{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-10-30_1_StR_659_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-10-30","aktenzeichen":"1 StR 659/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 659/97 vom\n\n30. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober\n1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 21. Juli 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des\n\nLandgerichts München I zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht München II - 1. Strafkammer - hatte\nden Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen - so daß der Schuldspruch in\nRechtskraft erwuchs - und die Sache an das Landgericht Mün-\n\nchen II im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.\n\nIn den Gründen seines Beschlusses (1 StR 130/97) hatte\nder Senat unter Hinweis auf sein Urteil vom 30. April 1997\n- 1 StR 105/97 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt -\nausgeführt, der Rechtsgedanke des Härteausgleichs bei Unmöglichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung sei auch\ndann anzuwenden, wenn eine im Ausland und eine im Inland\nbegangene Straftat jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her\n\nmiteinander hätten abgeurteilt werden können.\n\nDer Angeklagte, der die dem Urteil zugrundeliegende\nTat am 17. Juni 1993 begangen hatte, war nämlich durch Urteil des Strafgerichts Draguignan vom 22. Mai 1995 zu zwei\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt worden; von dieser Frei-\n\nheitsstrafe hatte er 16 Monate in Frankreich verbüßt.\n\nBei einer solchen Sachlage ist es erforderlich, daß\nder Tatrichter einen angemessenen Härteausgleich vornimmt\nund dies auch den Urteilsgründen zu entnehmen ist (BGHSt\n31, 102, 103).\n\nDas Landgericht München II - 4. Strafkammer - hat mit\ndem nunmehr angefochtenen Urteil aufgrund der bisherigen\nund ergänzender Feststellungen wiederum eine Freiheitsstra-\n\nfe von acht Jahren verhängt.\nII.\n\nDas angefochtene Urteil ist auf die allgemeine Sachrü-\n\nge hin im Strafausspruch aufzuheben.\n\nBei den - ansonsten rechtsfehlerfreien - Strafzumes-\n\nsungserwägungen hat das Landgericht ausgeführt:\n\n\"Im Wege des Härteausgleichs hat die Kammer die im\nvorliegenden Fall sonst zu verhängende Strafe um 1 Jahr\nverkürzt, um den Angeklagten nicht schlechter zu stellen\nals einen Angeklagten, der durch ein deutsches Gericht verurteilt worden ist. Die Kammer hat den Vorsitzenden der\n1. Strafkammer des Landgerichts München II Vors. Richter am\nLG R. ‚ als Zeugen vernommen, inwieweit die nicht zulässige Gesamtstrafenbildung bei der Strafzumessung durch die\n1. Strafkammer berücksichtigt wurde. Aufgrund der Aussage\ndes glaubwürdigen Zeugen steht fest, daß die nicht zulässige Gesamtstrafenbildung nicht nur als Strafzumessungsgrund\nzugunsten des Angeklagten im schriftlichen Urteil der\n1. Kammer aufgeführt ist, sondern daß dieser Umstand zu einer Verkürzung der Strafe geführt hat, ohne daß dies in Monaten ausgedrückt wurde.\n\nIn der unzulässigen Bezugnahme auf den durch die Vernehmung des Zeugen R. gewonnenen Inhalt der Strafzumessungserwägungen der 1. Strafkammer in ihrem Urteil vom\n16. Dezember 1996 liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung\nnötigt (vgl. BGHR StPO $S 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16;\nBGHR StGB § 46 Begründung 9; BGH NJW 1977, 1247; BGHSt 24,\n274, 275).\n\nAn sich war eine Bezugnahme auf die im Urteil vom\n16. Dezember 1996 niedergelegten Feststellungen zum Strafausspruch nach der Senatsentscheidung vom 13. Mai 1997 -\n1 StR 130/97 - hier zulässig und geboten, weil die Feststellungen zum Strafausspruch im vorgenannten Urteil nicht\naufgehoben worden waren und darauf hingewiesen wurde, daß\n\nergänzende Feststellungen möglich seien.\n\nDer neue Tatrichter war aber im Umfang der Aufhebung\ngehalten, eigene Strafzumessungserwägungen anzustellen. Die\nVernehmung des Vorsitzenden der 1. Strafkammer läßt besorgen, daß auf die Erwägungen der 1. Strafkammer in ihrer\nEntscheidung vom 16. Dezember 1996 Bezug genommen werden\nsollte und dadurch die in den Urteilsausführungen des vorgenannten Urteils nicht dokumentierten Erwägungen die eigene Strafzumessung hinsichtlich der Härteausgleichsregelung\ntragen. Dies ist unzulässig. Der Tatrichter hätte ergänzende Feststellungen treffen können und hätte ausschließlich\neigene Strafzumessungserwägungen anstellen müssen. Ergänzende und aufrechterhaltene Feststellungen müssen für die\neigenen Strafzumessungserwägungen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 24, 274, 275). Im Bereich der Strafzumessungserwägungen kann eine Bezugnahme\nauf frühere Strafzumessungserwägungen nicht hingenommen\n\nwerden (BGHR StGB $S 46 Abs. 1 Begründung 9), weil damit die\n\nBedeutung der Strafzumessung verkannt würde und der neuerkennende Strafrichter seiner Pflicht, selbständige, eigene\nErwägungen anzustellen, welche Strafe gerechtfertigt ist,\n\nnicht nachkommt.\n\nDie Besorgnis, eigene Strafzumessungserwägungen seien\ndurch Bezugnahme auf frühere Erwägungen der 1. Strafkammer\nteilweise ersetzt worden, ergibt sich indiziell auch aus\n\ndem sachfremden Prozedieren.\n\nDie Vernehmung des Zeugen R. erscheint rechtlich\nbedenklich. Sie wäre unzulässig, sofern der Zeuge über Beratungsergebnisse berichtet hätte, die nicht im ersten Urteil niedergelegt sind oder zumindest Gegenstand der mündlichen Urteilsverkündung waren. Im übrigen war die Verneh-\n\nmung aber auch nicht erforderlich.\n\nEs erschien dem Senat angezeigt, von der Möglichkeit\nGebrauch zu machen, die Sache an ein anderes Landgericht\n\nzurückzuverweisen.\nMaul Ulsamer wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-30/1-str-659-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-30/1-str-659-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.434991+00:00"}}