{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-10-14_1_StR_635_96_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-10-14","aktenzeichen":"1 StR 635/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 635/96\n\nvom\n\n14. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum versuchten Mord\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 7. Oktober 1997 am 14. Oktober 1997 be-\n\nschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß der\nfehlgeschlagene Versuch der Anstiftung zur Tötung\neines Menschen gegenüber einer späteren Anstiftung eines anderen Täters zur Tötung desselben\nOpfers eine selbständige Handlung ist, die nicht\nim späteren Versuch (oder in der Vollendung) des\n\nTötungsverbrechens aufgeht.\n\nDer Senat fragt bei dem 2. und 3. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs an, ob an entgegenstehender\nRechtsprechung festgehalten wird.\n\nFerner fragt er bei dem 4. und 5. Strafsenat an,\n\nob dortige Rechtsprechung entgegensteht.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Senat hat auf die Revision des Angeklagten unter\nanderem zu prüfen, ob Strafklageverbrauch eingetreten\n\nist. Dem liegt im wesentlichen folgendes zugrunde:\n\nDer Angeklagte, der in Deutschland wegen Kapitalanla-\n\ngebetrugs verfolgt wurde, hatte sich dazu entschlossen,\n\naus Rache seinen Bruder G. H. und den Kriminalbeamten R. durch einen gedungenen Mörder töten zu\nlassen.\n\n1. Er ist in einem früheren Verfahren wegen versuchter Anstiftung des Ra. He. zum Mord an den genannten\nopfern zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Der Schuldspruch in jener Sache ist durch\ndie Senatsentscheidung in BGHSt 42, 86 ff. rechtskräftig\ngeworden. Der Angeklagte hatte in der Zeit zwischen dem\n23. Januar und dem 3. Februar 1993 in Miami (USA) seinen\n\n\"Sicherheitschef” He. dazu bestimmt, einen Täter zu be-\n\nauftragen. He. hatte dies zugesagt und sich mit einem\nSchreiben an P. Gr. in der Schweiz gewandt, damit\ndieser die Morde begehe. Gr. war aber aus nicht näher\n\nfestgestellten Gründen nicht im Sinne der Auftraggeber\ntätig geworden. Weitere Maßnahmen durch Ra. He. wa-\n\nren unterblieben.\n\n2. In dem nunmehr vorliegenden Verfahren, in dem der\nAngeklagte wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zum\nversuchten Mord in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe\nvon 13 Jahren verurteilt worden ist, geht es im wesentli-\n\nchen um folgendes Tatgeschehen:\n\nEnde Februar 1993 erkannte der Angeklagte, daß die an\nHe. erteilten Aufträge nicht ausgeführt worden waren.\nNachdem ihm auch “zur Gewißheit geworden war, daß die\nAufträge nicht mehr zur Ausführung kommen würden”, glaubte er, daß er zur Erreichung seiner Ziele ”eine neue,\nvöllig andere Lösung würde finden müssen”. Er erteilte\nnunmehr seinem weiteren Firmenmitarbeiter, dem früheren\nMitangeklagten Ge. ‚ \"nochmals dieselben Aufträge -\nerweitert nun um den Auftrag, auch ... Ru. zu töten”.\n\nSpäter wurde der Auftrag abermals erweitert, indem auch\n\nder Zeuge S. ‚ der den ersten Anstiftungsversuch\ngegenüber Ra. He. miterlebt hatte, getötet werden\nsollte. Ge. schaltete den früheren Mitangeklagten\nHei. ein. Beide wandten sich an den früheren Mitangeklagten L. ‚ der wiederum die früheren Mitangeklagten\nC. und M. als Täter vermittelte. Diese befe-\n\nstigten nacheinander unter Fahrzeugen am Wohnsitz von\n\nS. und R. Handgranaten, um diese Opfer zu\ntöten. Beide Sprengfallen konnten jedoch entschärft werden. Weitere Attentate durch die Haupttäter unterblieben\n\naus Angst vor Entdeckung.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten, der auch die Sachrüge\n\nerhoben hat, meint unter Hinweis auf Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs, daß ein wiederholtes Ansetzen des Angeklagten zur Anstiftung anderer Personen zur Begehung\n\neiner jedenfalls teilweise - in der Person des Tatopfers\nR. - identischen Tat vorgelegen habe. Der zum Schuldspruch bereits rechtskräftig abgeurteilte Anstiftungsversuch gehe insofern in der Anstiftung zum Versuch des Mordes auf. Da somit von einer Tat im Sinne des materiellen\nRechts (Ss 52 Abs. 1 StGB) auszugehen sei, liege notwendigerweise auch eine Tat im prozessualen Sinne vor. Diese\n\nsei jedoch bereits durch das vorangegangene Strafverfah-\n\nren erfaßt.\n\nIII.\n\n1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß ein\nfehlgeschlagener Anstiftungsversuch gegenüber neuem Ansetzen zur Beteiligung an der Tat (oder zur Begehung der\nTat) eine rechtlich selbständige Handlung im Sinne des\n§ 53 Abs. 1 StGB und damit grundsätzlich auch eine andere\nTat im prozessualen Sinne darstellt. Er möchte insoweit\nneuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen, die\nzwar in einem mehraktigen Geschehen mit gleicher Angriffsrichtung auch bei Wechsel des Angriffsmittels eine\ntatbestandliche Handlungseinheit sieht, aber annimmt, daß\nein Fehlschlag eines Versuchs eine Zäsur bildet (BGHSt\n40, 75 ££.; 41, 368, 369 mit Anm. Beulke/Satzger NStzZ\n1996, 432 £. und mit Anm. Puppe JR 1996, 513 f£f.). Mehrere Anstiftungshandlungen sind demnach verschiedene Taten\nim Sinne des $S 53 Abs. 1 StGB, wenn die vorangegangenen\nHandlungen infolge des Fehlschlags des Versuchs (der Beteiligung oder der Tatbegehung) eigenständiges Unrecht\ndarstellen, das auch nicht durch späteren Rücktritt vom\n\n(weiteren) Versuch straflos bleibt.\n\nAuf diese “neuere Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis” (BGH, Beschl. vom 20. Juni 1996 - 4 StR 680/95\nla.E.] = NStZ-RR 1997, 72 = StV 1996, 584) nehmen folgen-\n\nde weitere Entscheidungen Bezug: BGH, Beschl. vom 18. Fe-\n\nbruar 1997 - 1 StR 675/96 -; Beschl. vom 28. Februar 1997\n- 2 StR 587/96 -; Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR\n545/96 -; Beschl. vom 7. Januar 1997 - A StR 603/96.\n\nDer genannte Grundsatz der Zäsurwirkung eines fehlgeschlagenen Versuchs für das Konkurrenzverhältnis gilt\nnach Auffassung des Senats auch im vorliegenden Fall. Der\nVersuch des Angeklagten, Ra. He. zu dessen weiterer\nAnstiftung zum Mord zu bestimmen, war (nach den Grundsätzen von BGHSt 41, 368, 369) fehlgeschlagen, da P.\n\nGr. nicht im Sinne der Auftraggeber tätig geworden war\nund He. keine weiteren Maßnahmen ergriffen hatte. Von\ndiesem Beteiligungsversuch konnte der Angeklagte nicht\nmehr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbefreiend zurücktreten. Sein anschließendes neues Ansetzen zur Bestimmung\ndes früheren Mitangeklagten Ge. zu dessen weiterer\nAnstiftung zum Mordversuch durch andere Täter ist dann\ntrotz teilweise identischer Angriffsrichtung auf eines\nder Opfer eine weitere, rechtlich selbständige Handlung\nim Sinne des $S 53 Abs. 1 StGB. Da beide Anstiftungshandlungen gegenüber verschiedenen weiteren Anstiftern zu\nverschiedenen Zeitpunkten Lebenssachverhalte darstellen,\ndie getrennter Beurteilung zugänglich sind, sieht der Senat darin auch im übrigen verschiedene Taten im prozes-\n\nsualen Sinn.\n\n2. Der Senat ist durch frühere Rechtsprechung des 2.\nund 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, sofern diese\nnicht überholt sein sollte, an der beabsichtigten Ent-\n\nscheidung gehindert.\n\na) Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nBGHSt 8, 38, 39 (dazu Geppert Jura 1997, 546, 552 £.)\nausgeführt, die erfolglose Aufforderung eines anderen zur\nMitwirkung als Mittäter bei einem Verbrechen sei gegenüber späterer Tatbegehung desselben Angeklagten mit einem\nanderen Mittäter subsidiär. Der Gedanke, daß ein fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zur Mittäterschaft\n\ndurch die Zäsur des Fehlschlags zu eigenständig strafwür-\n\ndigem Unrecht abgetrennt werde, wurde in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt. Darin liegt im Ergebnis eine\nabweichende Rechtsauffassung des 2. Strafsenats zu der\nhier aufgeworfenen Rechtsfrage. Auch der größere\nSchuldumfang durch das - grundsätzlich tatmehrheitliche -\nZusammentreffen eines fehlgeschlagenen Anstiftungsversuchs mit späterer eigener Tatbegehung blieb in dessen\n\nEntscheidung unberücksichtigt.\n\nb) Der 3. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 15. Mai\n1995 - 3 StR 419/91 - (zu dem hier interessierenden Punkt\nin BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3 teilweise\nabgedruckt, in BGHSt 38, 291 ff. insofern nicht abgedruckt) im Anschluß an die vorgenannte Entscheidung des\n2. Strafsenats ausgeführt: “Eine versuchte Anstiftung ist\nauch dann subsidiär, wenn der Auffordernde selbst als Täter oder Mittäter das Verbrechen begeht, zu dem er einen\nanderen vergeblich zu bestimmen versucht hatte...” Auch\ndabei ist eine Zäsurwirkung des fehlgeschlagenen Beteiligungsversuchs nicht berücksichtigt worden, was der beabsichtigten Entscheidung des Senats im vorliegenden Fall\n\nentgegenstehen kann.\n\n3. Die genannten Entscheidungen betreffen zwar das\nVerhältnis eines fehlgeschlagenen Anstiftungsversuchs zur\nTäterschaft derselben Person, doch kann die Konkurrenz\nzwischen einem fehlgeschlagenen Anstiftungsversuch und\nnachfolgender Anstiftung einer anderen Person nicht anders beurteilt werden. Für die Frage der Konkurrenz bei\nmehrfacher Erfüllung von Straftatbeständen gemäß den SS\n52, 53 StGB ist die Zahl der Handlungen derselben Person\nmaßgeblich. Deshalb ist die Konkurrenzfrage nicht unterschiedlich zu behandeln, wenn der Täter in einem Falle\nnach fehlgeschlagenem Versuch der Anstiftung eines anderen zur Tatbegehung die Tat selbst begeht oder in einem\nanderen Fall nach fehlgeschlagenem Anstiftungsversuch eine andere Person anstiftet. Nicht die Art der Zurechnung\n\neiner Tat nach den 8$SS 25, 26, 27, 30 StGB, sondern die\n\nEinheit oder Mehrzahl der (Beteiligungs- oder Ausführungs-) Handlungen (SS 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB bestimmt\n\ndas Konkurrenzverhältnis).\n\nAuch der Gedanke der Subsidiarität, der in den unter\nIII.2. genannten Entscheidungen des 2. und 3. Strafsenats\ngenannt ist, ändert hieran nichts. Er betrifft (dort) nur\ndas Verhältnis verschiedener Stufen der Tatbegehung (in\nForm des Versuchs der Beteiligung oder der eigenen Tatbegehung) ; nur soweit es dieselbe Person betrifft, geht der\nVersuch in der Vollendung auf oder der Versuch der Beteiligung im Versuch oder in der Vollendung der Tat. Soweit\ndagegen verschiedene Personen als Adressat eines Anstiftungsversuchs oder als Täter oder Beteiligte betroffen\nsind, kann der Gedanke der Subsidiarität nicht weiterhelfen. In diesen Fällen ist die Konkurrenz mehrerer Handlungen nach den SS 52, 53 StGB zu prüfen. Dann gewinnt\nwiederum der Gedanke der Trennbarkeit eines fehlgeschlagenen Versuchs von neuem Ansetzen zur Begehung der Tat\n\nBedeutung.\n\n4. Der Senat vermag nicht selbst festzustellen, daß\ndie unter III.2. genannten Entscheidungen des 2. und\n3. Strafsenats durch die neuere Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis überholt ist. Er fragt daher gemäß\n§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei dem 2. und 3. Strafsenat an,\n\nob an der genannten Rechtsauffassung festgehalten wird.\n\nVorsorglich fragt der Senat auch bei dem 4. und\n5. Strafsenat an, ob dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht. Die Entscheidungen des\n5. Strafsenats in BGH StV 1983, 456 £. und BGHR StGB § 30\n\nAbs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 4 betreffen nach Meinung des\n\nSenats eine andere rechtliche Konstellation der Handlungseinheit mehrerer Anstiftungshandlungen beziehungs-\n\nweise Beteiligungsversuche.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-14/1-str-635-96","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-14/1-str-635-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.629127+00:00"}}