{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-10-07_1_StR_418_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-10-07","aktenzeichen":"1 StR 418/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 418/97\n\nvom\n7. Oktober 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundsgerichtshof ,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 8. April 1997\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen versuchten Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbe-\n\ngründet.\n\nNach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte,\nder sich in Spanien aufhielt, seinen Adoptivvater aus Rache\nfür vermeintliche Kränkungen zu töten. Er gewann den anderweitig verfolgten Ss. dafür, mit ihm nach\nDeutschland zu fahren, wo er seinen Plan ausführen wollte.\n\nS. sollte dabei Gelegenheit erhalten, Bargeld\nund das Fahrzeug des Adoptivvaters des Angeklagten zu stehlen. Kurz nach Mitternacht am 20. April 1996 drangen beide in\nden Keller des Wohnhauses der Adoptiveltern des Angeklagten\nein. Der Angeklagte bewaffnete sich dort mit einem Axtstiel;\nS. nahm einen Hammer an sich. Gegen 01.30 Uhr\nging der Adoptivvater des Angeklagten im Obergeschoß des Hauses zu Bett, nachdem seine Ehefrau bereits im Wohnzimmer vor\ndem Fernseher eingeschlafen war. Sie pflegte erst später zu\nBett zu gehen. Diese Gewohnheiten waren dem Angeklagten bekannt. Erst nachdem seine beiden Adoptiveltern schliefen,\n\nverließ er zusammen mit S. die Kellerräume. Als\n\nder Angeklagte bereits die Treppe zum Obergeschoß betreten\nhatte, um ins Schlafzimmer seines Adoptivvaters einzudringen\nund diesen im Schlaf zu erschlagen, hielt ihn S.\n\nzurück und forderte ihn auf, ihm zuerst stehlenswerte Sachen\nzu zeigen. Der Angeklagte folgte dieser Aufforderung. Durch\ndie dabei entstandenen Geräusche wurde seine Adoptivmutter\nwach. S. hielt ihr mit einem Kissen den Mund zu\nund schlug sie mit dem Hammer auf den Kopf, um sie zu töten.\nDer Angeklagte beteiligte sich an diesem Tötungsverbrechen\nzur Ermöglichung des Eigentumsdelikts von S. sowie des von ihm geplanten weiteren Mordes dadurch, daß er\nseiner Adoptivmutter mit dem Axtstiel einen Schlag gegen die\nStirn versetzte. S. schlug danach weiter mit dem\nHammer auf den Kopf des Opfers ein, das innerhalb weniger Minuten an den Kopfverletzungen starb. Dann nahm\n\nS. eine Schatulle mit Bargeld, eine Kreditkarte\nund Papiere an sich. Der Angeklagte wollte immer noch seinen\nAdoptivvater erschlagen, war aber infolge der Tötung seiner\nAdoptivmutter so erregt, daß er dazu nicht mehr in der Lage\nwar. Daraufhin flohen die beiden Täter mit dem Fahrzeug des\n\nAdoptivvaters des Angeklagten nach Spanien.\n\nBei dieser Sachlage begegnet die Verurteilung des Ange-\n\nklagten als Mittäter des Mordes - zur Ermöglichung einer anderen Straftat (vgl. BGH Urt. vom 1. Oktober 1985 - 5 StR\n450/85) - in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (BGHSt 39,\n\n100 ££f.) keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsfehlerfrei ist\nauch die Verurteilung wegen tatmehrheitlich zu den anderen\n\nVerbrechen begangenen versuchten Mordes.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bereits\nmit dem Versuch des Mordes an seinem Adoptivvater begonnen,\nals er zusammen mit S. sein Versteck im Keller\nverließ und sich dem geplanten Tatort näherte, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Anders als in dem in BGHR StGB § 22 Ansetzen 16 entschiedenen Fall war der Angeklagte bereits beim\nVerlassen seines Verstecks im Keller unbedingt zur Tatbegehung entschlossen, kannte den Tatort und die sich durch das\nEinschlafen der Adoptiveltern bietende Gelegenheit zur Tatbe-\n\ngehung.\n\nBeide Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (s 53 Abs. 1 StGB). Das weitere Verbrechen der Ermordung\nder Adoptivmutter wurde aufgrund eines neuen Entschlusses begangen. Der Versuch, den Vater zu töten, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht gescheitert. Allein die zeitliche Koinzidenz\nführt aber noch nicht zur Tateinheit. Handlungsidentität\nliegt nicht vor (§ 52 Abs. 1 StGB: “dieselbe Handlung”). Auch\ndie - engen - Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit sind nicht gegeben: Es fehlt insoweit schon am einheitlichen Entschluß, Vater und Mutter zu töten (vgl. BGHR StGB\nvor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher\n5, 9, 10, 11).\n\nEinen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Mordes\nhat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Das festgestellte Unvermögen des Angeklagten zur Tötung seines Adoptivvaters schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts aus (vgl.\nBGHSt 14, 75, 81; BGH bei Dallinger MDR 1958, 12; BGH GA\n1977, 75, 76; 1986, 418).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-07/1-str-418-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-07/1-str-418-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.344529+00:00"}}