{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-09-23_1_StR_516_96_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-09-23","aktenzeichen":"1 StR 516/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 516/96 vom\n\nFer 23. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTosct HE us SEE geboren an hl\n1953 in Mg\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffenrecht\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n\n27. Juni 1996 geändert\n\na) im Schuldspruch dahin, daß die abgeurteilten Taten (II 1 und 2 der Urteilsgründe) tateinheitlich zusammentreffen\n\n(S 52 Abs. 1 StGB),\n\nb) im Strafausspruch dahin, daß der Ausspruch über die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und\n\ndie Gesamtstrafe entfällt.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes\ngegen das Waffenrecht in zwei Fällen (II 1 und 2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund zwei Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge\ngestützten Revision beanstandet der Angeklagte insbesondere\n\ndie Bildung der verhängten Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel\n\nführt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, was\ndas Konkurrenzverhältnis angeht, sowie zum Wegfall des Ausspruchs über die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte\nEinzelstrafe und die Gesamtstrafe; im übrigen ist es offen-\n\nsichtlich unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat zwei Verbrechen nach dem Krieqswaffenkontrollgesetz angenommen, davon eines in Tateinheit\nmit Verstößen gegen das Waffengesetz. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von August 1995 bis zum\n30. November 1995 in dem von ihm bewohnten Haus die tatsächliche Gewalt über alle Waffen gleichzeitig ausgeübt.\n\nDas führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs dazu, daß die abgeurteilten Taten tateinheitlich (§ 52\nAbs. 1 StGB) zusammentreffen (vgl. BGHR WaffG S$S 52 a Abs. 1\nKonkurrenzen 1, § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 2; Steindorf,\nWaffenrecht 6. Aufl. § 53 Rdn. 32). Der Senat ändert den\nSchuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem\nnicht entgegen, weil schon die gerichtlich zugelassene An-\n\nklage insoweit von einer einzigen Tat ausgegangen ist.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der\nGesamtstrafe sowie der im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 DM. Auf den\nhilfsweise gestellten Antrag des Generalbundesanwalts setzt\nder Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\ndie im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe\nvon zwei Jahren Freiheitsstrafe als Strafe für die einheitliche Tat fest. Was diese Strafe angeht, hat bereits das\nLandgericht (UA S. 12) rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß\nStrafaussetzung zur Bewährung auch bei Absehen von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ausscheidet, weil die in\n\n§ 56 Abs. 1 und 2 StGB genannten Voraussetzungen nicht vor-\n\nliegen.\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-23/1-str-516-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-23/1-str-516-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.059955+00:00"}}