{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-10-07_1_StR_635_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-10-07","aktenzeichen":"1 StR 635/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 635/96\n\nvom\n\n7. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 7. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten Ce. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten Hei. „\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin des Angeklagten C. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ce. ,\nHei. „cc. und M. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Rottweil vom 5. Januar 1996\n\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: C. und M. je wegen versuchten Mordes\nin Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über\nKriegswaffen in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen\nvon dreizehn Jahren, Ge. wegen jeweils tateinheitlich begangener Anstiftung zum versuchten Mord in\nzwei Fällen und versuchter Anstiftung zum Mord zu einer\nFreiheitsstrafe von elf Jahren und Hei. wegen jeweils\ntateinheitlich begangener Anstiftung zum versuchten Mord\nin zwei Fällen und versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Gegen dieses Urteil\nrichten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils\nauf die Sachrüge gestützt sind; die Angeklagten\nGe. ‚ Hei. und C. erheben auch Verfahrens-\n\nrügen. Die Rechtsmittel bleiben jedoch ohne Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDer Mitangeklagte H. ‚ dessen Verfahren der Senat abgetrennt hat, wurde wegen Kapitalanlagebetrugs im\nRahmen der Geschäfte seiner Firma Pe. GmbH in\n\nDeutschland verfolgt. Er wich in die USA aus, wo er mit\n\neiner gleichnamigen “Corporation” seine Geschäfte fortsetzte. Er sann aus Rache darauf, seinen Bruder G.\n\nH. und den Polizeibeamten R. töten zu lassen.\nEr betraute in der Zeit zwischen dem 23. Januar und dem\n3. Februar 1993 zunächst seinen “Sicherheitschef” He.\ndamit, einen Attentäter zu beauftragen. Ende Februar\n1993 erkannte er, daß die an He. erteilten Aufträge\n\nnicht ausgeführt worden waren. Deshalb suchte er einen\n\nanderen Mittelsmann. Der Angeklagte Ce. ‚ ein\nMitarbeiter seiner “Pe. Corporation”, der um sein\nwohlwollen bemüht war, schien ihm geeignet. H. erteilte Ge. kurz vor dem 28. Februar 1993 oder an\n\njenem Tage “nochmals dieselben Aufträge - erweitert nun\num den Auftrag, auch ... Ru. zu töten”. Später wurde\nauch der Zeuge S. als Tatopfer in den Tötungsauftrag einbezogen, weil er als Zeuge des ersten Tötungsauftrags an He. gefährlich geworden war. H.\n\nund Ge. waren sich bewußt, daß ein Attentäter\n\nnur gegen Entgelt zur Tatausführung bewegt werden könne.\n\nGe. schaltete den weiteren Pe. -\nMitarbeiter Hei. ein. Dieser wollte in der Firma\nPe. die Rolle des in Aussicht genommenen Tatopfers\nS. übernehmen und war auch bereit, H.\nseine Loyalität zu beweisen. Dies hatte Ge. erkannt; deshalb gab er die von H. erhaltenen Aufträge an Hei. weiter.\n\nHei. kannte den früheren Mitangeklagten L. ,\n\nden er als geeigneten Täter ansah. Er erteilte diesem\nzunächst den Auftrag, R. ‚Ru. und. H.\n\nzu töten und gab ihm dafür 100.000 DM. L. beabsichtigte nicht, die ihm angesonnenen Taten auszuführen und\ntäuschte ein fehlgeschlagenes Attentat vor. Ge.\n\nund Hei. mahnten jedoch die Tatausführung bei ihm an\nund fuhren auch mit ihm zu den Wohnungen der von ihnen\ngenannten Tatopfer. Kurz darauf erweiterten sie den Tötungsauftrag um S. als Tatopfer. L. wollte die Taten aber nicht selbst ausführen und stellte\n\nseinen Auftraggebern daher den Angeklagten C. vor,\n\nder sich zur Tatausführung bereiterklärte. C. no-\n\ntierte sich die Namen und Adressen der Opfer und erhielt\n\nseinerseits von Hei. ein Entgelt.\nC. zog seinen Bekannten M. als Mittäter\nhinzu. Beide wollten zuerst S. erschießen, sa-\n\nhen jedoch davon ab und beschossen nur dessen Haus.\n\nGe. und Hei. bestanden auch nach diesem vorgetäuschten Attentat auf Tatausführung. Alle Angeklagten\nbeschlossen nun, daß neue Angriffe durch Sprengfallen an\n\nAutos der Opfer mit Handgranaten ausgeführt werden soll-\n\nten.\n\nAm 17. April 1993 fuhren C. und M. zur\nwohnung von S. . Dort sicherte C. den Tatort ab, während M. eine Handgranate unter\nS. s Pkw Ford Granada befestigte und mit einer\n\nZugleitung an einem Rad verband. Bei einer Radumdrehung\nsollte dadurch der Zündring der Granate gelöst werden.\nIn der Erwartung, S. werde bei nächster Benutzung seines Fahrzeugs durch diese Sprengfalle getötet,\nverließen sie den Tatort. Am Vormittag des Folgetages\nentdeckte S. zufällig die Sprengfalle, die\n\ndann entschärft werden konnte.\n\nNachdem Hei. erkannt hatte, daß auch dieses Attentat keinen Erfolg erzielt hatte, drängte er C. und\nM. zu weiteren Handlungen. Da ein erneutes Vorgehen gegen S. zu riskant erschien, beschlossen diese, nun R. zu töten. In der Nacht vom 4. zum\n5. Mai 1993 fuhren sie zu dessen Haus. C. stand\nSchmiere, während M. eine Handgranate unter dem\n\nPkw VW-Passat anbrachte, der vor einer Garage neben\n\nR. “s Haus geparkt war. Beide Täter nahmen an, daß\ndie Garage zum Haus von R. gehöre und es sich um\ndessen Fahrzeug handele. Tatsächlich gehörte die Garage\nzum Anwesen von R. “s Nachbarn St. ,„, der sein Fahrzeug dort geparkt hatte. M. klemmte die Handgranate nach Abschrauben einer Verkleidung im Radkasten des\nAutos ein, befestigte daran eine Zugleitung und verband\ndiese mit einer Nadel, welche er in die Innenseite des\n\nVorderreifens stach. Dadurch sollte bei einer Radumdre-\n\nhung der Zündring der Handgranate gelöst werden. Der\nZeuge St. benutzte sein Fahrzeug danach erst wieder am\n15. Mai 1993. Er wollte seine Kinder zum Bahnhof fahren.\nBeim Verlassen der Garageneinfahrt riß die Zugleitung\nder Sprengfalle ab, ohne die Granate zu zünden. St.\nhörte ein Geräusch. Kurz darauf erkannte er die Granate\n\nund konnte sie entfernen.\n\nGe. ,‚ Hei. und H. wünschten zwar auch\nnach diesem Fehlschlag die Fortsetzung der Taten, aber\nC. und M. waren dazu aus Angst vor Entdek-\n\nkung nicht mehr bereit.\n\n2. Das Landgericht geht davon aus, daß die beiden\nHandgranatenattentate durch C. und M. jeweils in Tateinheit mit dem Waffendelikt von diesen aus\nHabgier, heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln\nbegangene Mordversuche waren. Die versehentliche Anbringung der Sprengfalle am Fahrzeug des Zeugen St. sei\neine unwesentliche Abweichung des Geschehensablaufs von\n\nder Vorstellung der Täter.\n\nGe. und Hei. seien der Anstiftung zu diesen Taten schuldig. Das Mordmerkmal der Verwendung gemeingefährlicher Mittel sei auch von deren Vorsatz umfaßt gewesen; im übrigen hätten beide aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Zur gemeinschaftlichen Anstiftung\nzum versuchten Mord in zwei Fällen trete der Versuch der\nAnstiftung zum Mord an den nicht mehr angegriffenen Ta-\n\ntopfern tateinheitlich hinzu.\n\nII.\n\n1. Die Revisionen der als Haupttäter verurteilten\n\nAngeklagten C. und M. sind unbegründet.\n\nDie von C. erhobene Verfahrensrüge ist nicht\nausreichend ausgeführt worden und daher unzulässig\n(s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nMit der Sachrüge vorgebrachte Angriffe auf Beweiswürdigung und Strafzumessung gehen fehl. Aber auch die\nauf die Sachbeschwerden beider Angeklagten zu überprüfende rechtliche Würdigung des Landgerichts ist rechts-\n\nfehlerfrei.\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\na) Die Annahme des Landgerichts, daß im Fall des\nzweiten Handgranatenanschlags die fehlerhafte Zuordnung\ndes Fahrzeugs zum Zeugen R. in der Vorstellung der\nMittäter kein nach S§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB beachtlicher\nIrrtum über den Kausalverlauf gewesen sei, ist rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\nEs handelt sich um eine Verwechslung des angegriffenen Tatopfers (“error in persona”), die wegen tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Rechtsgüter als Motivirrtum unerheblich ist. Die Unbeachtlichkeit der Personenverwechslung für den Vorsatz des Täters hatte der\nBundesgerichtshof bisher zwar nur für Fälle zu beurteilen, bei denen der Täter sein Opfer unmittelbar gesehen\nund angegriffen, sich jedoch über dessen Identität geirrt hatte (BGHSt 11, 268, 270; 37, 214, 216). Im vorliegenden Fall haben die Täter das Opfer zwar nicht\nselbst optisch wahrgenommen, aber durch das zur Sprengfalle umfunktionierte Fahrzeug mittelbar individualisiert. In einem solchen Fall gilt im Ergebnis nichts anderes als bei optischer Wahrnehmung des Opfers selbst.\nDie Angeklagten haben das als Tatmittel benutzte Fahrzeug der falschen Person zugeordnet (vgl. Stratenwerth\nin FS für Baumann, 1992 S. 57, 61 £.).\n\nDer beiläufigen Bemerkung des 4. Strafsenats in\nBCGHSt 37, 214, 216 ist nichts anderes zu entnehmen\n(krit. dazu Küpper JR 1992, 294, 295; Roxin in LK 11.\nAufl. $S 26 Rdn. 94); soweit dort von der Wahrnehmung des\nOpfers durch den Täter gesprochen wird, ist damit auch\n\nder Fall der mittelbaren optischen Wahrnehmung gemeint.\n\nBei Herstellen einer Autobombe mag zudem eine Konkretisierung des Tötungsvorsatzes durch den Täter von\nvornherein nur auf diejenige Person erfolgen können,\nwelche zuerst das Auto benutzt (Prittwitz GA 1983, 110,\n130; Zielinski in AK StGB SS 15, 16 Rdn. 63; s. a.\nGeppert Jura 1992, 163, 165).\n\nb) Die Angeklagten C. und M. haben mit\nbeiden Handgranatenattentaten nach ihrer Vorstellung unmittelbar zur Begehung des Mordes angesetzt (§ 22 StGB).\nSoweit der Täter alles nach seiner Vorstellung von der\nBegehung der Tat Erforderliche getan hat, der Versuch\nalso gegebenenfalls bereits beendet ist, liegt grundsätzlich bereits ein Versuch der Tatbegehung vor (vgl.\nRoxin JuS 1979, 1, 9 £.). Ausnahmsweise ist dies zwar\ndann nicht anzunehmen, wenn durch die Handlung des Täters das Rechtsgut noch nicht unmittelbar gefährdet\nwird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter eine\nFalle stellt, aber unklar ist, ob und wann sich das Opfer ihr nähern wird (vgl. Senat, Urt. vom 12. August\n1997 - 1 StR 234/97 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). So\nlag der Fall hier jedoch nicht. Bei beiden Attentaten\nwaren sich die Täter bewußt, daß irgendwann ein Fahrzeugführer erscheinen würde. Tatsächlich haben sich auch\nin beiden Fällen die Fahrzeugführer den mit Sprengfallen\nversehenen Kraftwagen soweit genähert, daß sie in den\nunmittelbaren Wirkungsbereich dieser Fallen gelangt waren und das Auslösen der Sprengfallen unmittelbar bevor-\n\nstand.\n\nIm Falle der Tat zum Nachteil des Zeugen St. ist\nzwar nicht festgestellt worden, ob auch dessen Kinder\nwährend des Ausparkens sich dem Fahrzeug schon so genähert hatten, daß sie sich im Wirkungsbereich der Handgranate befunden hatten; insofern hat das Landgericht\ndie Angeklagten aber auch nicht wegen zweier weiterer\n\ntateinheitlicher Fälle des versuchten Mordes verurteilt.\n\n2. Die Revisionen der als Anstifter verurteilten An-\n\ngeklagten Ce. und Hei. sind gleichfalls unbe-\n\ngründet. Die von diesen Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen ohne Erfolg. Die von der Revision des\nAngeklagten Hei. erläuterten sachlich-rechtlichen Angriffe auf die Beweiswürdigung sind offensichtlich unbegründet und auch im übrigen bleiben die Sachbeschwerden\n\nerfolglos.\n\nAuch für diese Angeklagten als Anstifter ist der\nFehler der Täter C. und M. bei der Zuordnung des Fahrzeugs zu einem bestimmten Tatopfer rechtlich unbeachtlich. Diese Rechtsfolge für einen Anstifter\nhat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 37,\n214, 218 £.; hierzu Geppert Jura 1992, 163 ££f.; Küpper\nJR 1992, 294 ££.; J. Müller MDR 1991, 830 £.; Puppe NStzZ\n1991, 124 f£.; Schlehofer GA 1992, 307 ££f.; Stratenwerth\nin FS für Baumann, 1992, 57 ££.; Streng JuS 1991, 910\nf.; Weßlau ZStwW 104 [1992], 105 ££.; abl. bes. Bemmann\nin FS für Stree/Wessels, 1993, 397 £ff£f.; Roxin JZ 1991,\n680 £f. und in FS für Spendel, 1992, 289 £f£f.). Daran hält\nder Senat auch unter Berücksichtigung der erhobenen Kritik fest. Die dazu aufgeworfene Frage, wie die Strafbarkeit des Anstifters zu beurteilen wäre, wenn der Täter\nnach der Personenverwechslung auch noch das seinem Auftrag entsprechende Opfer angreifen würde, bedarf hier\n\nkeiner Entscheidung.\n\nFür die Anstifter lag hier jedenfalls die Verwechslung ebenso wie für die Täter “in der Streubreite des\n\ngesehenen Risikos” (Zielinski aaO). Dem früheren\nMitangeklagten L. hatten sie die Wohnungen der vorgesehenen Tatopfer gezeigt, aber keine genauere Bestimmung des Tatopfers getroffen; den später angestifteten\nTätern C. und M. haben sie keine Vorgaben\nfür das Erkennen der “richtigen” Tatopfer gemacht, sondern nur Namen und Adressen mitgeteilt. Schließlich waren sie auch mit der Verwendung der in ihrer Wirkung auf\nbeliebige Opfer unbeherrschbaren Handgranaten einverstanden. Auch ihr Vorsatz war demnach nur auf die näch-\n\nsten Fahrzeugbenutzer konkretisiert.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-07/1-str-635-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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