{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-11-04_1_StR_364_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-04","aktenzeichen":"1 StR 364/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 364/97\n\nvom\n\n4. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. November 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten L.\nwird das Urteil des Landgerichts Amberg\nvom 21. Februar 1997, auch soweit es\nden Mitangeklagten M. betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten bemängelt das Verfahren und stützt sich auf die Sachrüge. Das Rechtsmittel\nhat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die Urteilsaufhebung\nerstreckt sich auf den mit gleichem Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafe verurteilten Mittä-\n\nter M.\n\n1. Das Urteil ist aufzuheben, weil die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge nicht tragen.\n\nNach den Feststellungen haben der Angeklagte und sein\nMittäter das Opfer zu Boden geschlagen und es anschließend\nohne Tötungsvorsatz mit festen Schuhen so gegen Kopf und\nRumpf getreten, daß es regungslos liegen blieb. Nach Prüfung der Halsschlagader hielten sie ihr Opfer fälschlich\nfür tot und warfen die vermeintliche Leiche zur Tatverdekkung in einen Fluß, wo das Opfer ertrunken ist. Durch ihre\nvorangegangenen Verletzungshandlungen wäre es mit größerer\n\nwahrscheinlichkeit nicht gestorben.\n\n2. Der Senat vermag mit der bisherigen Rechtsprechung\nden eingehenden Ausführungen der Jugendkammer zu $S 226 StGB\n\nnicht zu folgen.\n\nZur Tatbestandsverwirklichung, wonach \"durch die Körperverletzung\" der Tod fahrlässig herbeigeführt werden muß,\nreicht ein bloßer ursächlicher Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todeserfolg nicht aus. Vielmehr ergibt\nsich aus dem Sinn und Zweck des § 226 StGB, daß hier eine\nengere Beziehung zwischen der Körperverletzung und dem tödlichen Erfolg verlangt wird. Die Vorschrift soll der mit\nder Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der\nqualifizierenden Todesfolge entgegenwirken. Sie gilt deshalb nur für solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen; gerade\ndiese Gefahr muß sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen\nhaben (BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323). Dabei\ngenügt es jedoch, ist aber auch erforderlich, daß der Körperverletzungshandlung das Risiko eines tödlichen Ausganges\nanhaftet und sich dann dieses der Tathandlung eigentümliche\nRisiko im Eintritt des Todes verwirklicht (BGHSt 31, 96,\n99). Maßgebend ist somit nicht vorrangig, ob nach einer\n\nKörperverletzung der Tod letztlich durch den Täter, das Op-\n\nfer selbst (BCH NJW 1992, 1708) oder einen hinzutretenden\nDritten (BGHSt 33, 322; BGH NStZ 1992, 333, 334) unmittelbar herbeigeführt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob sich\ndie der vom Täter begangenen Körperverletzung eigentümliche\nGefahr für das Leben des Verletzten in der Todesfolge ver-\n\nwirklicht hat.\n\nEin in diesem Sinne \"unmittelbarer\" Zusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers lag hier\nnicht vor. Dadurch, daß die Täter das bewußtlose und vermeintlich tote Opfer zur Spurenbeseitigung in den Fluß warfen, verwirklichte sich nicht eine der vorangegangenen Körperverletzung anhaftende und ihr eigentümliche Gefahr. In\ndiesem Sinne ist das Ertrinken nicht durch die vor-\n\nangehende Körperverletzung herbeigeführt worden.\n\nDieses Ergebnis entspricht den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in gleich gelagerten Fällen, in denen jeweils das Tatopfer ohne Tötungsvorsatz vorsätzlich verletzt\nund anschließend die vermeintliche Leiche zur Spurenbeseitigung verbrannt (BGHSt 10, 208) bzw. mit einem Gürtel zur\nVortäuschung eines Selbstmordes aufgehängt und dabei erdrosselt wurde (BGH StV 1993, 75). Unterschiede zum vorlie-\n\ngenden Fall vermag der Senat nicht zu erkennen.\n\n3. Die Aufhebung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten erstreckt sich auf den Mitangeklagten M. ,\ndessen Verurteilung rechtskräftig ist (§ 357 StPO). Seine\nVerurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge beruht\nauf den gleichen - vom Senat beanstandeten - Erwägungen wie\n\nbeim Revisionsführer.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß sich den bisherigen Urteilsgründen nicht eindeutig entnehmen läßt, ob sich die Erörterungen zum Tötungsvorsatz der Angeklagten auch auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem sie das Opfer mit Schuhen gegen den Kopf getreten haben. Dann käme ein vorsätzliches Tötungsdelikt in Betracht. Der neue Tatrichter wird sich mit dieser Frage zu\nbefassen haben. Das Verbot der Schlechterstellung auf die\nRevision des Angeklagten bezieht sich nicht auf den Schuld-\n\nspruch.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-04/1-str-364-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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