{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-10-07_1_StR_536_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-10-07","aktenzeichen":"1 StR 536/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 536/97 vom\n\n7. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober\n1997 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 24. März 1997 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nZu der von der Revision erhobenen Rüge, die überlange\nUntersuchungshaft des Angeklagten sei unzureichend berück-\n\nsichigt worden, bemerkt der Senat:\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht \"die\nlange Dauer der Untersuchungshaft und des Verfahrens\" bei\nder Bemessung beider Einzelstrafen und der Gesamtsrafe zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Dabei hat die\nStrafkammer im Einklang mit dem in dieser Sache im Haftprüfungsverfahren ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1997 - 2 BvR 2560/96 - strafmildernd\ngewürdigt, daß bereits ab Ende Juli 1996 ein vom Gericht zu\nvertretender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in\n\nHaftsachen vorlag und dennoch die Untersuchungshaft bis zum\n\n7. März 1997 aufrechterhalten wurde. Ob darin zugleich eine\n\nrechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens im Sinne der\n\nRechtsprechung (vgl. BGHR StGB $S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7) liegt, die dazu führt, das Ausmaß der Strafmilderung näher zu bestimmen, vermag der Senat weder dem angefochtenen Urteil noch der Revisionsbegründung zu entnehmen.\nIm übrigen könnte die Entscheidung auf dem behaupteten Verstoß nicht beruhen. Der Senat kann ausschließen, daß eine\nniedrigere Strafe verhängt worden wäre, wenn das Landgericht die strafmildernde Berücksichtigung des Verstoßes gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot quanti-\n\nfiziert hätte.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-07/1-str-536-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-07/1-str-536-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.360937+00:00"}}