{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-09-02_1_StR_500_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-09-02","aktenzeichen":"1 StR 500/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 500/97 vom\n\n2. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 7. Mai 1997 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben (S 349\nAbs. 4 StPO).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf\nGrund einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft. Im übrigen ist es offensichtlich unbegrün-\n\ndet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Revision beanstandet zu Recht, daß dem Angeklagten nach Wiedereintritt in die Verhandlung nicht erneut das letzte Wort erteilt worden ist. Der Angeklagte hatte nach Beendigung der Beweisaufnahme und den\nSchlußvorträgen das letzte Wort erhalten. Danach zog\nsich das Gericht zur Beratung zurück, erschien aber\nvor der Urteilsverkündung nochmals im Sitzungssaal und\ntrat erneut in die Verhandlung ein. Der Vorsitzende\nwies darauf hin, daß es sich bei den Taten 1 und 2 der\nAnklage um eine einzige Tat handeln könnte und daß\ndann die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich\nder Tat 1 gegenstandslos wäre. Erklärungen hierzu wurden von den Beteiligten nicht abgegeben. Danach wurde\ndie Beweisaufnahme erneut geschlossen, der Vertreter\nder Staatsanwaltschaft und der Verteidiger wiederholten ihre zuvor gestellten Anträge. Dem Angeklagten\nwurde - wie die Sitzungsniederschrift beweist - nicht\nnochmals das letzte Wort erteilt. Dies hätte jedoch\ngeschehen müssen, weil jeder Wiedereintritt in die\nVerhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlußvortrag\nund letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des\n\n§ 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278,\n279/280).\n\nAuf dem dargelegten Verfahrensfehler kann jedoch der\nSchuldspruch nicht beruhen. Der Angeklagte war in der\nHauptverhandlung vor dem Landgericht weitgehend geständig. Auf seine Angaben geht insbesondere die Feststellung zurück, daß es sich bei der letztlich erfolgten Übergabe der Menge von 1 kg Heroin noch immer um\ndas Geschäft handelte, dessen Durchführung bereits ab\n\nMärz 1996 angebahnt wurde (vgl. UA S. 14). Soweit er\n\nbestritt, vorher etwas mit Betäubungsmitteln zu tun\ngehabt zu haben, berührt die gegenteilige Feststellung\ndes Landgerichts nur den Strafausspruch. Dagegen beruhen die Feststellungen zur Vorbereitung und Abwicklung\ndes abgeurteilten Rauschgiftgeschäfts auf dem Geständnis des Angeklagten. Dessen Einlassung und die Angaben\ndes verdeckten Ermittlers zum Inhalt des Anbahnungsgeschäfts gingen zwar in einem Punkt auseinander. Doch\nist insoweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten\nvon dessen Einlassung ausgegangen (vgl. UA S. 9 letzter Absatz). Der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag ebenso wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten beantragt,\nwenn auch zu einer erheblich niedrigeren Strafe als\nvon der Staatsanwaltschaft beantragt. Diesen Antrag\nhat er auch nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung wiederholt. In den Einzelausführungen zur Sachrüge wird von dem Beschwerdeführer lediglich die Strafzumessung angegriffen. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, daß die Strafkammer zu einem anderen, für\nden Angeklagten günstigeren Schuldspruch gelangt wäre,\nwenn sie die Vorschrift des § 258 StPO nochmals beachtet hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 16. April 1992 -\n\n4 StR 109/92 = NStZ 1993, 29).\n\nDagegen kann der Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflußt hätten. Dies gilt\numso mehr, als das Landgericht - dem erteilten Hinweis\nentsprechend - die Fälle 1 und 2 der Anklage als ein-\n\nheitliches Handeltreiben gewertet und deshalb den An-\n\ngeklagten auch wegen des Sachverhalts der zunächst\nnach § 154 Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschiede-\n\nnen Tat 1 der Anklage verurteilt hat.\"\n\nDie von der Revision angesprochene Frage, ob ein minder schwerer Fall i. S. v. 8 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt, be-\n\ntrifft lediglich den Strafausspruch, den der Senat ohnehin\n\naufhebt.\n\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-02/1-str-500-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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