{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-09-02_1_StR_317_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-09-02","aktenzeichen":"1 StR 317/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 317/97 vom\n\n2. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Septem-\n\nber 1997 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Baden-Baden vom 17. Januar 1997 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nIn Großbritannien wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zur illegalen Einreise zur Freiheitsstrafe\nvon 18 Monaten verurteilt; von dieser hat er neun\nMonate verbüßt. Vom Zeitablauf her wären die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung mit der\njetzt verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren\ngegeben. Eine Gesamtstrafe mit einer von einem\nausländischen Gericht verhängten Strafe ist aber\nausgeschlossen. Für einen solchen Fall ist der\nGedanke eines Härteausgleichs in Betracht zu ziehen (BGH, Urt. vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97\nzum Abdruck in BGHSt vorgesehen = NStZ 1997, 384\n= StV 1997, 349). Das bedeutet jedoch nicht, daß\nder Tatrichter in jedem dieser Fälle ausdrücklich\n\ndie Frage erörtern muß.\n\nBeanstandet hat der Senat das Fehlen einer am\nRechtsgedanken des Härteausgleichs ausgerichteten\nErörterung in einem Extremfall (BGH aaO) - Verhängung von 10 Jahren Freiheitsstrafe in den\nNiederlanden und zusätzlich von 15 Jahren Frei-\n\nheitsstrafe in der Bundesrepublik bei einem 19\n\nJahre alten Täter - und in einem weiteren Fall,\nin dem eine zusätzliche Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe in Frankreich vom Tatrichter\nnur in der Weise erwähnt war, daß damit als Auslandsverurteilung eine Gesamtstrafenbildung nicht\nmöglich sei (Beschl. vom 13. Mai 1997 - 1 StR\n193/97).\n\nNach dieser Rechtsprechung ist in solchen Fällen\nnicht möglicher Gesamtstrafenbildung die mittelbare Anwendung des Rechtsgedankens eines Härteausgleichs als Teil der Strafzumessung Sache\ndes Tatrichters und entzieht sich einer exakten\nRichtigkeitskontrolle. Eine Erörterung ist bei\nÜberschreitung gesetzlicher Höchstgrenzen durch\ndie getrennte Aburteilung geboten - in der zugrundeliegenden Ausgangsentscheidung (BGH NStZ\n1997, 384) war es die Grenze von 15 Jahren nach\n§ 38 Abs. 2 StGB. Im übrigen ist für die Notwendigkeit ausdrücklicher Erörterung maßgebend, ob\ndie Auswirkungen der Kumulation beider Strafen\nfür das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft besonders ins Gewicht fallen (§ 46 Abs. 1\nSatz 2 StGB). Dieser Gesichtspunkt kann es rechtfertigen, trotz schwerer Schuld zu einer vergleichsweise milden Strafe zu gelangen, wenn ein\nkünftig straffreies Leben des Täters zu erwarten\nsteht und eine der Schwere der Schuld voll entsprechende hohe Strafe die Wiedereingliederung in\ndie Gesellschaft vereiteln oder unangemessen er-\n\nschweren würde (BGH aaO).\n\nGemessen hieran sind die Strafzumessungserwägungen des\nLandgerichts nicht zu beanstanden. Die Auswirkungen der\nzusätzlichen Auslandsverbüßung von neun Monaten fallen\nbei dem 26 Jahre alten mehrfach verurteilten Angeklagten\nnicht derart ins Gewicht, daß die Voraussetzungen der\noben dargelegten Erörterungsbedürftigkeit gegeben wären.\nZudem hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd auf\nden Zeitraum ununterbrochener Inhaftierung durch die zu-\n\nsätzliche Auslandsverbüßung abgehoben.\n\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-02/1-str-317-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-02/1-str-317-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.232078+00:00"}}