{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-09-25_1_StR_481_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-09-25","aktenzeichen":"1 StR 481/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 481/97\n\nvom\n\n25. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. September 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten W. ,„,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I\n\nvom 17. Februar 1997 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten W. wegen Untreue\nin 19 Fällen, davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung in\n17 Fällen, sowie wegen Diebstahls und wegen Brandstiftung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und den Angeklagten D. wegen Diebstahls, wegen Brandstiftung und\nwegen Mißbrauchs von Ausweispapieren zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten,\ndie der Angeklagte W. auf zwei Verfahrensrügen und die\nnäher ausgeführte Sachrüge, der Angeklagte D. auf die\n\nnicht näher ausgeführte Sachrüge stützt.\n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten W. stützen sich\ndarauf, daß zwei gegen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtete, auf die Besorgnis der Befangenheit gestützte Ab-\n\nlehnungsamträge zurückgewiesen worden sind.\n\nDiese Rügen sind nicht i.S.d. § 344 Abs. 2 StPO zuläs-\n\nsig erhoben.\n\n1. Der erste Antrag ist auf eine Äußerung des Vorsitzenden gestützt, die dieser \"im Nachgang\" zu einem Hauptverhandlungstermin - also offenbar außerhalb der Hauptverhandlung - gegenüber den Verteidigern der beiden Angeklagten abgegeben haben soll. Er wurde zurückgewiesen, weil das\nVorbringen \"angesichts des grundsätzlich unterschiedlichen\nTatsachenvortrags der Verteidiger einerseits und des Vorsitzenden Richters andererseits\" nicht glaubhaft gemacht\n\nworden sei.\n\nUnter diesen Umständen wäre nicht nur eine genaue Wiedergabe des Ablehnungsamtrags und der dienstlichen Äußerung\n- die auch nur bruchstückhaft mitgeteilt ist - erforderlich\ngewesen, sondern auch die Mitteilung des vollen Wortlauts\nder Erklärungen beider Verteidiger. Da dies nicht der Fall\nist, kann der Senat auf der Grundlage des Revisionsvorbringens nicht prüfen, ob das Vorbringen in dem Antrag entgegen\nder Auffassung der Strafkammer doch als glaubhaft gemacht\n\nanzusehen ist.\n\n2. Der zweite Ablehnungsamtrag wurde als verspätet zu-\n\nrückgewiesen.\n\nOb dies zutrifft, kann dahinstehen. Auch wenn der Ablehnungsamtrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden sein sollte, könnte eine auf die Ablehnung dieses Antrags gestützte Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der\nAntrag auch in der Sache nach Auffassung des Revisionsgerichts begründet war (BGHSt 23, 265, 266 £f. m.w.Nachw.).\n\nDaraus folgt, daß auch bei einer solchen Fallgestaltung die\n\nfür die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Begründetheit des Antrags erforderlichen Tatsachen vollständig\nvorzutragen sind. Daran fehlt es, weil weder der Antrag\nnoch die zu seiner Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen\n\nim einzelnen mitgeteilt sind.\nII.\nDie Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.\n\n1. Dies bedarf keiner näheren Darlegung, soweit der\nAngeklagte W. wegen Untreue (teilweise in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung) und der Angeklagte D. wegen Ausweismißbrauchs - insoweit war der jeweils andere Angeklagte\n\nan den Taten nicht beteiligt - schuldig gesprochen wurden.\n\n2. Im übrigen liegen dem Urteil folgende Feststellun-\n\ngen zugrunde:\n\nDer Angeklagte W. war Leiter einer Filiale einer\nTeppichhandlung in München. Wegen Fehlbeständen im Lager\nsollte er von dieser Position abgelöst werden. Das Angebot,\nzum Verkäufer zurückgestuft zu werden, hatte er abgelehnt.\nEine Äußerung zu dem ihm alternativ angebotenen Auflösungsvertrag hatte er sich vorbehalten. In dieser Situation fuhr\ner nach Thailand in Urlaub, den er zusammen mit seinem\nFreund D. verbrachte. Aus Ärger darüber, daß er seine\nStelle als Filialleiter nicht behalten sollte, vereinbarte\n\ner mit D. folgendes:\n\nwährend er selbst zum Zwecke eines \"Alibis\" in Thailand blieb, sollte D. nach München fahren, mit Hilfe\nder Schlüssel von W. in die Filiale eindringen, dort auf\n\nder Grundlage von Informationen, die er von W. im einzel-\n\nnen erhalten hatte, Sicherheitsvorkehrungen außer Betrieb\nsetzen und zunächst aus der \"Schatzkammer\" - einem separierten Raum, in dem besonders wertvolle Stücke aufbewahrt\nwurden - einige Teppiche entwenden und dann in dem allgemeinen Verkaufsraum ein Feuer legen. Entsprechend diesem\nPlan ging D. vor. Nachdem er aus der \"Schatzkammer\" 6\nSeidenbrücken im Wert von etwa 10.000 DM entwendet und in\neinem Pkw verstaut hatte, ging er in den - allgemeinen -\nVerkaufsraum zurück, um dort Feuer zu legen. Zunächst entdeckte er dann dort jedoch noch eine Kasse, aus der er\n\n370 DM Bargeld entwendete. (Da dies nicht dem gemeinsamen\nTatplan entsprach, hat die Strafkammer zutreffend diesen\nGelddiebstahl dem Angeklagten W. nicht zugerechnet). Der\nAngeklagte D. verschüttete an mehreren Stellen Ottokraftstoff und zündete ihn an. Zu den Auswirkungen ist\nfestgestellt, daß \"durch das ... Feuer ... an zwei Stellen\nder im Verkaufsraum festverlegte - angeklebte - Teppichboden bis auf den Estrich durch (brannte)\". Darüber hinaus\nwurden \"Ausstellungspodeste, ... Teppiche, Fußbodenbeläge,\nTapeten und Verlegezubehör brandbeschädigt bzw. für den\nVerkauf unbrauchbar\". Es entstand ein Sachschaden von deutlich mehr als einer halben Million DM, allein der Teppichfirma, die das Anwesen gemietet hatte, entstand ein Schaden\nvon 521.000 DM, hinzu kommt der ebenfalls festgestellte,\n\naber nicht näher bezifferte Gebäudeschaden.\n\n3. Die Angriffe der Revision des Angeklagten W. ge-\n\ngen diese Feststellungen bleiben erfolglos.\n\na) Der Angeklagte W. hat jede Tatbeteiligung bestritten. Die Strafkammer sieht ihn jedoch aus einer Vielzahl im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegter Gründe als\n\nüberführt an. Die Strafkammer hat dabei nicht verkannt, daß\n\nes \"denkgesetzlich möglich\" sei, daß eine dritte Person\nsich die Schlüssel nachmachen ließ und die Tat begangen haben könnte. Sie schließt dies aber \"nach den festgestellten\nGesamtumständen\" aus. Daraus ergibt sich, daß die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision die bei einer auf\nIndizien gestützten Verurteilung gebotene Gesamtwürdigung\naller Indizien vorgenommen hat und nicht etwa möglicherweise gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechende Umstände jeweils nur isoliert und nicht in ihrer Gesamtschau be-\n\nwertet hat.\n\nb) Die Strafkammer hat auch geprüft, ob der Angeklagte\nD. in Thailand dem Angeklagten W. die Schlüssel entwendet und die Tat ohne dessen Wissen begangen haben kann.\nSie schließt diese Möglichkeit aus, weil der Angeklagte\nW. zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt hat, die\nSchlüssel seien während seines Aufenthalts in Thailand in\nseinem Apartment abgelegt gewesen und während seines ganzen\nAufenthalts hätte niemand - also auch nicht sein Freund\nD. - die Gelegenheit gehabt, sich unbeaufsichtigt in\nseinem Apartment zu bewegen, da immer entweder er selbst\noder seine Lebensgefährtin anwesend waren. Die hierauf gestützte Annahme, daß W. die Schlüssel D. überlassen\nhat, ist eine mögliche und daher revisionsrechtlich nicht\nzu beanstandende Beweiswürdigung. Das hiergegen gerichtete\nRevisionsvorbringen erschöpft sich letztlich in dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu\n\nersetzen.\n\n4. Die auch sonst rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-\n\nstellungen tragen den Schuldspruch.\n\na) Der Generalbundesanwalt ist demgegenüber der Auffassung, aus den Feststellungen ergebe sich nicht, daß die\n\nBrandstiftung vollendet sei.\nDiese Bedenken greifen nicht durch.\n\nOb die Inbrandsetzung eines Gebäudes i.S.d. § 308 StGB\nvollendet ist, richtet sich nach denselben Kriterien, die\ndie Rechtsprechung für die Vollendung einer Straftat gemäß\n§§ 306 Nr. 2 StGB entwickelt hat (vgl. Tröndle StGB 48.\nAufl. § 308 Rdn. 2). Danach ist es erforderlich, daß Teile\ndes Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch\nwesentlich sind, so vom Feuer erfaßt worden sind, daß ein\nFortbrennen aus eigener Kraft möglich war (st. Rspr.; vgl.\nBGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 4). Erforderlich ist also, daß diese Teile nach Entfernen des Zündstoffs selbständig weitergebrannt\nhaben, bloße \"Verbrennungen\" an diesen Teilen genügen nicht\n(vgl. BGH NStZ 1982, 201; Beschluß vom 29. August 1996 -\n\n4 StR 396/96). Ein festverklebter Teppichfußboden ist ein\nwesentlicher Bestandteil (vgl. BGHR aaO Inbrandsetzen 4, 7;\nBCH, Beschluß vom 29. August 1996 - A StR 396/96). Der Teppichboden ist \"durch das Feuer bis auf den Estrich durchgebrannt. Damit hat ein wesentlicher Gebäudeteil selbständig\ngebrannt ...\". Diese Ausführungen zeigen nicht nur, daß die\nStrafkammer von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht, sondern sie belegen nach Auffassung des Senats auch\nin tatsächlicher Hinsicht mit noch hinreichender Klarheit,\n\ndaß der Teppichboden selbständig gebrannt hat.\n\nb) Der Generalbundesanwalt meint weiter, die Strafkammer hätte zu Unrecht Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl der\n\nTeppiche aus der \"Schatzkammer\" und der Brandstiftung ange-\n\nnommen. Beide Vorgänge, so trägt er vor, \"gehören nach dem\nTatplan untrennbar zusammen, stellen also eine natürliche\n\nHandlungseinheit dar\".\n\nZur Tateinheit kommt es, wenn die tatbestandlichen,\nmehrere Strafgesetze (oder dasselbe Strafgesetz mehrmals)\nverletzenden Ausführungshandlungen in einem für selbständige Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest\nteilweise identisch sind (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 22,\n206, 208 sowie die Nachw. b. Tröndle aaO vor § 52 Rdn. 3).\nTateinheit wird weder allein dadurch begründet, daß der Täter ein einheitliches Ziel verfolgt (hier: Schädigung der\nTeppichfirma), noch dadurch, daß die Handlungen demselben\nBeweggrund entspringen, noch dadurch, daß der Täter den\nEntschluß zur Begehung mehrerer Taten gleichzeitig gefaßt\nhat. Ein Zusammentreffen nur in subjektiven Tatteilen ist\nzur Annahme von Tateinheit nicht ausreichend (Tröndle aaO\n\nm. Rspr. Nachw.).\n\nDaraus folgt, daß bei derartigen Fallgestaltungen auch\nnicht allein wegen des Zusammentreffens der subjektiven\nGründe stets eine im Ergebnis der Tateinheit gleichzuset-\n\nzende natürliche Handlungseinheit vorliegt.\n\nEine natürliche Handlungseinheit setzt vielmehr nach\nständiger Rechtsprechung voraus, daß ein Geschehen durch\neinen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen\nVerhaltensweisen gekennzeichnet ist, daß sich das gesamte\nTätigwerden auch für einen \"objektiven\" Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefaßtes Tun darstellt (grundlegend BGHSt 4, 219; w. Nachw. bei\n\nTröndle aaO Rdn. 2). Diese Grundsätze werden häufig dazu\n\nführen, daß nur eine einzige - dann gegebenenfalls auch dem\nRevisionsgericht in Abänderung einer tatrichterlichen Entscheidung mögliche (vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n43. Aufl. § 337 Rdn. 43 m.w.Nachw.) - Entscheidung der Frage in Betracht kommt, ob natürliche Handlungseinheit oder\nTatmehrheit vorliegt. Die genannten Grundsätze führen jedoch nicht zwingend dazu, daß für jede denkbare Fallgestaltung aus Rechtsgründen nur eine einzige Entscheidung der in\nRede stehenden Frage in Betracht kommt. Dementsprechend hat\nder Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, es müsse\n\"allerdings ... der Beurteilung des Tatrichters überlassen\nbleiben\", ob im Einzelfall \"die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit im dargelegten Sinn endgültig zu\n\nbejahen sind\" (BGHSt aaO 221).\n\nHier wurde aus einem separierten, gesondert verschlossenen Teil eines Gebäudes gestohlen, die Beute außerhalb\nverstaut und sodann das Gebäude erneut betreten, wo dann\nnicht in dem separierten Raum, sondern an anderer Stelle\nFeuer gelegt wurde. Die Bewertung, daß dieses Geschehen\nsich nicht als natürliche Handlungseinheit darstelle, ist\nunter diesen Umständen vertretbar und geht nicht von unzutreffenden Maßstäben aus. Sie ist - unbeschadet der Frage,\nob auch eine andere Beurteilung möglich wäre - daher vom\n\nRevisionsgericht hinzunehmen.\n\nc) Hinsichtlich des Angeklagten D. kommt vorliegend allerdings hinzu, daß er nach dem Wiederbetreten des\nGebäudes aufgrund eines spontanen Entschlusses unmittelbar\nvor der Brandlegung aus der im Verkaufsraum befindlichen\nKasse noch einen Geldbetrag entwendet hat. Hinsichtlich\ndieses Diebstahls und der Brandstiftung erscheint aller-\n\ndings die Annahme von natürlicher Handlungseinheit wesent-\n\nlich näherliegend (vgl. BGH, Beschluß vom 29. August 1996 -\n4 StR 396/96; BGH NStZ 1997, 276). Diese Annahme hätte aber\nnur die Konsequenz, daß er wegen Diebstahls der Teppiche\nund in Tatmehrheit hierzu wegen der in Tateinheit mit dem\nGelddiebstahl stehenden Brandstiftung schuldig zu sprechen\nwäre. Dadurch, daß dies nicht geschehen ist, ist der Ange-\n\nklagte nicht beschwert.\n5. Auch die Strafaussprüche haben Bestand.\n\na) Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer hinsichtlich des Diebstahls der Teppiche vom\n\nStrafrahmen des § 243 StGB ausgegangen ist.\n\nDie Strafkammer hat dabei nicht verkannt, daß die\nSchlüssel an sich im Hinblick auf das noch nicht vollständig abgewickelte Arbeitsverhältnis des Angeklagten W.\nnoch als echt anzusehen waren. Sie ist jedoch der Auffassung, daß durch den Einsatz der Schlüssel zum Zwecke der\nBegehung eines Diebstahls die vom Eigentümer gewollte Berechtigung zur Öffnung endete. In derartigen Fällen sei das\nVorgehen des Täters einem Eindringen mit falschen Schlüs-\n\nseln im Sinne des S$S 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB \"gleichzusetzen\".\n\nDies entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Schlüssel waren vom Berechtigten zum\nSchließen und Öffnen der entsprechenden Schlösser bestimmt\nworden. Daß der Berechtigte nicht wollte, daß die Schlüssel\neinem Unbefugten überlassen und von diesem verwendet wurden, ändert an dieser Bestimmung ebensowenig wie die unbefugte Benutzung selbst (BGH, Beschluß vom 11. Juli 1986 -\n\n2 StR 352/86 m.w.Nachw., Leitsatz in StV 1987, 20 £.).\n\nUnabhängig von den genannten Ausführungen zu den\nSchlüsseln stellt die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten W. aber auch die Strafrahmen von § 242 StGB und\n§ 243 StGB gegenüber und erwägt, daß sich die Tat gegen den\nArbeitgeber des Angeklagten W. richtete und daß die Beute\nsehr hoch war, weshalb die Anwendung des Strafrahmens von\n\n§ 243 StGB nicht unangemessen sei.\n\nHinsichtlich des Angeklagten D. wird das gleiche\nErgebnis insbesondere auf die Höhe des Schadens und die\nzahlreichen, teilweise auch einschlägigen Vorstrafen ge-\n\nstützt.\n\nDaraus ergibt sich, daß die Strafkammer letztlich\nnicht entscheidend darauf abstellt, ob die Schlüssel zum\nZeitpunkt ihrer Verwendung i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nfalsch waren oder nicht, sondern daß die Annahme, es liege\nein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor, auf einer -\nrechtsfehlerfrei vorgenommenen - Gesamtwürdigung von Tat\n\nund Täter beruht.\n\nb) Auch im übrigen ist der Strafausspruch ohne die An-\n\ngeklagten benachteiligende Rechtsfehler.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-25/1-str-481-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-25/1-str-481-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.181792+00:00"}}