{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-10-21_1_StR_578_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-10-21","aktenzeichen":"1 StR 578/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 578/97 vom\n\n21. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober\n1997 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Ansbach vom\n5. Mai 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nAuch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages des Angeklagten I. A. auf Erholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen entschieden,\ndaß das Gegenteil der Beweisbehauptung - im Hinblick auf\ndie Verletzungen und Blutspuren müsse von einer erheblichen\nEntwicklung von Spritzblut ausgegangen werden (dementsprechend müsse die Täterkleidung Blutanhaftungen aufweisen) - durch das Gutachten des behandelnden Arztes\nDr. H. bereits bewiesen sei. Als Zeuge habe Dr. H.\nbekundet, es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für\nSpritzblut ergeben, eine Schlagader sei nicht verletzt. Als\n\nSachverständiger habe er dargelegt, daß bei der Art der\n\nhier vorliegenden Verletzungen mit Spritzblut nicht zu\nrechnen gewesen sei. Das sei bei einer Schlagaderverletzung\nzu erwarten. Mit dieser Begründung war der Hilfsbeweisan-\n\ntrag rechtsfehlerfrei abgelehnt worden.\n\nDer Bestand des Urteils wird nicht dadurch gefährdet,\ndaß das Landgericht sich möglicherweise zusätzlich darauf\ngestützt hat, daß die Erkenntnisse des Dr. H. übereinstimmten mit Ausführungen des Prof. Dr. L. als Gutachter in einem bestimmten anderen Verfahren. Diese Kenntnis zweier Berufsrichter sei den anderen Mitgliedern der\nSchwurgerichtskammer bekannt gegeben worden (vgl. hierzu\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 53).\nDanach hat Prof. Dr. L. damals als allgemeine Erfahrung darauf hingewiesen, daß ein Blutspritzen selbst bei\n\ntiefen Stichverletzungen nur selten auftrete.\n\nDamit hat das Landgericht nicht - was als Verstoß gegen § 261 StPO fehlerhaft wäre - ein (nur) in einem anderen\nVerfahren erstattetes Gutachten als Beweismittel verwertet.\nVielmehr hat es lediglich dargetan, daß es selbst genügende\nSachkunde habe, um das vom Zeugen und Sachverständigen\nDr. H. Bekundete so hinnehmen zu können. Das Landgericht\nhätte den Hilfsbeweisamtrag also auch im Hinblick auf die\neigene - durch Dr. H. und früher gehörte Sachverständige\nerworbene - Sachkunde ablehnen können, die durch die Urteilsgründe hinreichend belegt worden ist. Das hat das\nLandgericht zwar nicht getan. Selbst aber eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Hilfsbeweisamtrages im Urteil\nist unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung\nabgelehnt werden konnte und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht - aufgrund des Urteilsinhalts - nachgebracht\n\noder ergänzt werden können (BGH NJW 1988, 501, 502; st.\n\nRspr.). Die Frage nach Argumentations- oder Antragsmöglichkeiten durch die Verteidigung bei korrekter Ablehnung\nstellt sich hier nicht (Herdegen in KK 3. Aufl. § 244\n\nRdn. 61). Denn die verfahrensrechtliche Wirkung eines\nHilfsbeweisamtrages besteht darin, daß der Antragsteller\nauf Entscheidung vor Urteilsverkündung und damit auf weiteres rechtliches Gehör verzichtet (Alsberg/Nüse/Meyer, Der\nBeweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl., S. 59 £.; Gollwitzer\nin LR 24. Aufl. § 244 Rdn. 163; allgemeine Meinung). Die\nbesondere Sachkunde eines Richters - und durch dessen Vermittlung möglicherweise der gesamten Strafkammer - braucht\nnicht in der Hauptverhandlung erörtert zu werden. Die\nRechtstellung des Angeklagten wird durch Rechtsmittelmöglichkeiten und die dabei erfolgende Überprüfung der ausrei-\n\nchenden Sachkunde gesichert (BGHSt 12, 18, 20).\n\nFür die Schwurgerichtskammer bestand im Hinblick auf\neine fehlende Schlagaderverletzung kein Anlaß, an der Rich-\n\ntigkeit des ersten Gutachtens zu zweifeln und nur das hat\n\nsie - unter Hinweis auf frühere Erfahrungen - zum Ausdruck\ngebracht.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-21/1-str-578-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-21/1-str-578-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.865773+00:00"}}