{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-09-09_1_StR_419_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-09-09","aktenzeichen":"1 StR 419/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 419/97 vom\n\n9. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 1997 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFreiburg im Breisgau vom 25. März\n\n1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\nin siebzehn Fällen, davon in zehn\nFällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge und in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, unerlaubten\ngewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nfünfzehn Fällen, davon in zehn Fällen jeweils in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Freiburg zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. a) Der Schuldspruch ist rechtsfehlerhaft, soweit er\nvon Tateinheit zwischen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von $S 29 a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG und \"unerlaubten gewerbsmäßigem Handel -\ntreiben\" im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2\nNr. 1 BtMG ausgeht (vgl. st. Rspr., BGH NStZ 1994, 39; BGHR\nBtMG $S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Konkurrenzen 1). $S 29 Abs. 3\nBtMG stellt nur eine Strafzumessungsregel dar, keinen OQOualifikationstatbestand, der neben $S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG\neigenständige Bedeutung haben könnte. Zwar kann die gewerbsmäßige Tatbegehung bei der Strafzumessung nach S 29 a\n\nBtMG strafschärfend ins Gewicht fallen; sie ist jedoch für\n\nden Schuldspruch unerheblich; der Senat hat diesen entspre-\n\nchend geändert.\n\nb) Andererseits ist nach den Feststellungen des Landgerichts zusätzlich zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in den Fällen II.B.3 bis 17 der Urteilsgründe jeweils tateinheitlich auch der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln erfüllt, da der Angeklagte das Kokain zu einem \"geringen Teil\" auch zum Eigenkonsum erworben hatte. Der Senat ändert auch insofern zugunsten des Angeklagten den Schuldspruch. Der tateinheitliche Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum weist wegen der damit verbundenen Selbstgefährdung auch eine geringere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit auf als das Handeltreiben (Nachweise bei Körner, BtMG 4. Aufl. § 29\nRdn. 746), so daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher\nBegehung zweier Tatbestände durch Erwerb von Betäubungsmitteln, teils zum Eigenkonsum, teils zum Weiterverkauf, insofern nicht strafschärfend wirkt (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 11 = StV 1991, 105) und der Schuldumfang durch die Än-\n\nderung des Schuldspruchs sich insgesamt verringert.\n\n$S 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs in den\n\ngenannten Punkten nicht entgegen.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Der Tatrichter hat nicht bedacht, daß\nder Angeklagte nicht mit der gesamten erworbenen Menge Han-\n\ndel getrieben hat.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-09/1-str-419-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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