{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-09-04_1_StR_487_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-09-04","aktenzeichen":"1 StR 487/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 487/97 vom\n\n4. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Septem-\n\nber 1997 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 10. März 1997 wird als unbegrün-\n\ndet verworfen (S 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Jedoch wird der Urteilstenor dahin\nergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird (S 349\nAbs. 4 StPO).\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen\nist, trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Aus-\n\nlagen des Angeklagten.\n\nIm übrigen hat der Beschwerdeführer die\n\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Der Senat holt den gebotenen Freispruch vom Vorwurf\ndes Betrugs zum Nachteil des Zeugen A. im Zusammen -\nhang mit einem Vertrag über einen Pkw Audi A 4 Turbo (Fall\nB II 3 a der Urteilsgründe) nach, den die Strafkammer -\nausweislich der Urteilsgründe versehentlich - unterlassen\n\nhat.\n\n2. Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Senat sieht jedoch Anlaß zu folgendem Hinweis:\nDie schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung\nwiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen\nEntscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung setzt sich\nmit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll\nder Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu\nwird er Zeugenaussagen, Urkunden u.ä. heranziehen, soweit\nderen Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist.\nDeshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen\n\nFeststellungen die Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe\n\nnach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (BGH, Beschlüsse\nvom 14. Mai 1997 - 3 StR 193/97 - und 6. Februar 1997 -\n1 StR 769/96).\n\nMaul Granderath wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-04/1-str-487-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-04/1-str-487-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.511750+00:00"}}