{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-26_1_StR_469_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-26","aktenzeichen":"1 StR 469/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 469/97 vom\n\n26. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August\n1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. März 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-\n\nklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRevisionsverfahrens, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in zwei weiteren Fällen unter Einbeziehung einer anderen \"Verurteilung\" (richtig: Strafe) zur\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im\nübrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat\n\nmit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Der vom Landgericht vernommenen Zeugin A. stand\nals Tochter der früheren Mitbeschuldigten P. ein\nZeugnisverweigerungsrecht aus S 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu.\nDer Sachverhalt, zu dem diese Zeugin aussagen sollte, be-\n\ntraf auch ihre Mutter. Gegen diese war in dieser Sache das\n\nErmittlungsverfahren gemeinsam mit dem Angeklagten unter\ngleichem Aktenzeichen geführt worden. Das Verfahren gegen\nFrau P. ist gemäß $S 170 Abs. 2 StPO eingestellt wor-\n\nden.\n\nZwar steht einem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht\nnach § 52 im Verfahren gegen einen Angeklagten nicht mehr\nzu, wenn das Verfahren gegen den mitbeschuldigten Angehörigen endgültig erledigt ist - also bei dessen Verurteilung\n(BGHSt 38, 96) oder Freispruch (BGH NStZ 1993, 500), sowie\nbei dessen Tod (BGHR StPO $S 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7). Im Falle der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO jedoch kann das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden, das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen erlischt\ndeshalb nicht. Das Landgericht hat die Zeugin A. nicht\nüber das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt.\nDie Zeugin hat ausgesagt. Ein Hinweis, daß sie in jedem\nFalle auch bei entsprechender Belehrung ausgesagt haben\n\nwürde, besteht nicht.\n\n2. Auf dem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen.\n\nDem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß es möglich\ngewesen wäre, den Angeklagten zu den vier Taten durch die\nunmittelbaren Tatzeugen und mittelbar durch die Vernehmungsbeamten zu überführen. Das hätte mit wenigen Sätzen\nbegründet werden können. Demgegenüber hat das Landgericht\nden Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen (\"der Zeuge fuhr fort\n\n.\") wiedergegeben, so auch der Zeugin A. ‚ die zum eigentlichen Tatgeschehen nichts gesagt, sondern Beobachtun-\n\ngen zum Umfeld mitgeteilt hat.\n\nDazu hat der Bundesgerichtshof (vgl. hierzu BGH bei\nKusch NStZ 1997, 377; Senatsbeschluß vom 6. Februar 1997 -\n1 StR 769/96; BGH, Beschl. vom 14. Mai 1997 - 3 StR 193/97;\nBGH NStZ 1985, 184; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 12)\nvielfach darauf hingewiesen, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das\nErgebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die\nNachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die\nBeweiswürdigung setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den für Schuld- und\nRechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht.\nMit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er ZeugenäußBerungen, Urkunden u.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt\nfür die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es\nregelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen\ndie Aussagen der Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzel-\n\nheiten mitzuteilen.\n\nDarüber hinaus hat das Landgericht am Anfang seiner\nAusführungen zur \"Beweiswürdigung\" überflüssigerweise, weil\ninhaltsleer (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. § 267 Rdn. 13)\nalle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise aufgezählt\nund behauptet, die Überzeugung des Gerichts stehe fest insbesondere aufgrund der Bekundungen der zahlreich anschlie-\n\nßBend aufgeführten Zeugen, darunter auch der Zeugin A.\n\nBei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, daß das Landgericht - entsprechend seiner Be-\n\nhauptung in den Urteilsgründen und wegen der Mitteilung ih-\n\nres Inhalts - der Aussage der Zeugin A. doch irgendeine\n\nBedeutung für die Urteilsfindung beigemessen hat.\n\nUlsamer Granderath Brüning\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-26/1-str-469-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-26/1-str-469-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.972086+00:00"}}