{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-09-23_1_StR_446_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-09-23","aktenzeichen":"1 StR 446/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 446/97\n\nvom\n\n23. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. September 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 6. März 1997 wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten durch diese Revision\nentstandenen notwendigen Auslagen fal-\n\nlen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags an seinem Vater zur Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafaus-\n\nspruch beschränkt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechts-\n\nmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen waren der Angeklagte und sein\nVater gemeinsam aus Polen angereist und saßen in München im\nverkehrsbehindernd abgestellten Pkw des Vaters. Nach Mahnung eines Verkehrsteilnehmers versuchte der Vater vergeblich, den Wagen wegzuschieben, der Angeklagte hatte keine\nLust, ihm zu helfen, und blieb im Fahrzeug sitzen. Verär-\n\ngert über das passive Verhalten seines Sohnes und weil er\n\nsich selber im Regen beschmutzt hatte, forderte er den Angeklagten auf, ihm zu helfen oder wenigstens auszusteigen.\nDer Angeklagte reagierte nicht. Der Vater faßte ihn daraufhin mit beiden Händen am Hemd, um ihn aus dem Wagen \"herauszuzerren\". Dabei drückte er mit dem Unterarm gegen den\nHals des Angeklagten, der einen erheblichen unangenehmen\nDruck verspürte; er hatte jedoch keine Atemnot und fürchtete nicht um sein Leben. Als der Vater trotz Aufforderung\nden Angeklagten nicht losließ, stieß dieser dem \"Angreifer\"\nmit bedingtem Tötungsvorsatz ein Messer in den Kopf. Die\nVerletzung ist folgenlos verheilt, der Vater hat dem Sohn\n\nverziehen.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, die Tat des Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt, denn der\nMesserstich in den Kopf sei zur Abwehr nicht erforderlich\ngewesen, geht jedoch von einem \"rechtswidrigen Angriff\" des\nVaters aus und hat das bei der Strafzumessung zugunsten des\n\nAngeklagten entsprechend berücksichtigt.\n\nLetzteres beanstandet die Revision: Der Angeklagte habe den Besitz des Vaters gestört; dieser verbotenen Eigenmacht des Sohnes habe sich der Vater gemäß § 859 Abs. 1 BGB\n\nmit Gewalt erwehren dürfen.\n\nII.\n\nDie zulässig auf den Strafausspruch beschränkte Revi-\n\nsion bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Wider-\n\nspruch zur Rechtsordnung steht; das heißt, der Angreifer\n\ndarf zu seinem Handeln nicht befugt sein. Der Revision ist\ndarin zuzustimmen, daß das dann der Fall wäre, wenn hier\nder Angeklagte im Verhältnis zum Vater und im Rahmen der\nBesitzverhältnisse im Rechtssinne durch eine Störung des\nBesitzes des Vaters verbotene Eigenmacht diesem gegenüber\nverübt, also dessen (alleinberechtigte) ungestörte Besitzausübung behindert hätte (Ss 858 BGB). In einem solchen\nFall kann der Besitzberechtigte die Besitzstörung mit dafür\n\nangemessener Gewalt beseitigen (§ 859 Abs. 1 BGB).\n\nAufgrund der bisherigen Urteilsfeststellungen ist eine\nabschließende Beurteilung aller hier bedeutsamen Fragen\nnicht möglich. Nicht jede Auseinandersetzung im familiären\nRahmen ist objektiv und subjektiv eine solche um rechtlich\nbedeutsame Positionen; es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an. Hier könnten die Vorstellungen\num die (Mit-?)Besitzverhältnisse und -rechte, aber auch die\nFrage, ob für den Vater eine rechtmäßige Besitzwehr oder\neventuell doch eher eine Maßregelung des Sohnes im Vordergrund stand, klärungsbedürftig sein. Letztlich wäre sowohl\ndas Maß einer Besitzstörung nicht sehr erheblich als auch\ndas Vorgehen des Vaters, um seine - aus seiner Sicht berechtigten - Vorstellungen durchzusetzen, nicht vollkommen\nunangemessen; andererseits war sein Vorgehen auch wenig geeignet, den Angeklagten (vom Beifahrersitz über den Fahrersitz) tatsächlich aus dem Pkw herauszuziehen, und eventuell\n\nnur als Appell an den Sohn zu verstehen.\n\n2. Eine weitere Aufklärung und Bewertung des Verhaltens der Beteiligten ist jedoch hier zur Bestimmung der\nStrafhöhe nicht veranlaßt. Das Landgericht hat bei der\nStrafzumessung die tatsächlichen Verhältnisse und Umstände\n\njedenfalls zutreffend berücksichtigt. Auf die rechtliche\n\nEinordnung (verbotene Eigenmacht, rechtswidriger Angriff)\nkam es deswegen hier nicht entscheidend an. Der Senat\nschließt aus, daß die weitere Klärung und rechtliche Einordnung der Vorgehensweisen im Ergebnis zu einem anderen\nals dem hier in jeder Richtung angemessenen Strafausspruch\n\ngeführt hätte.\nMaul Granderath Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-23/1-str-446-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-23/1-str-446-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.039679+00:00"}}