{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-11-04_1_StR_273_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-11-04","aktenzeichen":"1 StR 273/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur \"Haushaltsuntreue\" bei zweckentsprechender Mittelverwendung unter Haushaltsüberschreitung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHS:t: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 266\n\nZur \"Haushaltsuntreue\" bei zweckentsprechender Mittelverwendung unter Haushaltsüberschreitung.\n\nBGH, Urt. vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 273/97\n\nvom\n\n4. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 28. Oktober 1997 in der Sitzung am 4. November\n\n1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin (am 28. Oktober 1997 und\nam 4. November 1997) und\nRechtsanwalt (am 28. Oktober 1997)\naus\nals Verteidiger des Angeklagten Prof.\nG. f\n\nProf. Dr. aus und Rechtsanwalt\naus (beide am 28. Oktober 1997)\n\nals Verteidiger des Angeklagten ©. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 1996 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue\nverwarnt und ihre Verurteilung zu Geldstrafen von jeweils\n150 Tagessätzen zu 240 DM vorbehalten. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten und die\nzu ihren Ungunsten eingelegte, nach dem Antrag auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft. Die Rechtsmittel sind begründet.\n\nI.\n\n1. Gegenstand der Verurteilung ist die Überschreitung\ndes Haushalts der württembergischen Staatstheater in\nStuttgart für das Jahr 1990, für die der Angeklagte Prof.\nG. als Generalintendant, der Angeklagte O0. als\nVerwaltungsdirektor und Beauftragter für den Haushalt\n\nverantwortlich waren.\n\nDie württembergischen Staatstheater in Stuttgart sind\nTeil der Verwaltung des Landes Baden-Württemberg. Für ihre Finanzierung erhalten sie Gelder des Landes und Zuschüsse der Stadt Stuttgart; hinzu kommen eigene Einnah-\n\nmen, Sponsorengelder und Spenden. Die Mittel werden im\n\nStaatshaushaltsplan festgelegt. Für das Haushaltsjahr\n1990 waren dies 104.846.300 DM. Dieser Haushalt wurde\n- nach den Feststellungen ausschließlich durch zweckentsprechende Aufwendungen - um rund 5,1 Millionen DM überschritten, die das Land Baden-Württemberg im Jahre 1991\ndurch einen Nachtragshaushalt (ohne Kreditaufnahme) aufbrachte. Den Angeklagten hat das Landgericht die Haushaltsüberschreitung um zwei Millionen DM strafrechtlich\n\nzugerechnet.\n\nDer Angeklagte Prof. G. war seit dem Jahre\n1985 Generalintendant und aufgrund seines Dienstvertrages\n\"verpflichtet, die Haushaltsansätze einzuhalten\". Er war\n\"berufen worden mit dem Auftrag, das nationale Renommee\nder Staatstheater zu heben.\" Nach der politischen Zielsetzung sollten durch verstärkte Engagements bekannter\nKünstler Standortvorteile gesichert werden. Dazu war der\nEtat der Staatstheater in den Jahren 1985 bis 1990 kontinuierlich erhöht worden. Trotzdem kam es jeweils zu Über-\n\nschreitungen.\n\nDie Angeklagten erkannten im November 1989 die Möglichkeit, daß der Haushalt für das Jahr 1990 um mindestens zwei Millionen DM überzogen werden könnte. Aber\nerst im März 1990 wurden erste Einsparungsvorschläge erarbeitet. Die Angeklagten bezogen auch die neue Spielstätte \"Theater im Depot\" in den Theaterbetrieb ein, für\ndie im Haushaltsplan - von einem Ansatz für Technikerstellen abgesehen - keine Mittel vorgesehen waren. Am\n6. November 1990 veranlaßte ein Mitarbeiter einen Kassenstopp, weil die Mittel für Sachausgaben verbraucht seien.\nNachdem der Angeklagte Prof. G. eine feste Zusage\neines Sponsorenbetrags erhalten hatte, wies er den Mitarbeiter an, \"die zur Aufrechterhaltung des Proben- und\nSpielbetriebs erforderlichen Zahlungen sowie die sonstigen unabweisbaren Zahlungen zu leisten. In Zweifelsfällen\n\nsei die Entscheidung von Verwaltungsdirektor O0. einzu-\n\nholen\". Am 24. November 1990 unterrichtete der Angeklagte\nProf. G. die Landesregierung darüber, daß ein\n\nHaushaltsdefizit in Millionenhöhe entstanden sei.\n\nFür die von ihm vorgenommene interne Aufteilung der\nverfügbaren Mittel hatte der Angeklagte Prof. G.\nsich auf wenig aussagekräftige Hochrechnungen der Ausgaben gestützt. Seine Haushaltsplanung enthielt auch keine\nVeranschlagung von nachträglich anfallenden, haushaltsrechtlich verwendbaren Einnahmen, Spenden und Sponsorengeldern. Wegen der bisher nur vagen Planungsgrundlagen\nveranlaßte er eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die\nvon März 1989 bis Januar 1990 durchgeführt wurde und deren Ergebnisse im April 1990 vorlagen. Durch Beachtung\nder darin gemachten Vorschläge wurde der Haushalt ab 1991\n\nnicht mehr überschritten.\n\n2. Das Landgericht sieht eine Untreue der Angeklagten\ndarin, daß sie \"den Spielbetrieb für das Jahr 1990 planten und realisierten\", obwohl sie eine Überschreitung des\nJahreshaushalts für möglich hielten. Der Angeklagte Prof.\nG. habe nicht alles \"ihm Mögliche und Zumutbare\nzur Einhaltung des Haushalts\" getan. Da er \"keine Initiative\" zur Durchführung von Sparmaßnahmen ergriffen habe,\nkönne die Frage offenbleiben, \"welche Schritte möglich,\nzumutbar und daher abzuverlangen gewesen wären\". Beide\nAngeklagten müßten sich aufgrund ihrer jeweiligen Leitungsfunktion Handlungen von Mitarbeitern zurechnen lassen. \"Sie haften für Überschreitungen des Haushalts unter\ndem Gesichtspunkt des Begehungsdelikts.\" Dem Haushaltsgeber sei ein Vermögensnachteil dadurch zugefügt worden,\ndaß ohne zwingende Notwendigkeit Gelder unter Verstoß gegen Haushaltsgrundsätze seiner Disposition entzogen wor-\n\nden seien.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten\n\nDie Rechtsmittel beider Angeklagten sind mit der\nSachrüge begründet, so daß es auf die für den Angeklagten\nProf. G. erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an-\n\nkommt.\n\n1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.\n\nDas Landgericht hat wegen der Überschreitung des Jahreshaushalts für das Haushaltsjahr 1990 Untreue durch\naktives Tun bei beiden Angeklagten angenommen; es hat\naber keine konkreten Einzelhandlungen festgestellt, die\neinen Mißbrauch der Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis der Angeklagten beziehungsweise einen Pflichtverstoß\nim Sinne des S 266 Abs. 1 StGB dargestellt haben und für\neinen bestimmten Vermögensnachteil ursächlich geworden\nsein könnten (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Mindestfeststellungen 1 und Nachteil 13). Den für die Erfüllung des\nTatbestands der Untreue erforderlichen Vermögensnachteil\nhat es im wesentlichen darin gesehen, daß Haushaltsmittel\nunter Überschreitung des Haushaltsplans verbraucht wur-\n\nden.\n\nBeides begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nTathandlung der Untreue nach $S 266 Abs. 1 StGB ist\ndie im Außenverhältnis wirksame, aber im Verhältnis zum\nGeschäftsherrn bestimmungswidrige Ausübung der Befugnis\nzur Vermögensverfügung oder Verpflichtung (Mißbrauchstatbestand) oder die Verletzung der sich aus einem Treueverhältnis ergebenden Vermögensbetreuungspflicht (Treuebruchstatbestand) ; Taterfolg ist die Verursachung eines\n\nVermögensnachteils.\n\na) Untreue im Sinne des $S 266 StGB kann auch bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien\n\ngegeben sein (vgl. BGHSt 40, 287, 294; BGH NStZ 1984,\n\n549 £. = wistra 1985, 69 ££.; NStZ 1986, 455 £. = wistra\n1986, 260 £ff.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB\n\n25. Aufl. § 266 Rdn. 44; Schünemann in LK 11. Aufl. StGB\n§ 266 Rdn. 132). Als Tathandlung kommt aber auch hier nur\ndie einzelne vermögensmindernde Verfügung in Betracht.\nDeshalb kommt es grundsätzlich nicht auf das Gesamtergebnis der Wirtschaftsperiode an; vielmehr muß die einzelne\nUntreuehandlung darauf untersucht werden, ob der Mitteleinsatz pflichtwidrig war und deshalb zu einem Vermögensnachteil geführt hat, weil er zweckwidrig oder sonst dem\nbetreuten Vermögen nachteilig war (vgl. Kohlmann/Brauns,\nZur strafrechtlichen Erfassung der Fehlleitung öffentlicher Mittel, 1979 S. 67).\n\nBei einer wie hier notwendigerweise vor Verabschiedung des Haushaltsplans erfolgenden Spielplangestaltung\nmit entsprechenden Vertragsschlüssen muß festgestellt\nwerden, welche Steuerungsmöglichkeiten die Angeklagten\nhatten, um sich haushaltsplangerecht zu verhalten und\nwelche Vor- und Nachteile durch die einzelnen Steuerungs-\n\nmaßnahmen eingetreten sind.\n\nb) § 266 Abs. 1 StGB schützt als ein Vermögensdelikt\nebenso wie der Betrug nur das Vermögen des Geschäftsherrn\noder Treugebers als Ganzes (vgl. BGHSt 8, 254, 255 f£f.;\nLenckner in Schönke/Schröder aaO § 266 Rdn. 1, Schünemann\nin LK aaO § 266 Rdn. 28 m.w.Nachw.), nicht seine Dispositionsbefugnis (a. M. Volk in Krekeler/Tiedemann/\nUlsenheimer/Weinmann, Handwörterbuch des Wirtschafts- und\nSteuerstrafrechts, 1985 Stichwort \"Haushaltsuntreue\"\n\nSs. 3).\n\naa) Die Pflichtwidrigkeit der Verfügung über das zu\nbetreuende Vermögen allein ist ebensowenig ein Vergehen\nder Untreue wie die irrtumsbedingte Verfügung des Getäuschten schon zur Bejahung des Betrugs führt. Erforder-\n\nlich ist in beiden Fällen, daß das Vermögen des Berech-\n\ntigten im ganzen, also auch unter Berücksichtigung der\ndurch die Verfügung möglicherweise erlangten Vermögensmehrungen, vermindert ist. Dies kann auch für Fälle der\nvorliegenden Art nicht anders gesehen werden. Daß gegen\nhaushaltsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, genügt\nnach der systematischen Stellung im Gesetz und vor allem\nnach dem Wortlaut der Vorschrift nicht, um einen sich bereits aus der Verausgabung Öffentlicher Mittel ergebenden\nVermögensnachteil zu begründen. Es gibt keinen Tatbestand\nder Haushaltsuntreue, der allein die Pflichtwidrigkeit\n\nhaushaltswidriger Verfügungen mit Strafe bedroht.\n\nLiegt ein zweckwidriger Einsatz Öffentlicher Mittel\nvor, so kann darin bereits eine Nachteilszufügung liegen,\nweil die zweckgebundenen Mittel verringert wurden, ohne\ndaß der Zweck erreicht wurde (vgl. BGHSt 19, 37, 45; BGH\nNStzZ 1991, 143 £.). Entspricht der Mitteleinsatz dagegen\ngrundsätzlich den vorgegebenen Zwecken - nur darum geht\nes hier nach den bisherigen Feststellungen - und ist die\ndurch Einsatz öffentlicher Mittel erzielte Gegenleistung\ngleichwertig, so ist eine Haushaltsüberschreitung nicht\nohne weiteres Untreue. Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muß grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung\nnach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden\n\n(vgl. BGH NStZ 1997, 543).\n\nbb) Im Bereich staatlicher Subventionen oder im Bereich staatlicher Kunstförderung bereitet freilich die\nFrage Schwierigkeiten, wann eine Gegenleistung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kann in diesen Fällen nicht allein durch einen Vermögensvergleich in Form einer Saldierung zweier Rechenwerte bestimmt werden. Maßgeblich ist, ob die durch die\nbeanstandete Verfügung erlangte Gegenleistung ihren Preis\nwert ist. Von einem solchen Nachteilsbegriff geht auch\n\nder Bundesgerichtshof aus, wenn er in der Entscheidung\n\n- 10 -\n\nBGH NStZ 1986, 455 £. den Vermögensnachteil nicht bereits\ndeshalb bejaht, weil Geld für eine kulturelle Leistung\nausgegeben wurde. Im vorliegenden Fall müssen die durch\neinzelne pflichtwidrige Handlungen entstandenen Haushaltsüberschreitungen den unmittelbar damit verknüpften\nEinnahmeausfällen, Ausfällen an Sponsorenleistungen, Vertragsstrafen und dergleichen mehr gegenübergestellt wer-\n\nden.\n\ncc) Trotz Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kommt indes ein Vermögensnachteil und damit strafbare Untreue nur unter besonderen Voraussetzungen in Be-\n\ntracht:\n\nFür die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eines privaten Vermögensinhabers durch\npflichtwidrige Verfügungen bei Untreue oder täuschungsbedingte Verfügungen bei Betrug hat der Bundesgerichtshof\nbereits in BGHSt 16, 321, 325 ff. unter Bezugnahme auf\nfrühere Rechtsprechung die maßgeblichen Gesichtspunkte\ndafür herausgearbeitet, wann trotz objektiver Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden oder ein Vermögensnachteil anzunehmen ist (vgl. dazu\nauch Kohlmann/Brauns aaO S. 69). Ein solcher Nachteil\nwird insbesondere dann bejaht, wenn der Betroffene mangels ausreichender Liquidität in Zahlungsschwierigkeiten\ngerät, er die erforderlichen Mittel durch eine hoch zu\nverzinsende Kreditaufnahme erlangen muß oder wenn er\ndurch die Verfügung sonst in seiner wirtschaftlichen Be-\n\nwegungsfreiheit weitgehend beeinträchtigt wird.\n\nDiese für die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen\nBewegungsfreiheit eines privaten Vermögensinhabers entwickelten Grundsätze müssen auf die Fälle der Haushaltsuntreue übertragen werden, soll der Tatbestand der Un-\n\ntreue für diese Fälle nicht seinen Charakter als Vermö-\n\n- 11 -\n\ngensdelikt verlieren und die bloße Kompetenzüberschrei-\n\ntung unter Strafe stellen.\n\nDanach wird folgendes zu gelten haben:\n\nUngeachtet der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kommt Haushaltsuntreue in Betracht, wenn\ndurch die Haushaltsüberziehung eine wirtschaftliche gewichtige Kreditaufnahme erforderlich wird, wenn die Dispositionsfähigkeit des Haushaltgesetzgebers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird und er durch den\nMittelaufwand insbesondere in seiner politischen Gestal-\n\ntungsbefugnis beschnitten wird.\n\nDaß solche Umstände hier vorliegen könnten, liegt\nnach den bisherigen Feststellungen nicht nahe, bedarf\naber der Prüfung durch den für die Feststellung des Sach-\n\nverhalts verantwortlichen Tatrichter.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:\n\nDie Anklageschrift umgrenzt den strafbaren Sachverhalt in zulässiger Weise (vgl. zur Untreue BGH wistra\n1985, 190 £.; allg. BGHSt 40, 44 ff.). Sie genügt aber\nnicht ihrer Informationsfunktion, also ihrer Aufgabe, dem\nAngeklagten im einzelnen zu sagen, wo er sich mit welchen\nFolgen falsch verhalten hat. Eine solche Information ist\nerforderlich, um eine angemessene Verteidigung zu ermöglichen. Das Landgericht wird sie durch Hinweis gemäß\n\n§ 265 StPO nachzutragen haben.\n\nIII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nZwar hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf\nden Strafausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch nicht wirksam, weil es - wie ausgeführt - an tragfä-\n\nhigen Feststellungen zum Schuldspruch fehlt (vgl. BGH\n\n- 12 -\n\nNStz 1994, 130; BGH, Urt. vom 15. März 1994 - 1 StR\n179/93 - insoweit in BGHSt 40, 97 nicht abgedruckt;\nPikart in KK, StPO 3. Aufl. § 344 Rdn. 10 a.E.). Art und\nUmfang der Schuld des Angeklagten lassen sich deshalb\nnicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maß bestimmen. Da eine getrennte Anfechtung des\nRechtsfolgenausspruchs mithin ausscheidet, ergreift die\nRevision der Staatsanwaltschaft auch den Schuldspruch.\nSie hat aus denselben Gründen Erfolg wie das Rechtsmittel\nder Angeklagten. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der\ndargelegte Rechtsfehler sich auch zum Vorteil der Ange-\n\nklagten ausgewirkt hat.\n\nWegen der Frage eines Härteausgleichs für die Unmöglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe für den Angeklagten Prof. C. mit der früheren Geldstrafe nimmt\nder Senat auf die Antragsschrift der Bundesanwaltschaft\n\nBezug.\n\nSchäfer Ulsamer wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-04/1-str-273-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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