{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-10-21_1_StR_538_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-10-21","aktenzeichen":"1 StR 538/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 538/97 vom\n\n21. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober\n1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 27. März 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist (§ 349 Abs. 4\nStPO). In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Dem Angeklagten lag zur Last, sich zwischen 1988\nund 1996 in insgesamt 84 Fällen an seiner Tochter Ayse (geboren am 23. Februar 1976) und in insgesamt 320 Fällen an\nseiner Tochter Hatice (geboren am 6. September 1979) sexu-\n\nell vergangen zu haben.\n\na) In der Hauptverhandlung wurde (nach Vernehmung der\nGeschädigten) das Verfahren \"hinsichtlich der für die Zeit\nvon Mitte 1988 bis 13. Juli 1994 und die Zeit vom 28. Juli\n1994 bis 31. Dezember 1995 sowie für die Zeit vom 15. Januar 1996 bis 3. Mai 1996 angeklagten Tatvorwürfe gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt\". In der Begründung dieses\n\nBeschlusses ist ausgeführt:\n\n\"Die Beurteilung des Beweisergebnisses - insbesondere\nder Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen - ist erst in\n\nder Urteilsberatung vorzunehmen. Selbst wenn aber für die\n\nEinstellungsentscheidung die Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen unterstellt wird, muß es als extrem schwierig und problematisch angesehen werden, deren Bekundungen\n\nden angeklagten Tatvorwürfen zuzuordnen.\"\n\nDieser Beschluß umfaßte sämtliche die Tochter Ayse betreffenden Taten, während hinsichtlich der Tochter Hatice\n\nnoch 15 Fälle Verfahrensgegenstand blieben.\n\nb) Verurteilt wurde der Angeklagte wegen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, wobei\nbei der Strafzumessung die Taten, hinsichtlich derer das\nVerfahren vorläufig eingestellt worden ist, ausdrücklich\n\nohne Einfluß\" blieben.\n\nc) Wegen der verbleibenden Vorwürfe wurde der Ange-\n\nklagte freigesprochen.\n\nSoweit ihm Taten zwischen dem 1. und 7. Januar 1996\nzur Last lagen, hatte Hatice E. angegeben, \"der Angeklagte sei jeweils nach der Spätschicht zu ihr ins Wohnzimmer gekommen und habe sie sexuell mißbraucht\". Die Strafkammer konnte dem nicht folgen, weil der Personalbetreuer\nbei der Arbeitgeberin des Angeklagten glaubhaft bekundet\nhatte, daß der Angeklagte im fraglichen Zeitraum teils in\n\nder Frühschicht, teils gar nicht gearbeitet hatte.\n\nVom Vorwurf, Hatice RE. in den Sommerferien 1994\neinmal durch Gewalt zur Duldung sexueller Handlungen gezwungen zu haben, wurde der Angeklagte ebenfalls freigesprochen. Entscheidend war hierfür die Aussage der Zeugin,\nder Angeklagte \"habe sie niemals durch Ohrfeigen gezwungen,\n\nsexuelle Handlungen ... zu dulden\".\n\n2. Die Revision des Angeklagten, der jedes Fehlverhal-\n\nten bestritten hat, hat Erfolg.\n\na) Die Strafkammer sieht ihn aufgrund der Aussagen der\nZeugin Hatice E. als überführt an, deren Aussage von der\nZeugin Ayse insoweit bestätigt wird, als diese angab, der\nAngeklagte habe sich ihr in gleicher Weise genähert, wie es\nihre Schwester in bezug auf ihre Person schilderte. Darüber\nhinaus ist hervorgehoben, daß die Konstanz der Aussagen,\ndie sich mit den Aussagen im Ermittlungsverfahren deckten,\n\nfür deren Beurteilung ein wesentlicher Gesichtspunkt sei.\n\nb) Die Strafkammer versäumt bei ihrer Beweiswürdigung\njedoch, sich damit auseinanderzusetzen, daß die Aussagen\nder Zeuginnen, die ursprünglich Grundlagen eines sehr viel\nweitergehenden Eröffnungsbeschlusses waren, sich letztlich\nnur noch als geeignet erwiesen, einen sehr kleinen Bruch-\n\nteil der ursprünglichen Vorwürfe zu bestätigen.\n\nHinsichtlich der vorläufigen Verfahrenseinstellung bewertet die Strafkammer, \"selbst wenn man die Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen unterstellt\", es als \"extrem\nproblematisch\", darin eine Bestätigung der Anklagevorwürfe\nzu sehen, hinsichtlich eines großen Teils der noch verblie-\n\nbenen Vorwürfe wurde der Angeklagte freigesprochen.\n\nDer Tatrichter ist zwar grundsätzlich nicht gehindert,\neinem Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht, er\nist aber bei einer solchen Beweiswürdigung gehalten, die\nhierfür maßgebenden Gründe zu verdeutlichen (st. Rspr.,\nvgl. BGH bei Niemöller StV 1984, 431, 438, BGH StV 1986,\n236; BGHR StPO $S 261 Zeuge 8; w. Nachw. bei Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 83 Fußn. 255).\n\nc) Hinzu kommt folgendes:\n\nDen Vorwurf, in einem Fall gewaltsam die Tochter Hatice zur\nDuldung sexueller Handlungen gezwungen zu haben, hat diese\nin der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Anhaltspunkte dafür, daß sich gerade dieser Vorwurf - anders als alle anderen Vorwürfe - ursprünglich auf andere Grundlagen als die\nAussage dieser Zeugin gestützt hätte, ergeben sich aus den\nUrteilsgründen nicht. Wenn aber davon auszugehen ist, daß\ndie Zeugin den Angeklagten ursprünglich entsprechend belastet hat, in der Hauptverhandlung aber nicht mehr, so kann\ndie Annahme der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin nicht darauf\ngestützt werden, daß sie in der Hauptverhandlung und im Er-\n\nmittlungsverfahren konstant dasselbe ausgesagt hätte.\n\n3. Die Sache bedarf daher insgesamt erneuter Verhand-\n\nlung und Entscheidung.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-21/1-str-538-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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