{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-10-14_1_StR_454_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-10-14","aktenzeichen":"1 StR 454/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 454/97\n\nvom\n\n14. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg\n\nvom 16. April 1997 wird verworfen.\n\nDer Nebenkläger trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten\nim Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin vier Fällen und wegen Totschlags, begangen an Frau\nG. ‚ der Ehefrau des Nebenklägers, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner\nauf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes (A II 3\nder Urteilsgründe). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hatte sich zum wiederholten Mal auf\ndas Gartengrundstück begeben, auf dem Frau G. und ihr\nEhemann eine Kleintierhaltung betrieben, um aus dem Hühnerstall Eier zu entwenden. Als die 56jährige Geschädigte mit\neinem VW-Transporter eintraf, um die Tiere zu füttern, versteckte er sich in einem Nebenraum, um nicht entdeckt zu\nwerden. Sie bemerkte jedoch, daß sich jemand im Hühnerstall\nversteckt hatte, erschrak und lief schreiend davon. Der Angeklagte folgte nun Frau G. ‚ um zu erreichen, daß sie\n\nmit dem Schreien aufhöre. Ihr Geschrei erinnerte ihn an das\n\nSchreien seines Stiefvaters, der ihn häufig ungerecht behandelt hatte. Nachdem Frau G. im Laufe der Auseinandersetzung erkannt hatte, daß es sich bei dem Eindringling um\neinen schwächlichen jungen Mann handelte, gab sie ihm zwei\nOhrfeigen. \"Dieser war dadurch so überrascht und verdutzt,\ndaß er außer Fassung geriet.\" Der Angeklagte nahm ein mitgeführtes Pepperspray und sprühte es in die Augen der Geschädigten, die daraufhin die Arme vor die Augen hielt.\nDann nahm er einen in seiner Hose steckenden Finndolch und\nstach zweimal in ihren Oberbauch. Frau G. drehte sich\nsodann um und lief weg. Der Angeklagte lief hinterher und\nstach ihr dabei zweimal in den Rücken, so daß diese und er\nzu Boden fielen. Dort kam es zu einem Gerangel, in dessen\nVerlauf er blindlings so lange \"nunmehr in Tötungsabsicht\"\nauf sie einstach, bis sie sich nicht mehr rührte und ver-\n\nstarb. Insgesamt hatte Frau G. 23 Stiche erhalten.\n\n2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht Mordmerkmale i. S. v. § 211 Abs. 2 StGB verneint hat, halten revi-\n\nsionsrechtlicher Nachprüfung stand.\nDas gilt insbesondere in zweifacher Hinsicht:\n\na) Der Generalbundesanwalt meint, die Strafkammer hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte\ndiejenigen Stiche, die er Frau G. in Tötungsabsicht versetzte, ausführte, um eine vorangegangene gefährliche Körperverletzung und damit eine andere Straftat zu verdecken.\nDer Senat sieht indes keinen Erörterungsmangel. Allerdings\näußert sich die Strafkammer, worauf der Generalbundesanwalt\nhinweist, nicht ausdrücklich zu der Frage, ob der Angeklagte die ersten vier Stiche (in den Oberbauch und den Rücken\n\nder Geschädigten) nur mit Verletzungs- oder schon mit Tö-\n\ntungsvorsatz setzte. Den Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, daß sie angesichts des äußerst gefährlichen Charakters dieser Messerstiche davon ausgegangen ist, er habe bereits mit - bedingtem - Tötungsvorsatz gehandelt (vgl. BGH\nNStzZ 1981, 22, 23 sowie VRS 63, 119). Für dieses Verständnis des angefochtenen Urteils spricht auch, daß das Landgericht den Übergang zur Absicht der Tötung hervorhebt und dem Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Totschlags alle 23 Stiche zurechnet. Hatte er aber bei seinem\nZustechen von Anfang an (wenn auch zunächst lediglich bedingten) Tötungsvorsatz, ist kein Raum für die Annahme, er\nhabe mit den zuerst ausgeführten Stichen eine gefährliche\nKörperverletzung begangen und diese Tat sodann verdecken\n\nwollen.\n\nb) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles\nein Handeln des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen ver-\n\nneint hat.\n\nDas Landgericht, das zu diesem Mordmerkmal von einem\nzutreffenden Maßstab ausgegangen ist, hat die für eine solche Motivation sprechenden Tatsachen wie das unbefugte Eindringen in das befriedete Besitztum der Geschädigten,\ndie Tötung eines Menschen aus nichtigem Anlaß sowie die Art\nund Weise des Vorgehens des Angeklagten in Betracht gezogen. Es hat aber angesichts der Persönlichkeit des noch\njungen Angeklagten und der Umstände, unter denen es zur Eskalation kam (er bemühte sich zunächst, die Geschädigte zu\nberuhigen; dadurch, daß sie ihn schlug, geriet er außer\nFassung), nicht feststellen können, daß er, als er spontan\nden Tötungsentschluß faßte, seine Gefühlsregungen in der\n\nerforderlichen Weise psychisch beherrschen konnte (vgl. da-\n\nzu BGHR StGB $S 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 11, 15).\nDie vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung zur subjektiven Seite der Tat hält sich im Rahmen der dem Tatrichter\nzustehenden Beurteilung und muß deshalb vom Revisionsge-\n\nricht hingenommen werden.\n\n3. Auch sonst begegnet die angefochtene Entscheidung\nkeinen rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für die Höhe der\n\nverhängten Strafe.\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-14/1-str-454-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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