsachen, sondern nur die rechtliche Würdi-\n\ngung in Frage gestellt.\n\nc) Ob die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit rechtlicher\nPrüfung standhält (vgl. BGH MDR 1975, 735), kann letztlich\ndahinstehen, weil das Landgericht einen besonders schweren\n\nFall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB bejaht\n\nhat und bei dieser Würdigung das in der Art der Tatausfüh-\n\nrung liegende, gesteigerte Unrecht so erfaßt hat.\n\nd) Die Bewertung der Vorstrafen der Angeklagten\n\nK. und S. ‚ denen bei der Gesamtstrafenbildung eine \"gewisse Vorbelastung\" entgegengehalten und die im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung als \"nicht wesentlich vorbestraft\" bezeichnet\nwerden, gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken\ngleichfalls keinen Anlaß. S. ist zwar zweimal\nwegen Diebstahls bestraft worden, davon in einem Fall mit\nacht Monaten Freiheitsstrafe, doch wurden die Taten in den\nJahren 1984 und 1985 begangen und liegen daher lange zurück. K. wurde 1985 wegen versuchten Diebstahls und in der Zeit von 1987 bis 1991 viermal wegen\nDiebstahls geringwertiger Sachen verurteilt. Auch diese Taten wiegen nicht so schwer, als daß die Bewertung des Land-\n\ngerichts als fehlerhaft zu bezeichnen wäre.\n\ne) Daß die Strafkammer in den Fällen des Versuchs (II\n1, 2, 4, 6, 9) und in zwei Fällen der Vollendung (II 3, 5)\njeweils dieselben Einzelstrafen festgesetzt hat, läßt\ngleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Eine unterschiedliche Bewertung war in Anbetracht der in den vollendeten\n\nFällen erlangten geringen Beute nicht zwingend geboten.\n\n2. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht\nhabe gegenüber Ss. zu Unrecht von der Entziehung\nder Fahrerlaubnis abgesehen, greift auch diese Rüge nicht\ndurch. Entscheidend hebt das Landgericht darauf ab, daß der\nAngeklagte zur Zeit der Aburteilung nicht mehr ungeeignet\nzur Führung eines Kraftfahrzeuges war. Wenn das Landgericht\n\ndies verneint - ersichtlich im Hinblick auf die verstriche-\n\nne Zeit seit den Taten, das seither straffreie Verhalten\nund den geleisteten Schadensersatz - geht es jedoch von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, so daß gegen die\nEntscheidung letztlich Einwände nicht erhoben werden kön-\n\nnen.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-11/1-str-529-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-11/1-str-529-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.857500+00:00"}}