{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-10-23_1_StR_569_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-10-23","aktenzeichen":"1 StR 569/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 569/97 vom\n\n23. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober\n\n1997 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKonstanz vom 15. Mai 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. Im Umfang der Aufhebung\nwird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts\nÜberlingen vom 23. Dezember 1993 verhängten Geldstrafe und\nder durch Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 13. Oktober 1993 verhängten Einzelstrafen aus diesem Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten\n\nverurteilt.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur zum\n\nStrafausspruch Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\n\nwendet, bleibt sie aus den vom Generalbundesanwalt in sei-\n\nnem Antrag vom 15. September 1997 zutreffend dargelegten\n\nGründen erfolglos.\n2. Der Strafausspruch kann indes keinen Bestand haben.\n\nHierzu führt der Generalbundesanwalt in seiner vorer-\n\nwähnten Antragsschrift u.a. aus:\n\n\"Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat der\nTatrichter dargelegt, daß sich 'vor allem die zahlreichen Vorstrafen' zum Nachteil des Angeklagten auswirkten, wobei er betont hat, daß es sich 'in drei Fällen\n\num einschlägige Vorverurteilungen' handelte.\n\nBei diesen Ausführungen hat der Tatrichter nicht bedacht, daß die hier zur Aburteilung stehende Tat bereits am 12. August 1993 begangen wurde. Zu diesem\nZeitpunkt lagen gegen den Angeklagten lediglich die\nUrteile des Amtsgerichts Bad-Waldsee vom 22. September\n1983 (Nr. 1) und des Landgerichts Heilbronn vom\n\n13. Februar 1990 (Nr. 2) als Vorstrafen vor. Die übrigen vier Verurteilungen sind erst nach dem 12. August\n1993 und zwar am 13. Oktober 1993 durch das Amtsgericht Ravensburg (Nr. 3), am 23. Dezember 1993 (Nr. 4)\nund am 14. Dezember 1994 (Nr. 5) jeweils durch das\nAmtsgericht Überlingen und am 20. Dezember 1994 durch\ndas Landgericht Ravensburg (Nr. 6) ergangen. Einschlägig vorbestraft war der Angeklagte daher bei Tatbegehung nicht. Folgerichtig hat die Strafkammer daher\nauch mit den Strafen aus den Erkenntnissen des Amtsgerichts Ravensburg vom 13. Oktober 1993 (Nr. 3) und des\nAmtsgerichts Überlingen vom 23. Dezember 1993 (Nr. 4)\n\neine Gesamtstrafe gebildet. Der Tatrichter hat somit\n\ndie Verurteilungen wegen Betruges (Nr. 3, 4, 5) sowie\ndie Verurteilung durch das Landgericht Ravensburg vom\n20. Dezember 1994 (Nr. 6) strafschärfend gewertet, obwohl diese im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht ergangen waren und daher ihre Warnfunktion bei Begehung\nder jetzt abzuurteilenden Tat noch nicht entfalten\nkonnten. Das ist rechtsfehlerhaft (BGH, Beschluß vom\n30. April 1997 - 5 StR 189/97; zur Warnfunktion einer\nfrüheren Verurteilung vgl. auch BGH, Beschluß vom\n\n3. Juni 1997 - 1 StR 183/97, zur Aufnahme in BGHSt be-\n\nstimmt).\n\nZwar muß der Tatrichter bei der Festsetzung der Strafen nicht außer acht lassen, daß der Täter vor oder\nnach der Tat weitere Straftaten begangen hat, wenn\ndiese entsprechende Schlüsse auf den Unrechtsgehalt\nder Tat und die Einstellung des Täters zulassen (BCH\nbei Theune NStZ 1986, 158; Tröndle StGB 48. Aufl. $S 46\nRdn. 28, Schäfer, Praxis der Strafzumessung,\n\nRdn. 298). Die Strafkammer hat hier jedoch, wie die\nFormulierungen bei der Strafzumessung zeigen, nicht\nauf das Vor- oder Nach-Tatverhalten des Angeklagten,\nsondern maßgeblich auf die angeblichen Vor-Strafen und\ndamit auf die in Wirklichkeit nicht bestehende Warnfunktion der nachträglichen Erkenntnisse abgestellt.\nDies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs,\nweil der Tatrichter insbesondere den einschlägigen\nVerurteilungen wegen Betruges maßgebliche Bedeutung\n\nbeigemessen hat.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nDie zu neuer Entscheidung berufene Strafkammer wird\nGelegenheit haben, bei erneuter Gesamtstrafenbildung die\nTatzeiten der Taten aus den Urteilen mitzuteilen, deren\nStrafen einbezogen werden sollen (BGHR StGB § 55 Abs. 1\nSatz 1 Strafen einbezogene 1). Außerdem müssen die Ur-\n\nteilsgründe erkennen lassen, daß die einbezogenen Strafen\n\nnoch nicht erledigt sind.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-23/1-str-569-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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