{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-09-09_1_StR_408_97_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-09-09","aktenzeichen":"1 StR 408/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 408/97 vom\n\n9. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n9. September 1997 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Schweinfurt vom 29. Januar\n1997 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat ab:\nAllerdings ist das Landgericht davon ausgegangen, daß rechtlich jeweils nur eine Tat vorliegt, wenn die aufgebrochenen Fahrzeuge \"vor\ndem gleichen Hausanwesen ... standen ...\". Es\nhat diesen Grundsatz hinsichtlich zweier vor\ndemselben Anwesen abgestellter Fahrzeuge aber\nnicht beachtet (Fälle 3.11 und 3.12; hierauf\nbezieht sich der Antrag des Generalbundesanwalts). Der Aufbruch mehrerer Fahrzeuge, die\nauf offener Straße abgestellt sind, stellt sich\nindes bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht als einheitliches Tun dar, unabhängig davon, wie nah oder weit die Fahrzeuge\nauseinanderstehen. Die vom Landgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogene Ent-\n\nscheidung BGH NStZ 1996, 493 bezieht sich auf\n\neine andere Fallgestaltung. Dort waren die jeweils kurz hintereinander aufgebrochenen Fahrzeuge nicht auf offener Straße abgestellt gewesen, sondern standen in privaten Tiefgaragen\nund auf dem Parkplatz eines Priesterseminars,\nalso in ihrerseits jeweils klar abgegrenzten\nbesonderen Bereichen.\n\nIm Ergebnis erweist sich daher der Schuldspruch\n\nin den Fällen 3.11 und 3.12 als zutreffend.\n\nSoweit das Landgericht auf der Grundlage seiner\ngegenteiligen Auffassung in einigen Fällen, in\ndenen mehrere vor demselben Anwesen abgestellte\nFahrzeuge aufgebrochen wurden, jeweils nur von\neiner Tat ausgegangen ist, ist der Angeklagte\n\nhierdurch nicht beschwert.\n\nDa der Generalbundesanwalt keinen Antrag auf\nAufhebung der gegen den Angeklagten verhängten\nJugendstrafe gestellt hat, konnte der Senat die\nRevision in vollem Umfang gem. 85 349 Abs. 2\nStPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juni\n1997 - 2 StR 231/97 m.w.Nachw.).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-09/1-str-408-97-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-09/1-str-408-97-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.591508+00:00"}}