{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-11-11_1_StR_287_97_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-11","aktenzeichen":"1 StR 287/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 287/97\n\nvom\n11. November 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. November 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt\nals Verteidiger der Angeklagten\nM. G. R. '\n\n2. Rechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten\nJ. A. G. '\n\n3. Rechtsanwalt\n\nals Verteidiger der Angeklagten\nF. A. G. '\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 1996 wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch\ndieses Rechtsmittel den Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt\n\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten, gegen alle Angeklagten gerichteten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht den \"von\nder Angeklagten M. G. R. mitgeführten\nund bei ihr beschlagnahmten Geldbetrag in Höhe von 4.530\nUS-Dollar\" als Kurierbotin oder als Reiseperson nicht für\nverfallen erklärt oder eingezogen hat (58 73, 74 StGB). Das\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten\n\nwurde, hat keinen Erfolg.\n\nDazu ist im Urteil festgestellt, daß die Angeklagte\nM. G. R. ‚ als sie mit ihren Kindern am\nFlugplatz in Stuttgart festgenommen wurde, den Betrag von\n\n4.530 US-Dollar mit sich führte. Nicht überzeugen konnte\n\nsich das Landgericht jedoch, daß dieses Geld den Angeklagten von den Rauschgifthändlern als Reisespesen und/oder\nKurierlohn zur Verfügung gestellt worden war; es hielt die\nübereinstimmende Einlassung der Angeklagten nicht für\nwiderlegbar, das Geld zur Finanzierung der Reise inklusive\ndes Europaaufenthalts stamme aus Ersparnissen der Angeklag-\n\nten M. G. R. und aus einem Kredit.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hält diese Annahme\n\"bei ungekünstelter Betrachtungsweise\" für so fernliegend,\ndaß sie als rein hypothetischer Geschehensablauf nicht zur\nGrundlage des Urteils gemacht hätte werden dürfen, doch\ndringt sie damit nicht durch. Die getroffenen Schlüsse sind\nmöglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Das Landgericht hat die Möglichkeit gesehen, daß das Geld von den\nRauschgifthändlern zur Verfügung gestellt sei. Es hat jedoch im konkreten Fall - nämlich weil in den Wochen zuvor\nzwei große Kokaintransporte derselben Organisation in die\nBundesrepublik gescheitert waren - es als nicht fernliegend\nangesehen, daß die Angeklagten Spesen und Entgelt erst nach\nder Rückkehr erhalten sollten. Gegen diesen Schluß können -\nmag auch ein anderer Schluß möglich sein - rechtliche Ein-\n\nwände nicht erhoben werden; daß eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts in einem Verfahren gegen einen Kurier derselben Organisation zu einem anderen Ergebniss gekommen ist,\n\nmuß unberücksichtigt bleiben.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-11/1-str-287-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-11/1-str-287-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.839328+00:00"}}