{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-09-04_1_StR_489_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-09-04","aktenzeichen":"1 StR 489/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 489/97 vom\n\n4. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1997 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 29. April 1997\n\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten haben am 17. Januar 1997 die beiden\nGeschädigten in einer Wohnung mit einem Messer und einer\nSchreckschußpistole bedroht und sie aufgefordert, bis zum\n3. Februar 1997 jeweils 2.000 DM an sie zu zahlen. Im Rahmen dieses Geschehens \"drückte\" einer der Angeklagten im\nEinvernehmen mit dem anderen Angeklagten einem der Geschädigten die zuvor vor deren Augen geladene Pistole an den\nHals und \"steckte\" sie ihm mit der Aufforderung \"Friß meine\nKnarre\" in den Mund. Zu einer Zahlung kam es nicht, weil\ndie Geschädigten entgegen der Erwartung der Angeklagten die\n\nPolizei benachrichtigten.\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch.\n\nDer näheren Ausführung bedarf nur folgendes:\n\nDie geschilderte Verhaltensweise enthielt die Drohung, daß bei Nichtzahlung erneut Waffen eingesetzt würden.\n\nDiese Drohung war i.5.d. $S 255 StGB gegenwärtig. Genaue\n\nzeitliche Grenzen dafür, wann eine für die Zukunft angedrohte Gefahr noch gegenwärtig ist, lassen sich nicht allgemein festlegen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 9). Die Annahme von Gegenwärtigkeit ist grundsätzlich auch dann noch möglich,\nwenn der Täter dem Opfer eine - nicht zu lang bemessene -\nzahlungsfrist setzt (vgl. BGH aaO). Wenn die Strafkammer\nhier, ersichtlich im Hinblick darauf, daß das Gewicht der\nDrohung durch die Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit\nder Verwendung der Pistole nachhaltig unterstrichen war,\ndie Annahme von Gegenwärtigkeit noch bejaht, so hat sie die\ndem Tatrichter bei der Beurteilung dieser Frage gezogenen\n\nGrenzen (vgl. BGH aaO) nicht überschritten.\n\nAuch im übrigen hat die aufgrund des Revisionsvorbringens gebotene Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten nicht ergeben (8 349 Abs. 2 StPO).\n\nMaul Granderath wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-04/1-str-489-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-04/1-str-489-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.526085+00:00"}}