{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-10-21_1_StR_438_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-10-21","aktenzeichen":"1 StR 438/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 438/97\n\nvom\n\n21. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 15. Januar 1997 wird mit\nder Maßgabe verworfen, daß die Anordnung über die Nichtanrechnung der Un-\n\ntersuchungshaft entfällt.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten\nim Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet, daß die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe\nnicht angerechnet werde. Soweit die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zu\nUngunsten des Angeklagten eingelegt wurde, ist sie unbegründet. Die gemäß § 301 StPO erforderliche Überprüfung auf\nRechtsfehler zu Lasten des Angeklagten führt zur Aufhebung\ndes Urteils, soweit das Landgericht die Untersuchungshaft\n\nnicht auf die Strafe angerechnet hat.\n\n1. Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit Einzelausführungen gegen die Höhe der verhängten Strafe und die ge-\n\nwährte Strafaussetzung wendet, bedarf es näherer Erörterung\n\nlediglich hinsichtlich des Einwandes, das Landgericht habe\nvon einer Anrechnung der Untersuchungshaft deshalb abgesehen, weil aus erzieherischen Gründen tatsächlich eine höhe-\n\nre Strafe angemessen und geboten gewesen wäre.\n\nInsoweit weist das Urteil jedoch keinen Rechtsfehler\nzum Vorteil des Angeklagten auf. Die Wendung, die erlittene\nUntersuchungshaft sei aus erzieherischen Gründen nicht auf\ndie verhängte Jugendstrafe angerechnet worden \"und zwar\nauch aus dem Grund, daß eine Jugendstrafe trotz Schwere der\nSchuld in einer Höhe festgesetzt werden kann, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann\" (UA S. 46), ist zwar nicht\nunmißverständlich. Doch wollte das Landgericht ersichtlich\ndamit nicht zum Ausdruck bringen, es ordne die Nichtanrech-\n\nnung der Untersuchungshaft an, damit eine zur Bewährung\n\nauszusetzende Strafe verhängt werden könne. Gemeint ist\nvielmehr, daß eine Strafe in der verhängten Höhe zwar\nschuldangemessen sei und Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden könne, für den Fall des - vom Landgericht allerdings nicht erwarteten - Widerrufs der Strafaussetzung\ndie verbleibende Restdauer der Jugendstrafe bei Anrechnung\nder Untersuchungshaft aber zu gering zur erzieherischen\nEinwirkung auf den Angeklagten wäre. Eine solche Erwägung\n\nbeschwert die Staatsanwaltschaft jedoch nicht.\n\n2. Dagegen hält die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Nichtanrechnung auf erzieherische Gründe gestützt; bei Anrechnung der Untersuchungshaft sei die verbleibende Restdauer der Vollstreckung bei einem Widerruf\nder Strafaussetzung für dann etwa erforderliche erzieherische Maßnahmen zu gering (§ 52 a Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative JGG).\n\nDiese Ausführungen genügen angesichts der Darlegung\ndes Landgerichts zu der allgemein als sehr gut angesehenen\nPrognose nicht. Im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung\nhätte der Angeklagte nach derzeitigem Urteil 24 Monate Jugendstrafe zu verbüßen, bei voller Anrechnung der Untersu-\n\nchungshaft wären es noch knapp 14 Monate.\n\nEs hätte deswegen dargetan werden müssen, warum trotz\nder positiven Entwicklung dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch eine zu verbüßende Haftstrafe von 24 Monaten hinreichend Rechnung getragen werden\n\nkann.\n\nAuch ist die zusätzliche Verbüßung von mehr als zehn\nMonaten Untersuchungshaft neben der verhängten Strafe im\nFalle des Widerrufs der Strafaussetzung nicht in Einklang\nzu bringen mit den Darlegungen des Landgerichts zur Strafhöhe, wonach in der Gesamtschau aller Umstände und im Hinblick auf die Erziehungsbedürftigkeit und die Schwere der\nSchuld des Angeklagten eine Jugendstrafe von zwei Jahren\nals erforderlich, aber auch ausreichend erachtet wurde\n\n(vgl. BGHR JGG § 52 a Anrechnung 2).\n\nLetztlich läuft die vom Landgericht gewählte Ahndungskombination auf eine gespaltene Strafe hinaus; das ist\nnicht zulässig. Sollte es wegen neuer Straftaten zum Widerruf der Strafaussetzung kommen, ist es Sache des neuen\nTatrichters, einem dann möglicherweise entstehenden erhöh-\n\nten Erziehungs- oder Ahndungsbedarf Rechnung zu tragen.\n\nDa nach den getroffenen Feststellungen eine andere\n\nEntscheidung nicht in Frage kommt, hat der Senat selbst er-\n\nkannt, daß die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen\n\nist.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-21/1-str-438-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-21/1-str-438-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.830854+00:00"}}