{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-10-21_1_StR_605_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-10-21","aktenzeichen":"1 StR 605/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 605/97 vom\n\n21. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober\n\n1997 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Deggendorf\nvom 11. Juni 1997 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war Filialleiter der Niederlassung der\nBayerischen Vereinsbank in D. . In dieser Eigenschaft vermittelte er in den Jahren 1991 und 1992 in vier\nFällen zur Absicherung von auszureichenden Krediten Lebensversicherungen mit dem Gerlingkonzern, in einem weiteren\nFall mit der Viktoriaversicherung und dem Gerlingkonzern.\nDie entstandenen Provisionen vereinnahmte der Angeklagte,\nsoweit sie nicht den Versicherungsnehmern rückvergütet wurden, für sich, obwohl ihm aufgrund seines Dienstvertrages\ndie Annahme von Provisionen nicht erlaubt war. Der Schuldspruch wegen Untreue in fünf Fällen hält der rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nZwar hat der Angeklagte die Pflicht zur Abführung der\nvereinnahmten Provisionen verletzt (vgl. BGHZ 39, 1 ££.;\nBGH NJW 1992, 1752 £.). Jedoch stellt dies nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich keinen Treu-\n\nbruch im Sinne des § 266 StGB dar (BGH NStZ 1986, 361;\nwistra 1991, 137, 138 = NJW 1991, 1069; wistra 1995, 61,\n62; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 35). Etwas anderes müßte freilich gelten, wenn die Dienstherrin des Angeklagten\neinen vertraglichen Anspruch auf die Provisionen gehabt\nhätte; bei dieser Fallgestaltung hätte der Angeklagte seine\nTreuepflicht aus seiner Organstellung durch Vereinnahmung\nder Provisionen verletzt, denn ein derart Bevollmächtigter,\nder eine Forderung seines Dienstherrn für sich einzieht,\nhandelt in jedem Fall pflichtwidrig. Tatsächlich hatte der\nAngeklagte als vertretungsberechtigter Filialleiter für die\nBayerische Vereinsbank Filiale D. am 2. August 1989\nmit dem Gerlingkonzern eine Vereinbarung über die Vermittlung von Lebens- und Rentenversicherungen u.a. mit dem Inhalt abgeschlossen, daß vom Gerlingkonzern für die Vermittlung der genannten Versicherung 30 % der Wertungssumme bzw.\n90 % der ersten Jahresprämie - ersichtlich an die\nBayerische Vereinsbank - zu vergüten seien. Es ist jedoch\nzweifelhaft, ob dieser Vertrag in den Jahren 1991 und 1992,\nals der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten beging,\nnoch bestand. Zwar ließ der Angeklagte auch in den Jahren\n1991 und 1992 Provisionen aus von ihm vermittelten Risikolebensversicherungen der Bayerischen Vereinsbank zufließen.\nDoch hatte diese bereits im Jahre 1990 durch die Zentrale\nMünchen mit der Viktoriaversicherung eine Exclusivitätsvereinbarung geschlossen, wonach Mitarbeiter der Bayerischen\nVereinsbank Versicherungsverträge nur für die Viktoriaversicherung vermitteln durften. Tatsächlich duldete die Vereinsbank aber, daß von der Filiale D. weiterhin der\nGerlingkonzern mit Versicherungsverträgen bedient wurde.\nDamit bleibt unsicher, ob der Vertrag mit dem Gerlingkon-\n\nzern in den Jahren 1991/1992 weiterhin Grundlage der Zusanm-\n\nmenarbeit war oder ob der Angeklagte von Fall zu Fall ohne\nRahmenvertrag Versicherungen mit dem Gerlingkonzern vermit-\n\ntelte. Darauf kommt es jedoch entscheidend an.\n\nDa sich der Angeklagte mit seiner früheren Arbeitgeberin, der Vereinsbank, dahin geeinigt hat, daß er die Provi-\n\nsionen behalten könne, liegt jedenfalls eine Sachbehandlung\nnach § 153 a StPO nahe.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-21/1-str-605-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-21/1-str-605-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.880891+00:00"}}