{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-09-09_1_StR_279_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-09-09","aktenzeichen":"1 StR 279/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei der Bildung mehrerer Gesamtstrafen gilt die Grenze des\n8 38 Abs. 2 nur für die einzelne Gesamtstrafe, nicht für\n\nderen Summe.\n\nBCH, Urteil vom 9. September 1997 - 1 StR 279/97 - LG\nNürnberg -Fürth","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 38 Abs. 2, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1\n\nBei der Bildung mehrerer Gesamtstrafen gilt die Grenze des\n8 38 Abs. 2 nur für die einzelne Gesamtstrafe, nicht für\n\nderen Summe.\n\nBCH, Urteil vom 9. September 1997 - 1 StR 279/97 - LG\nNürnberg -Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n1 StR 279/97\n\nvom\n\n9. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n- 3 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. September 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\n\nvom 5. Dezember 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der\n\nAngeklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig ge-\n\nsprochen\n\n(1) der schweren räuberischen Erpressung in zwölf Fällen,\ndavon in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen\neiner halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie der\nschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit zwei\nrechtlich zusammentreffenden gefährlichen Körperverletzun-\n\ngen,\n\n(2) der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen,\njeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbau-\n\ntomatischen Selbstladekurzwaffe,\n\n(3) der schweren räuberischen Erpressung in vier Fällen,\njeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, davon in zwei Fällen mit\nerpresserischem Menschenraub, in einem Fall hiervon zusätz-\n\nlich in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, sowie\n\nder versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und des Diebstahls und der Gefangenenmeuterei\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung rechtlich zusammen -\n\ntreffend mit zwei tateinheitlichen Körperverletzungen.\n\nWegen dieser Taten ist der Angeklagte verurteilt wor-\n\nden\n\n(1) hinsichtlich der unter I 1 genannten Taten unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Amberg vom\n26. Mai 1993 verhängten Einzelstrafe zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren drei Monaten\n\n(2) hinsichtlich der unter I 2 genannten Taten unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom\n13. Oktober 1994 verhängten Einzelstrafe zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten,\n\n(3) hinsichtlich der unter I 3 genannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren drei Monaten. Bei den\nStrafen der Amtsgerichte Amberg und Schwandorf handelt es\n\nsich um Bewährungsstrafen, die noch nicht verbüßt sind.\n\nDaneben wurde die Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist\nvon drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, die\nmit der Sachrüge den Strafausspruch, insbesondere die Ge-\n\nsamtstrafenbildung angreift, hat keinen Erfolg.\n\n2. Die Gesamtstrafenbildung ist frei von Rechtsfehlern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß\nzwar vermieden werden, daß es bei der Gesamtstrafenbildung\n\nwegen der häufig auf Zufälligkeit beruhenden Zäsurwirkung\n\nzwischenzeitlicher Verurteilungen trotz gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten entgegen S$S 53 Abs. 1, 8 54\nAbs. 1 Satz 2 StGB im Ergebnis statt zu einer Verschärfung\nder Einsatzstrafe zu einer Kumulation der verhängten Strafen kommt. Das gilt zunächst für die Nichteinbeziehbarkeit\neiner Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe infolge Zäsurwirkung (BGHSt 33, 230; 33, 367), doch ist dieser Rechtsgedanke auch zu berücksichtigen, wenn eine oder mehrere zwischenzeitliche Verurteilungen zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen zwingen. Auch hier muß der Tatrichter erkennen lassen, er sei sich bewußt gewesen, daß er das Gesamtstrafmaß\nfür schuldangemessen hält (BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschl.\nv. 30. Januar 1996 - 1 StR 624/95). Diesen Anforderungen\n\nwird das landgerichtliche Urteil gerecht.\n\na) Nach der Regelung der SS 54 Abs. 1 Satz 2, 55\nAbs. 1 Satz 1 StGB war wegen der Zäsurwirkung der Urteile\ndes Amtsgerichts Amberg und des Amtsgerichts Schwandorf die\nBildung dreier Gesamtstrafen unvermeidbar. Der Ansicht von\nStree (in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 16),\ndie Zäsurwirkung greife nicht, wenn die frühere Verurteilung nach der Art der abgeurteilten Tat nicht geeignet sein\nkonnte, hinsichtlich der späteren Tat einen warnenden Appell auf den Täter auszuüben, hat sich das Landgericht zu\nRecht nicht angeschlossen. Für eine Einschränkung der Zäsurwirkung findet sich im Gesetz keine Stütze (BGHSt 33,\n230, 231; Bringewat, Gesamtstrafe 1987 Rdn. 174). Zudem\nkann jede Vorverurteilung jedenfalls eine allgemeine Warnwirkung dahin ausüben, daß dem Täter deutlich wird, gesetzwidriges Verhalten ziehe Strafe nach sich. Eine andere Frage ist, ob die unterschiedliche Behandlung erledigter und\n\nunerledigter Vorverurteilungen unter dem Aspekt der Gleich-\n\nbehandlung rechtlich unbedeutsam ist. Darauf kommt es hier\n\njedoch nicht an.\n\nb) Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist auch\nnicht deshalb fehlerhaft, weil bei Zusammenzählung der drei\nverhängten Gesamtstrafen die Höchstgrenze der SS 54 Abs. 2\nSatz 2, 38 Abs. 2 StGB überschritten wird. Grundsätzlich\ngilt diese Höchstgrenze nicht, wenn aus mehreren Verurteilungen keine Gesamtstrafe gebildet werden kann (BGHSt 33,\n367, 368); im Ergebnis das gleiche muß gelten, wenn mehrere\nGesamtstrafen zu bilden sind. Eine andere Beurteilung ist\n\nnur geboten, wenn an sich die Bildung einer Gesamtstrafe\n\nmöglich gewesen wäre, dies jedoch an der bereits erfolgten\nVollstreckung einer der einzubeziehenden Strafen scheitert\n(BGHSt 33, 131, 132), denn hier kann und muß der Täter so\ngestellt werden, als wären alle Taten gleichzeitig abgeurteilt worden. Ist jedoch die Bildung mehrerer Gesamtstrafen\ngeboten, weil nach den ersten Taten ein Urteil ergangen ist\nund danach weitere Straftaten begangen worden sind, gilt\n\ndieser Grundsatz nicht.\n\nc) Der Umstand, daß das Gesetz mehrere Gesamtstrafen\nvorschreibt und sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ein Nachteil ergibt, kann daher nur im Rahmen der\nallgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden. Das hat\ndas Landgericht bedacht. Es hat deswegen bereits Einzelstrafen verhängt, die deutlich unter der Höhe liegen, die\nes sonst für angemessen gehalten hätte; bei der Bemessung\nder Gesamtstrafen hat es trotz der Vielzahl schwerer Kapitalverbrechen die jeweiligen Einsatzstrafen jeweils nur um\n\ndrei Monate erhöht.\n\nGegen das so gefundene Ergebnis können rechtliche Einwände nicht erhoben werden. Der Angeklagte hat zwanzig\nvollendete und einen versuchten Banküberfall begangen, dabei in zwei Fällen Geiseln genommen, in einem Fall einen\nVerfolger mit seiner scharfen Waffe fahrlässig schwer verletzt, zwei weiteren Verfolgern mit einer Gaspistole ins\nGesicht geschossen und in elf der Banküberfälle eine scharfe waffe geführt. Daneben hat er sich eines Motorraddiebstahls und der Gefangenenmeuterei, bei der er mit seinem\nMittäter eine Krankenschwester zwei Stunden gefangen gehalten hat, schuldig gemacht. In Anbetracht dieser großen Zahl\nsehr schwerwiegender Taten erscheint das Gesamtstrafübel\nvon insgesamt 18 Jahren Freiheitsstrafe nicht schuldunange-\n\nmessen.\n\n3. Soweit die Revision weiter geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er in den Fällen 11-16 und 18-21 je eine\nscharfe Waffe bei sich führte, liegt darin keine Verletzung\ndes $S 46 Abs. 3 StGB, weil der Angeklagte die Schußwaffe\njeweils auch eingesetzt hat und ein solches Verhalten über\nden Tatbestand des $S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinausgeht (vgl.\nBGH, Beschl.v. 21. November 1996 - 1 StR 633/96). Tatbe-\n\nstandsmäßig wäre schon das Mitführen einer einsatzbereiten\n\nWaffe gewesen. Zudem sind in zwei Fällen - einmal vorsätz-\n\nlich, einmal fahrlässig - scharfe Schüsse abgegeben worden.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-09/1-str-279-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-09/1-str-279-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.573705+00:00"}}