{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-09-09_1_StR_730_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-09-09","aktenzeichen":"1 StR 730/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Wortlaut der Subsidiaritätsklausel in § 125 Abs. 1\n\nletzter Halbsatz StGB gestattet keine einschränkende Ausle-\n\ngung.\n\nBCH, Beschluß vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96 -\nLG Heidelberg","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 125\n\nDer Wortlaut der Subsidiaritätsklausel in § 125 Abs. 1\n\nletzter Halbsatz StGB gestattet keine einschränkende Ausle-\n\ngung.\n\nBCH, Beschluß vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96 -\nLG Heidelberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 730/96 vom\n\n9. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 1997 beschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung wird auf die Vorwürfe\ndes schweren Hausfriedensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung beschränkt\n\n(s 154a Abs. 2 StPO).\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 6. Dezember 1995 werden als unbegründet verworfen\n(s 349 Abs. 2 StPO), hinsichtlich des Angeklagten S. mit der Maßgabe, daß der\nAngeklagte unter Einbeziehung der Urteile\ndes Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts -\nHeidelberg vom 29. Januar 1993 (46 Ls\n118/92) und des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Freudenstadt vom 14. November 1994\n\n(1 Ds 156/94 jug.) verurteilt ist.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDie Angeklagten sowie frühere Mitangeklagte sind\n\"Skinheads\". Als sie erfuhren, daß ihr Gesinnungsgenosse\nM. in einem Lokal in eine von ihm provozierte körperliche Auseinandersetzung mit dem Wirt und den Gästen\n\n- sämtliche Türken - verwickelt war, beschlossen sie eine\n\n\"Vergeltungsaktion\". Die Angeklagten, die früheren Mitangeklagten und weitere tatbeteiligte Skinheads drangen in das\nLokal ein und fingen eine Schlägerei mit den Türken an.\nHierbei wurden auf beiden Seiten, wenn auch nicht von den\nRevisionsführern persönlich, auch Messer eingesetzt. Am Ende waren sowohl einige Eindringlinge als auch einige Türken\n- teilweise nicht unerheblich - verletzt, das Lokal war\nverwüstet. Der Sachschaden betrug 3.000 DM zuzüglich des\nzwar festgestellten, aber nicht zahlenmäßig bestimmten\n\nSchadens durch zerstörtes Mobiliar.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schwerem Hausfriedensbruch verurteilt, den Angeklagten H. zu einer\nGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM, aus denen mit\neiner bereits rechtskräftig verhängten Geldstrafe über 50\nTagessätze eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen gebildet wurde, den Angeklagten S. zu einer\nzur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und\nvier Monaten. Insoweit wurde in das Urteil ein Urteil des\nAmtsgerichts Freudenstadt einbezogen, durch das der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer zur Bewährung ausgesetzten\nJugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. In dieses Urteil war bereits ein Urteil des Jugendschöffengerichts Heidelberg einbezogen worden, durch das der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das BtMG zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt\n\nworden war.\n\nDer Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\ndie Strafverfolgung auf die Vorwürfe des schweren Hausfrie-\n\ndensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung be-\n\nschränkt. Im übrigen blieben die auf die Sachrüge gestütz-\n\nten Revisionen der Angeklagten erfolglos.\n\n1. Eine Bestrafung wegen Landfriedensbruchs unterbleibt, wenn die Tat nach anderen Vorschriften mit höherer\nStrafe bedroht ist (§ 125 Abs. 1, letzter Halbsatz StGB;\n\"Subsidiaritätsklausel\"). § 223a StGB sieht eine höhere\nStrafe vor als § 125 StGB. Seine Annahme, gleichwohl seien\ndie Angeklagten auch wegen Landfriedensbruchs zu verurtei-\n\nlen, stützt das Landgericht auf folgende Erwägungen:\n\na) Vorliegend sei auch Gewalt gegen Sachen verübt worden. Die darin liegende Sachbeschädigung, die mangels\nStrafantrag nicht verfolgbar sei, sei nicht mit schwererer\nStrafe bedroht als der Landfriedensbruch. Schon deswegen\n\ngreife hier die Subsidiaritätsklausel nicht ein.\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\nAllenfalls könnte § 303 StGB, der ansonsten von § 125\nStGB verdrängt wird (OLG Karlsruhe NJW 1979, 2415, 2416;\nTröndle, StGB 48. Aufl. § 125 Rdn. 12) wieder eigenständige\nBedeutung erlangen, wenn § 125 StGB keine Anwendung findet,\n\nweil §§ 223a StGB vorgeht.\n\nb) Im übrigen ist das Landgericht der Auffassung, die\nSubsidiaritätsklausel des § 125 StGB sei eine \"sehr unzweckmäßige\" und \"offenbar mißglückte, aber nun schon einmal bestehende\" Regelung, die daher zumindest \"restriktiv\"\nauszulegen sei. In Übereinstimmung mit Teilen der Literatur\n(Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 125\nRdn. 31 £.; Rudolphi in SK 5. Aufl. § 125 Rdn. 28;\n\nv. Bubnoff in LK 10. Aufl. § 125 Rdn. 40) sei es daher der\nAnsicht, daß § 125 StGB, \"in dem deutlicher als in einer\n\nVerurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung das spezifische Gepräge der Tat zum Ausdruck kommt, jedenfalls dann\nnicht aus dem Schuldspruch gedrängt wird, wenn, wie hier,\nzu begangenen Gewalttätigkeiten gegenüber Menschen oder Sachen noch Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätig-\n\nkeit (Nr. 2) hinzukamen\".\n\nDer Senat kann dem nicht folgen, ohne daß es auf seine\nAuffassung zur Zweckmäßigkeit der Subsidiaritätsklausel des\n§ 125 StGB ankäme. Der Wortlaut der Subsidiaritätsklausel\nin § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB gestattet keine ein-\n\nschränkende Auslegung.\n\nDer Richter ist an das Gesetz gebunden. Der mögliche\nWwortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (vgl. nur BGHSt 39, 112, 114 £; 40, 272, 279; BCH\nStv 1996, 546, 547; StV 1997, 132, 133 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt -; ferner BVerfGE 71, 108, 115; 73,\n206, 235). Damit ist die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB unvereinbar\n(im Ergebnis ebenso Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht\nBesonderer Teil Bd. 2, 7. Aufl. § 60 Rdn. 39; Bertuleit/\nHerkströter in Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Kommentar\nzum Versammlungsrecht 1992, § 125 StGB Rdn. 44; Kostaras,\nZur strafrechtlichen Problematik der Demonstrationsdelikte,\n1982 S. 109).\n\nc) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in älterer\nRechtsprechung - nicht zur Subsidiaritätsklausel des § 125\nStGB, aber zu gleichen Subsidiaritätsklauseln anderer\nStrafbestimmungen - ausgesprochen, daß eine derartige Sub-\n\nsidiaritätsklausel nicht stets zur Nichtanwendung der be-\n\ntreffenden Bestimmung beim Zusammentreffen mit einer härteren Strafbestimmung zwinge. Vielmehr sei stets nach Zweck\nund Schutzbereich der Vorschriften zu prüfen, ob nicht nach\ndem erkennbaren Willen des Gesetzes auch auf die nur hilfsweise geltende Bestimmung zurückzugreifen ist (BGH, Urteil\nvom 19. Oktober 1951 - 2 StR 151/51 = LM § 145d Nr. 1;\nebenso in nicht tragenden Ausführungen BGHSt 6, 297, 298;\nBGHSt 8, 191, 192 £.; ebenso unter anderem Tröndle aaO vor\n§ 52 Rdn. 19; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. vor\n$s 52 ££. Rdn. 106; Vogler in LK 10. Aufl. vor S$S 52\n\nRdn. 119; v. Bubnoff in LK 11. Aufl. § 125 Rdn. 73).\n\nDer Senat hält diese Rechtsprechung im Hinblick auf\ndie oben (1 b) angeführte neuere Rechtsprechung zur Auslegung strafrechtlicher Normen für überholt (mit der Folge,\ndaß ein Verfahren gemäß § 132 GVG nicht erforderlich wäre,\nvgl. Salger in KK 3. Aufl. $S 132 GVG Rdn. 8 m.w.Nachw.; zu\ndem gleichzubehandelnden Fall einer Vorlagepflicht gemäß\n§ 121 GVG vgl. OLG Hamm NUW 1976, 762; Kissel, GVG 2. Aufl.\n§ 121 Rdn. 18). Im übrigen gibt es aber auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber des Jahres 1970, der\ndurch das 3. StrRG vom 20. Mai 1970 (BGBl. I, 505) die\nseither unverändert gebliebene Subsidiaritätsklausel des\n§ 125 StGB geschaffen hat, den Willen gehabt hätte, daß\n\n§ 125 StGB über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden wäre.\n\n2. Eine Entscheidung durch den Senat, wonach der\nSchuldspruch wegen Landfriedensbruchs aus Rechtsgründen\n\nentfiele, kommt gleichwohl nicht in Betracht.\n\nDas Landgericht hat versäumt zu prüfen, ob die Angeklagten wegen schweren Landfriedensbruchs gemäß § 125a StGB\n\nzu bestrafen sind. Wäre dies zu bejahen, wäre der Schuld-\n\nspruch zutreffend, da § 223a StGB keine höhere Strafe vorsieht als § 125a StGB, ohne daß es auf die unterschiedlich\nbeurteilte Frage ankommt, ob die Susidiaritätsklausel bei\n§ 125a StGB überhaupt gilt (zum Meinungsstand hierzu vgl.\nv. Bubnoff aaO).\n\nZumindest ein Mittäter (I. ) £ührte beim Eindringen in das Lokal ein Messer mit sich (§ 125a Nr. 2\nStGB), der durch die Tat angerichtete Schaden - maßgeblich\nist der Gesamtschaden (v. Bubnoff aaO $S 125 a Rdn. 9\nm.w.Nachw.) - betrug deutlich mehr als 3.000 DM. Ohne daß\nes hier darauf ankäme, wo genau die Grenze des \"bedeutenden\nWerts\" i.S.d. § 125a Nr. 4 StGB zu ziehen ist (vgl. hierzu\nv. Bubnoff aaO s§ 125a Rdn. 9; Tröndle aaO $S 125a Rdn. 6 und\n§ 315 Rdn. 16 m.w.Nachw.), ist diese Grenze hier über-\n\nschritten.\n\nAuch wenn die Urteilsgründe nicht (klar) ergeben, daß\ndie Angeklagten die genannten Regelbeispiele eigenhändig\nerfüllt haben (vgl. zu diesem Erfordernis BGHSt 27, 56,\n\n58 £; v. Bubnoff aaO Rdn. 11), liegt jedenfalls dann, wenn\nbei einer mittäterschaftlich begangenen Tat ein Teil der\nMittäter ein Regelbeispiel erfüllt hat, die Annahme nicht\nfern, daß bei den anderen Mittätern jedenfalls ein unbenannter besonders schwerer Fall vorliegt (BGHSt aaO 59; v.\n\nBubnoff aaO Rdn. 12 m.w.Nachw.).\n\n3. Aus alledem ergibt sich, daß sich bei einer erneuten Verhandlung erweisen könnte, daß der Schuldspruch im\nErgebnis doch richtig ist, ohne daß sich die Tatsache, daß\nein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs vorliegt, im Strafausspruch noch niederschlagen könnte (S 358\n\nAbs. 2 Satz 1 StPO). Unter diesen Umständen hat der Senat\n\naus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit (vgl. BGHSt 32,\n84, 87) die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf\n\ndie verbleibenden Delikte beschränkt.\n\n4. In dem danach verbleibenden Umfang enthält das Ur-\n\nteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.\n\na) Die Feststellungen sind, auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens des Angeklagten H. ,„, ohne\n\ndie Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler getroffen.\n\nb) Sie tragen den Schuldspruch. Hinsichtlich des\nSchuldspruchs gemäß § 124 StGB bedarf dies keiner weiteren\n\nAusführungen.\n\nc) Auch der Schuldspruch gemäß $S 223a StGB ist rechts-\n\nfehlerfrei.\n\nDer Angeklagte S. hat den Tatbestand schon deshalb\nerfüllt, weil er an den Tätlichkeiten selbst unmittelbar\n\nbeteiligt war.\n\nHinsichtlich des Angeklagten H. konnte nicht festgestellt werden, daß er selbst tätlich geworden war. Dies\ngefährdet den Bestand des Schuldspruchs jedoch nicht. Für\ndie Verwirklichung des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung in der Form der gemeinschaftlichen Tatbegehung ist nicht erforderlich, daß sich von mehreren am Tatort anwesenden Mittätern jeder auch eigenhändig an den\nkörperlichen Verletzungen der Opfer beteiligt. Die in\n§ 223 a StGB vorausgesetzte Gemeinschaftlichkeit der Tatbegehung begründet auch ein vom anwesenden Mittäter erbrachter Tatbeitrag, der nur darin besteht, daß der die\n\nKörperverletzung unmittelbar ausführende Täter in seinem\n\nwillen hierzu bestärkt wird (BGH GA 1986, 229, 230\nm.w.Nachw.). Daß der Angeklagte die unmittelbar Tatbeteiligten in diesem Sinne bestärkt hat, hat die Jugendkammer\nrechtsfehlerfrei festgestellt. Daß die Jugendkammer im Ergebnis auch die zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und\nBeihilfe gebotene Gesamtabwägung aller festgestellten Umstände vorgenommen hat, ergibt sich daraus, daß sie - wenn\nauch nicht im Rahmen der von ihr vorgenommenen rechtlichen\nwürdigung - sowohl darauf abhebt, daß es sich bei der Tat\num eine \"gemeinsame, von allgemeinem Ausländerhaß getragene Vergeltungsaktion\" handelte, als auch darauf, daß die\nAnwesenheit des Angeklagten als einem \"Ideologen der Skinheads\" \"ein ganz gewichtiges Element für die kämpfenden\n\nMitglieder der Skinheads war\".\n\nDie Ablehnung von Nothilfe (Ss 32 Abs. 2 StGB) zu Gunsten\n\nvon M. ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Als der\nAngeklagte S. in das Lokal kam, war für ihn erkennbar, daß \"kein Angriff auf M. im Gang und auch nicht\n\nzu erwarten war\".\n\nHinsichtlich des Angeklagten H. , der ganz kurze Zeit\n(rund eine Minute) später das Lokal betrat, ist die gleiche\nFeststellung getroffen. Jedoch heißt es an anderer Stelle\nim Urteil, daß er bei seinem Eintreffen in das Lokal\n\n\"M. ... mit einem der türkischen Gäste kämpfen\" sah.\n\nDieser Widerspruch gefährdet den Bestand des Urteils\naber deshalb nicht, da die Feststellungen jedenfalls ergeben, daß es den Angeklagten um eine \"Vergeltungs-\n\naktion\" ging. Damit fehlt es an dem zur Anwendung von § 32\n\nStGB erforderlichen Verteidigungswillen (vgl. Tröndle aaO\n§ 32 Rdn. 14 m.w.Nachw.).\n\n5. Auch die Strafaussprüche können Bestand haben. Der\nWegfall des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs ändert\n\ndaran nichts.\n\nAbgesehen davon, daß die Urteilsgründe nicht verdeutlichen, daß dies überhaupt geschehen wäre, hätten die besonderen Tatumstände, die für sich genommen die Anwendung\ndes §§ 125 StGB gerechtfertigt hätten, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen (BGHSt 8, 191, 193). Eine\nFallgestaltung, bei der die Merkmale des verdrängten Gesetzes kein selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGHSt 19,\n188, 189 m.w.Nachw.), liegt ersichtlich nicht vor.\n\nIm übrigen enthält die Strafzumessung, auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens des Angeklagten\n\nH. ‚ keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.\n\nBei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe gegen den\nAngeklagten S. hat die Jugendkammer zutreffend auch\ndie Taten gewürdigt, die dem Urteil des Jugendschöffengerichts Heidelberg zugrundelagen, das bereits in das von der\nJugendkammer einbezogene Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt einbezogen war.\n\nDie Jugendkammer hat jedoch übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines\n\nfrüheren Urteils auch ein bereits in jenes Urteil einbezo-\n\ngenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen ist\n(BGH StV 1989, 308). Entsprechend hat der Senat den\n\nUrteilstenor ergänzt.\n\nSchäfer Maul wahl\n\nBoetticher RiBGH Landau ist wegen Urlaubs\n\nan der Unterschrift verhindert.\n\nSchäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-09/1-str-730-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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