{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-28_1_StR_266_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-28","aktenzeichen":"1 StR 266/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 266/97 vom\n\n28. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August\n1997 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n12. November 1996 wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, daß die drei\nVerstöße gegen das Waffengesetz (II 10\nder Urteilsgründe) tateinheitlich zusammentreffen (§ 52 Abs. 1 StGB) und\ndie Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe für den unerlaubten Erwerb\neiner Schußwaffe zur Weitergabe an einen Nichtberechtigten (V 1 i der Urteilsgründe) entfällt (8 349 Abs. 2 und\n4 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\n\ndes Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen Urkundenfälschung, wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt\nüber eine vollautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit\nmit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine\nhalbautomatische Selbstladekurzwaffe, wegen unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe zur Weitergabe an einen Nichtberechtigten und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt\nund näher ausführt, das Urteil sei \"bezüglich der verhängten Strafe nicht richtig\", bleibt im wesentlichen erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils führt lediglich zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs, was das Konkurrenzverhältnis\n\nbei den Waffendelikten angeht.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-\n\nführt:\n\n\"Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über alle drei Schußwaffen ausgeübt, weil er die für die Zeugin S. gekaufte Waffe noch\nnicht weitergegeben hatte (UA S. 34). Damit liegt nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insoweit\nnur ein tateinheitlicher Verstoß gegen das Waffengesetz vor\n(Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. § 53 Rdn. 32 m. Nachw.).\nAuf die Fassung eines neuen Tatentschlusses (UA S. 73)\n\nkommt es nicht an\n\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern;\nTateinheit war schon in der Anklageschrift angenommen worden. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Fortfall der\nEinzelfreiheitsstrafe von neun Monaten wegen des Vergehens\nnach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG. Auf die Gesamtfreiheitsstrafe hat das angesichts des unveränderten Tatunrechts und der Höhe der anderen Einzelstrafen keine Auswir-\n\nkung.\"\n\nIm übrigen decken die Einwände der Revision gegen die\nlandgerichtliche Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf.\nDas gilt auch für das Vorbringen der Verteidigung im\n\nSchriftsatz vom 26. August 1997.\n\nUlsamer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-28/1-str-266-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-28/1-str-266-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.144905+00:00"}}