{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-10-28_1_StR_501_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-10-28","aktenzeichen":"1 StR 501/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 501/97\n\nvom\n\n28. Oktober 1997\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n28. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Augsburg vom 9. April 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte - jeweils unerlaubt handelnd - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln\nin drei Fällen und in Tateinheit mit Ausüben der\ntatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische\nSelbstladekurzwaffe sowie des Anbaus von Betäubungsmitteln und des Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Erwerb von\nBetäubungsmitteln in drei Fällen, unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln, Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische\nSelbstladekurzwaffe ohne die erforderliche Erlaubnis zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge\n\ngestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat teil-\n\nweise Erfolg.\n\n1. a) Der Schuldspruch in den Fällen II. 1 a) bis c) der\nUrteilsgründe ist rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht drei\nselbständige Handlungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1\nNr. 2 BtMG angenommen hat. Es hat auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten lediglich festgestellt, daß der Angeklagte im Juli/August 1996 dreimal in Berlin Haschisch und\nMarihuana kaufte, das er zum geringen Teil selbst konsumierte\nund zum überwiegenden Teil gewinnbringend veräußerte. Er erwarb\nAnfang Juli 1996 300 g Haschisch und 150 qg Marihuana, zehn Tage\nspäter ca. 1,6 kg Haschisch und Marihuana und am 27. August\n1996 etwa 2,3 bis 2,4 kg Haschisch und 650 qg Marihuana. Das bei\nder Durchsuchung vom 3. September 1996 sichergestellte Haschisch und Marihuana war Teil der drei Einkäufe. Das Geld für\ndie Einkäufe von 22.000 DM hatte der Angeklagte angespart und\nteilweise ererbt. Nähere Feststellungen zu den Verkäufen, den\nAbnehmern und den einzelnen Verkaufsmengen konnten nicht getroffen werden. Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter prüfen\nmüssen, ob das als drei Einzeltaten abgeurteilte Handeltreiben\ndes Angeklagten eine einheitliche Tat bildet, weil es dieselbe\nRauschgiftmenge betraf. Von den in kürzerem Zeitabstand angekauften mindestens 5 kg Haschisch und Marihuana wurden bei der\nDurchsuchung noch rund 3,85 kg sichergestellt, so daß er entsprechend seinem Geständnis außer einem von ihm selbst konsumierten geringen Teil eine Rauschgiftmenge von rund 1 kg weiterverkauft hat. Da die aufgefundene Menge andererseits größer\nwar als die am 27. August 1996 erworbene letzte Teilmenge, läßt\nsich nicht ausschließen, daß der Angeklagte nicht jeweils sofort die erworbenen Teilmengen weiter veräußerte und aus einem\nsukzessiv aufgefüllten Vorrat Handel trieb, sondern einen Gesamtvorrat anlegte, aus dem auch Rauschgift aus den beiden zunächst erworbenen Teilmengen verkauft wurde. Der Erwerb des\nRauschgifts in kurzen Zeitabständen, das nicht zu widerlegende\n\nVorhandensein des gesamten Kaufgeldes und die sichergestellte\n\nMenge sind Anhaltspunkte für den Absatz aus einem Gesamtvorrat.\nUnter diesen Umständen liegt in Form einer Bewertungseinheit\neine einheitliche Tat des Handeltreibens vor, die die sie betreffenden Teilakte Erwerb, Besitz und Veräußerung umfaßt\n(BGHSt 30, 28, 31). Soweit festgestellt worden ist, daß der Angeklagte nicht die gesamte erworbene Menge Haschisch und Marihuana weiterverkauft, sondern “einen Teil” selbst verbraucht\nhat, besteht wegen der Handlungsidentität der Erwerbshandlung\nzum Verkauf und zum Eigenbedarf zwischen dem unerlaubten Handeltreiben und dem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zum\nEigenkonsum in drei Fällen zusätzlich Tateinheit (S 52 Abs. 1\nStGB). Auch durch diese Änderung des Schuldspruchs verringert\nsich der Schuldumfang (BGH Beschluß vom 9. September 1997 -\n\n1 StR 419/97).\n\nb) Der Schuldspruch hält darüber hinaus rechtlicher Überprüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht den Erwerb\nund das Führen einer funktionstüchtigen Pistole FN Herstal, Modell Browning, Kaliber 7,65 mm samt 8 Patronen scharfer Munition (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 5, 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG) anläßlich einer Einkaufsfahrt nach Berlin unter II. 4 der Urteilsgründe als selbständige Tat abgeurteilt hat. Zwar sind insoweit weitere Feststellungen über ein in Betracht kommendes\nunerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) nicht zu erwarten. Doch steht das Vergehen gegen das Waffengesetz als Dauerdelikt im Zweifel mit den angenommenen Verstößen gegen das Be-\n\ntäubungsmittelgesetz in Tateinheit (Ss 52 Abs. 1 StGB).\n\nc) Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch. § 265 StPO\nsteht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht\n\nanders hätte verteidigen können.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs. Weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe können bestehen bleiben. Zur Einzelstrafe wegen An-\n\nbaus von Betäubungsmitteln nach $S 29 Abs. 1 BtMG weist der Se-\n\nnat darauf hin, daß die Strafzumessung außer dem Hinweis auf\ndie Tatsache, daß 67 Marihuanapflanzen angebaut gewesen waren,\ndie sichergestellt wurden, bevor der Angeklagte sie hatte abernten können, keine weiteren Erwägungen enthält, die es dem\nRevisionsgericht hätten ermöglichen können, die Angemessenheit\n\nder Freiheitsstrafe von einem Jahr zu überprüfen.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-28/1-str-501-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-28/1-str-501-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.220231+00:00"}}