{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-09-16_1_StR_472_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-09-16","aktenzeichen":"1 StR 472/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 472/97 vom\n\n16. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1997 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nStuttgart vom 28. Februar 1997 wird\n\n1. der Schuldspruch im Fall II 14\nder Urteilsgründe dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des bandenmä -\nßigen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit\nAnstiftung zum unerlaubten bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge sowie mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber eine halbautomatische\nSelbstladekurzwaffe und mit deren\nunerlaubter Überlassung schuldig\n\nist;\n\n2. der Ausspruch über die in diesem\nFall wegen Verstoßes gegen das\nWaffengesetz verhängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe aufgehoben; diese ent-\n\nfällt.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n1.\n\nIII. Der Angeklagte trägt die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemei-\n\nnen Sachrüge hat - mit Ausnahme des Falles II 14 der Ur-\n\nteilsgründe - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben.\n\nIm übrigen tritt der Senat folgenden Ausführungen des\n\nGeneralbundesanwalts bei:\n\n\"DD,\n\nDer Schuldspruch im Fall II 14 wegen tateinheitlichen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge ($S 30 a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG) hält rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nDie Vorschrift setzt voraus, daß der Täter die\nSchußwaffe mit sich führt. Dies ist nur dann der\nFall, wenn er selbst die Waffe gebrauchsbereit in\nder Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Die Bewaffnung kann ihm dabei\nnicht über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden\n(BGH NStZ 1997, 244).\n\nZwar hatte der Angeklagte die Waffe - anders als\nin der genannten Entscheidung - zunächst selbst in\nBesitz. Er hatte sie aus den Niederlanden mitgebracht und sie dem Ekrem U. unmittelbar vor dem\nUmladevorgang übergeben. Die Annahme von bewaffne-\n\ntem Betäubungsmittelhandel in diesem Stadium\n\nscheidet jedoch aus, weil der Angeklagte noch\nnicht im Besitz des Betäubungsmittels war (BGH\n\nNStZ 1997, 344). während des Ausladevorgangs des\n\nHeroins in H. durch Cemal und Ekrem U.\nsowie Y. blieb der Angeklagte im Hotel 'S.\n' in Si. (UA S. 34, 35). Auch wenn der\n\nAngeklagte während der Übergabe des Heroins unter\nBenutzung seines Mobilfunktelefons auf Ekrem U.\nhätte Einfluß nehmen können, so fehlt es aufgrund\nder räumlichen Entfernung doch an der Voraussetzung, daß der Angeklagte unmittelbar auf die Waffe\nzugreifen konnte. Der Umstand allein, daß der Angeklagte fernmündlich hätte Weisungen erteilen\nkönnen, genügt unter den gegebenen Umständen\nnicht, um das Merkmal des Mitsichführens im Sinne\n\ndes $S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bejahen zu können.\n\nDaß der Angeklagte die Waffe auf der Rückfahrt in\ndie Niederlande - zusammen mit den zwischenzeitlich erlangten 27,3 kg Heroin - bei sich führte,\nist nicht festgestellt (UA S. 36). Feststellungen\nin diese Richtung sind auch nicht zu erwarten\n\nEs kommt daher nur eine Anstiftung zum bewaffneten\nBetäubungsmittelhandel in Betracht (BGH NStZ 1997,\n244),\n\nDer Verstoß gegen das Waffengesetz steht zu den betäubungsmittelrechtlichen Zuwiderhandlungen nicht\nin Tatmehrheit, sondern in Tateinheit. Die Anreise\ndes Angeklagten aus den Niederlanden und die Übergabe der Waffe an Ekrem U. unmittelbar vor Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäftes stellen\n\nTeilhandlungen des unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar.\nSteht aber das unerlaubte Überlassen der Waffe mit\nden Tatbeständen des § 30 a Abs. 1 und 2 BtMG in\nTateinheit, so gilt dies auch für die unerlaubte\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über die Selbstladewaffe, die ihrerseits mit dem unerlaubten Über-\n\nlassen rechtlich zusammentrifft.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch ändern, § 265 StPO\nsteht nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist,\nwie der Angeklagte sich hätte anders verteidigen\n\nkönnen.\n\nDie Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr für den\n\nVerstoß gegen das Waffendelikt.\n\nDie Schuldspruchänderung läßt den im Fall II 14\nverhängten Einzelstrafausspruch in Höhe von\n\n11 Jahren schon deswegen unberührt, weil der\nTatrichter in erster Linie auf die 'extrem große\n\nMenge von 27,3 kg Heroin' ... abgestellt hat\n\n6. Der Gesamtstrafausspruch kann aufrechterhalten werden. Es ist auszuschließen, daß der Tatrichter\nangesichts der weggefallenen Einzelfreiheitsstrafe\nin Höhe von einem Jahr eine geringere Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe verhängt hätte.\"\nMaul Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-16/1-str-472-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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