{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-09-23_1_StR_430_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-09-23","aktenzeichen":"1 StR 430/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 430/97\n\nvom\n23. September 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 16. September 1997 in der Sitzung am\n\n23. September 1997, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger\nin der Verhandlung vom 16. September 1997,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten B.\nwird das Urteil des Landgerichts München II\n\nvom 12. März 1997, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß er der\nBeihilfe zum Totschlag schuldig ist\n(ss 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 27 StGB),\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt wurde. Das Rechtsmittel hat Er-\n\nfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen trafen der Angeklagte und\n\nder Mitangeklagte N. im April 1996 gegen 3.15 Uhr in\neiner Gaststätte den Polen J. ‚ der ortsfremd\nund erkennbar stark alkoholisiert war. J. war aus dem\n\nPolizeigewahrsam entlassen worden und suchte seinen auf einem Parkplatz in Garmisch-Partenkirchen zurückgelassenen\nPkw. Er versprach den beiden Angeklagten in seinem Auto befindliche Waffen, wenn sie ihm bei der Suche helfen würden.\nNachdem die Suche eine halbe Stunde erfolglos geblieben\nwar, wurden die Angeklagten zornig, weil sie glaubten, es\ngebe das Auto nicht. Der Angeklagte erklärte, daß er dem\n\nJ. \"eine reindreschen wolle\", der \"verarsche\" sie doch\nnur. Der Mitangeklagte schloß sich dem an, indem auch er\nsagte \"ja, er wolle J. auch eine reindreschen, dieser\nverarsche sie nur\". Daraufhin packte der Mitangeklagte den\nGeschädigten, schüttelte und schlug ihn mit dem Griff eines\nmitgeführten Messers ins Gesicht, so daß dieser zu Boden\nging. Dann fügte er aufgrund krankheitsbedingt gesteigerter\nAggression J. mit dem Messer zwei Schnitte in der zentralen Schläfenregion zu. Während des Geschehens stand der\nAngeklagte ca. 1 bis 2 m vom Tatort entfernt. Dieser forderte den Mitangeklagten auf, vom Geschädigten abzulassen,\nwas dieser tat. Der Angeklagte half J. auf und erkannte dabei seine stark blutenden Wunden. Der Geschädigte ging\nauf dem Partnachuferweg in Richtung Bahnunterführung. Die\nAngeklagten berieten kurz, ob sie einen Notarzt oder sonstige Hilfe holen sollten. Der Angeklagte riet, es sei besser keine Hilfe zu holen, weil sonst die Polizei kommen\nwürde. Der Mitangeklagte erklärte sich, ebenfalls aus Angst\n\nvor der Polizei, sofort damit einverstanden, keine Hilfe zu\n\nholen. J. versuchte, sich in der Partnach das Blut abzuwaschen, geriet dabei aber bis zu den Knien ins Wasser.\nDie Angeklagten halfen ihm aus Angst, sich blutig zu machen, nicht heraus, dirigierten ihn aber zu einer Treppe am\nUfer, so daß er aus eigener Kraft auf den Uferweg klettern\nkonnte. Die Angeklagten erkannten, daß J. nach wie vor\nstark blutete, seine Kleidung mindestens bis zu den Knien\nnaß war und daß leichter Frost herrschte. Sie berieten erneut, was zu tun sei. Der Angeklagte gab zu bedenken, daß\nJ. erfrieren und verbluten werde. Der Mitangeklagte\nerklärte darauf, der Angeklagte solle nicht so zimperlich\nsein, J. werde schon überleben. Die Angeklagten machten sich aus Angst vor der Polizei auf den Heimweg, ohne\nHilfe zu holen. J. schleppte sich weiter, bis ihn die\nKräfte verließen. Er setzte sich bei leichtem Bodenfrost an\neinen Gartenzaun. Gegen Morgen verstarb er dort an Unterkühlung im Zusammenwirken mit dem Blutverlust und seiner\n\nAlkoholisierung.\n\n2. Bei dieser Sachlage begegnet die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß SS 212\nAbs. 1, 13 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Das Landgericht hat die Garantenstellung des Angeklagten aus seiner Äußerung, er werde J. \"eine reindreschen\", hergeleitet. Zwar sei \"die Bejahung einer Garantenpflicht auch für denjenigen, der durch ein schuldloses\nund nicht pflichtwidriges Verhalten eine Gefahr herbeiführt, die unmittelbar erst durch das verantwortliche Handeln eines Dritten verwirklicht wurde, sehr weitgehend\".\n\nDie Kammer hat gleichwohl unter Berufung auf die Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs angenommen, auch solche Fälle\nbegründeten eine Garantenstellung. Dies trifft nicht zu.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das\nBestehen einer Garantenstellung aus vorangegangenem Verhalten eine Pflichtwidrigkeit voraus (BGH StV 1992, 415 £. mit\nAnmerkung Seelmann = JR 1993, 159 £. mit Anm. Neumann;\n\nBGHSt 37, 106, 115 m.w.Nachw.).\n\nAllerdings war nach den Feststellungen das Verhalten\ndes Angeklagten pflichtwidrig. Er hat an der Verletzung des\nGeschädigten durch den Mitangeklagten insofern mitgewirkt,\nals er diesen durch seine Äußerung zumindest in dem Entschluß bestärkte, eine Körperverletzung zu begehen. Obwohl\ndie Äußerung des Angeklagten als - pflichtwidriger - Beitrag zu einer (einfachen) Körperverletzung durch den Mitangeklagten zu betrachten ist, kann dennoch nicht angenommen\nwerden, daß sie eine Garantenstellung mit der Pflicht zur\nAbwendung der späteren Lebensgefahr für den Geschädigten\nbegründet hat, die erst durch die nachfolgende gefährliche\n\nKörperverletzung unter Einsatz des Messers entstanden ist.\n\nPflichtwidriges Vorverhalten begründet nur dann eine\nGarantenstellung, wenn es die nahe Gefahr des Eintritts des\nkonkret untersuchten tatbestandsmäßigen Erfolges verursacht\n(Jescheck in LK 11. Aufl. StGB § 13 Rdn. 32; Stree in\nSchönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 13 Rdn. 34; zum Meinungsstand auch Dencker in Stree/Wessels-Festschrift, 1993,\nSs. 159, 163 £.). Dies war hier nicht der Fall. Die gefährliche Körperverletzung des Mitangeklagten ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen. Diese Handlung wurde hervorgerufen\n\ndurch dessen gesteigerte Aggressivität, die auf eine schwe-\n\nre dissozial geprägte Verhaltensstörung und eine hirnorganische Erkrankung zurückgeht. Dies konnte der Angeklagte\nnicht erkennen. Bei der Verletzung des Geschädigten mit dem\nMesser handelt es sich um eine Exzeßhandlung des Mitangeklagten. War dem Angeklagten deshalb der konkrete Erfolg\ndieser Handlung nicht zuzurechnen, so kann daraus nicht\nseine Garantenstellung für die Nichtabwendung des späteren\nTodeseintritts des Geschädigten abgeleitet werden (vgl.\nStree aaO Rdn. 39; allg. zur Zurechnung Baumann/Weber/\nMitsch, Strafrecht AT 10. Aufl. § 15 Rdn. 72; Stratenwerth,\nStrafrecht AT 3. Aufl. Rdn. 1010).\n\nb) In der Aufforderung an den Mitangeklagten, keine\nHilfe zu holen, ist keine sukzessive Beteiligung an der gefährlichen Körperverletzung des Mitangeklagten zu sehen.\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem diesbezüglichen\n\nVorwurf freigesprochen.\n\nc) Es kann darin auch kein Vorverhalten zum Unterlassen gesehen werden, die eine eigene Garantenstellung zur\nAbwendung des Todes des Geschädigten begründet hätte. Nach\nden Feststellungen hatten beide Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der andauernden Blutungen in Verbindung mit der starken Alkoholisierung die Todesgefahr für\nden Geschädigten erkannt. Dann aber ist die Äußerung des\nAngeklagten nur eine Bestärkung des Mitangeklagten, die\nnotwendige Rettungshandlung zu unterlassen, zu der dieser\n\naufgrund seines pflichtwidrigen Vorverhaltens verpflichtet\n\nwar.\n\nMittäterschaft des Angeklagten zum Unterlassen des\n\nMitangeklagten wurde durch die Äußerung nicht begründet.\n\nDerjenige, der selbst nicht Garant ist, erhält nicht schon\ndurch den gemeinsam mit einem Garanten gefaßten Entschluß\nzum Unterlassen von Rettungshandlungen eine eigene Garantenstellung. Dadurch würde letztlich die Garantenstellung\nals Voraussetzung für die Strafbarkeit beim unechten Unterlassungsdelikt gemäß § 13 Abs. 1 StGB aufgegeben und durch\ndie Gemeinsamkeit des Tatentschlusses ersetzt. Demgemäß\nwird in der Literatur die Mittäterschaft durch Unterlassen\nregelmäßig nur auf das Zusammenwirken mehrerer Garanten bezogen (Jescheck aaO Rdn. 58; Schwab, Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassungen 1996 S. 52, 213).\n\nd) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nkommt für den Angeklagten allein Beihilfe zum Unterlassen\ndes Mitangeklagten N. in Betracht. Dahinter tritt das\nabstrakte Gefährdungsdelikt der unterlassenen Hilfeleistung\n\nnach § 323 c StGB zurück (BGH MDR 1980, 769).\n\n3. Der Senat ändert aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuld-\n\nspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\nMaul Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-23/1-str-430-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-23/1-str-430-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.017092+00:00"}}