{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-10-28_1_StR_612_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-10-28","aktenzeichen":"1 StR 612/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 612/97 vom\n\n28. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober\n1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landshut\nvom 22. Mai 1997 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die Anordnung über den Vorwegvollzug eines Teils\nder Freiheitsstrafe entfällt (§ 349\nAbs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und zugleich bestimmt, daß ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der\n\nMaßregel zu vollziehen ist.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Wiederherstellung der für den Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge, im übrigen bleibt sie\n\nerfolglos.\n1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision liegt kein frei-\n\nwilliger Rücktritt vor. Nachdem der Angeklagte von außen\n\ndie Fahrertür des Taxis aufgerissen und auf den im Taxi\nsitzenden Geschädigten mit einer Rohrzange eingeschlagen\nhatte, um sich in den Besitz des Taxis zu bringen, gelang\nes dem Geschädigten im weiteren Verlauf \"blitzschnell die\nFahrertüre zu schließen und die automatische Türverriegelung zu betätigen\". Danach hatte der Angeklagte, so die\nglaubhafte Bekundung des Geschädigten, \"nicht mehr weiter\ngewußt und die Aussichtslosigkeit eines neuerlichen Angriffs erkannt\". Entgegen der Auffassung der Revision\nstellt die Strafkammer bei der Ablehnung eines freiwilligen\nRücktritts nicht auf die Sicht des Geschädigten ab, sondern\nzieht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus den\nBekundungen des Geschädigten Rückschlüsse auf die Sicht des\nAngeklagten. Auf die Erwägungen der Revision dazu, welche\nMöglichkeiten der Angeklagte noch gehabt hätte, die Wegnahme des Taxis zu erreichen, wenn er - entgegen den Feststellungen der Strafkammer - die Situation nicht für aussichts-\n\nlos gehalten hätte, kommt es daher nicht an.\n\n2. Auch der Strafausspruch und die Unterbringungsanordnung sind ohne den Angeklagten benachteiligende Rechts-\n\nfehler getroffen.\n\n3. Keinen Bestand kann, wie die Revision im Ergebnis\nzutreffend ausführt, die Anordnung über den Vorwegvollzug\n\neines Teils der Strafe haben.\n\na) Die Strafkammer folgt insoweit der Sachverständigen, nach deren Auffassung es sich \"erfahrungsgemäß\nnicht vorteilhaft aus (wirkt), wenn sich (an die Unterbrin-\n\ngung) die Verbüßung einer längeren Haftstrafe anschließt\".\n\nDamit entfernt sich die Strafkammer von der gegenteiligen Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Täter im Interesse des Vollzugsziels schon frühzeitig von seinem Hang\nzu befreien (vgl. BGHR StGB S§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7;\nVorwegvollzug, teilweiser 12, 13; w.Nachw. bei Tröndle StGB\n48. Aufl. § 67 Rdn. 3a). Für ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge müssen stets auf den Einzelfall bezogene\nGründe vorliegen (BGHR aaO Vorwegvollzug 7; w.Nachw. bei\nTröndle aaO). Derartige Gründe sind hier nicht ersichtlich.\nVielmehr stellt die Strafkammmer ausdrücklich fest, daß\nnach den überzeugenden Bekundungen der Sachverständigen der\n(gegenwärtig in anderer Sache untergebrachte) Angeklagte\nsich \"nunmehr krankheitseinsichtig zeigt und ernsthaft\ntherapiewillig ist. Der vom Angeklagten im Rahmen der\nTherapie gezeigte Einsatz gehe dabei über bloß verbale Bekundungen der Therapiewilligkeit deutlich hinaus\". Auf der\nGrundlage dieser Feststellungen hat die Annahme der Strafkammer, der \"Leidensdruck\" des Strafvollzugs verbessere die\nTherapiechancen (vgl. hierzu allgemein BGH StV 1986, 17 £.;\nTröndle aaO Rdn. 3c, 3d m.w.Nachw.), keine tragfähige\nGrundlage.\n\nb) Angesichts der genannten, für sich rechtsfehlerfrei\ngetroffenen Feststellungen besteht ein Ermessen hinsichtlich der Vollzugsreihenfolge nicht, so daß der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen kann, daß es\nbei der regelmäßig vorgesehenen gesetzlichen Vollstrekkungsreihenfolge bleibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n43. Aufl. § 354 Rdn. 9a m.w.Nachw.).\n\n4. Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der\nSenat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen\n\nRechtsmittelkosten zu belasten (S 473 Abs. 4 StPO). Bei der\n\nBeurteilung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an,\nob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Angeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon\nentsprechend der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gelautet hätte (Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n\n§ 473 Rdn. 51 m.w.Nachw. in Fußn. 134). Da der Angeklagte\nnach Auffassung der Revision wegen freiwilligen Rücktritts\nfreizusprechen gewesen wäre, spricht nichts dafür, daß keine Revision eingelegt worden wäre, wenn bereits die Strafkammer es bei der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungs-\n\nreihenfolge belassen hätte.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-28/1-str-612-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-28/1-str-612-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.257458+00:00"}}