{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-11-04_1_StR_554_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-04","aktenzeichen":"1 StR 554/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 554/97\n\nvom\n\n4. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. November 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23. April 1997 wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen fal-\n\nlen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in 19 Fällen, davon einmal rechtlich\nzusammentreffend mit sexuellem Mißbrauch eines weiteren\nKindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nneun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat er sexuelle Handlungen an Mädchen vorgenommen, indem er in der\nZeit vom 24. Juni 1984 bis zum 29. Januar 1986 mindestens\nachtzehnmal mit der inzwischen verheirateten B.\nden Geschlechtsverkehr ausübte sowie an einem Sonntagvormittag im Jahre 1994 ihren Töchtern C. und Y.\n\nR. an die nackte Scheide faßte und einen Finger in\ndiese einführte. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine wesentlich höhere als die verhängte Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Er-\n\nfolg.\n\nDie Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks,\nden er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der\nFall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt\nhat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann\noder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des\nSchuldangemessenen hält (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345,\n349 - GS). Einen solchen Rechtsfehler hat die Revision\n\nnicht aufgedeckt.\n\nZu den von ihr erhobenen Einwänden ist zu bemerken:\n\nSowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe\nsind rechtsfehlerfrei bemessen. Die Strafkammer hat die Gesichtspunkte, die hierfür bestimmend gewesen sind (§ 267\n\nAbs. 3 Satz 1 StPO), ausreichend dargelegt.\n\nDas jeweilige Alter der Tatopfer - insbesondere der\nUmstand, daß bei der zuletzt begangenen Tat beide Kinder\nnoch sehr jung waren - ist ausdrücklich berücksichtigt wor-\n\nden.\n\nBesondere Schäden für die Entwicklung der Mädchen als\nverschuldete Auswirkungen der Taten hat die Strafkammer ersichtlich nicht feststellen können. Daß der Tatrichter insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt habe, wird von der\n\nStaatsanwaltschaft nicht gerügt.\n\nFür ihre Entscheidung, alle 18 Taten zum Nachteil von\n\nB. gleich zu gewichten (und jeweils mit einer\nEinzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden),\nführt die Strafkammer an, daß sexuelle Kontakte mit diesem\nOpfer erstmals (längere Zeit) vor Begehung der abgeurteilten Taten stattfanden. Zudem handelte es sich um gleichar-\n\ntige Taten. Ein Rechtsfehler tritt insoweit nicht zutage.\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht für die zum Nachteil von C. und Y. R. begangene Tat eine Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Freiheits-\n\nstrafe festgesetzt.\n\nDie Behauptung der Revision, die verhängte Gesamtstrafe komme der zulässigen unteren Grenze nahe, trifft nicht\nzu. Ihre Ausführungen lassen außer acht, daß bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht ein bloßes Zusammenzählen der\nEinzelstrafen maßgebend, sondern dies eher geeignet ist,\nden Blick für die gesetzmäßige Gesamtstrafe zu verstellen\n(BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, S$S 176 Serienstraftaten\n3).\n\nDas von Unrechtseinsicht getragene Geständnis, das der\nAngeklagte allerdings erst zu Beginn der Hauptverhandlung\nabgelegt hat, durfte strafmildernd ins Gewicht fallen. Dabei ist nicht unbeachtet geblieben, daß dieses Geständnis\neine Einschränkung enthielt und deshalb die inzwischen\n\n25Jjährige Geschädigte vernommen werden mußte.\n\nDaß die Strafkammer den Gedanken der Verteidigung der\nRechtsordnung oder der Generalprävention nicht angesprochen\nhat, ist nicht rechtsfehlerhaft, zumal da der Schwerpunkt\n\nder Taten mehr als zehn Jahre zurücklag.\n\nSchließlich durfte das Landgericht die Begünstigung\nder Taten durch das familiäre Umfeld ebenso zugunsten des\nAngeklagten berücksichtigen wie den Umstand, daß bei keiner\n\nder 19 Taten Gewalt eine Rolle spielte (vgl. BGHSt 34, 345,\n350 - G§ 8).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-04/1-str-554-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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