{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-26_1_StR_431_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-26","aktenzeichen":"1 StR 431/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 431/97\n\n26. August 1997\n\nvom\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann Ad aus NEE seboren am EEE\n\n1921 in ZB (Sudentenland),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwälte WEB in der Verhandlung und\n\nDr. GEB pei ser Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEEED =: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin ED :.: EEEEEEEEEED\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte EEEEEEEEEEED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26. Februar 1997 wird mit der\nMaßgabe als unbegründet verworfen, daß\ndie Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil von Michael PB (ralı 2. 1.\n1. l der Urteilsgründe) auf vier Monate\n\nFreiheitsstrafe festgesetzt wird.\n\nDie Kosten der Revision und die durch\ndieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fal-\n\nlen der Staatskasse zur Last.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon einmal in zwei\ntateinheitlichen Fällen, und wegen versuchten sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten\nverurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung\nvon Strafe und Maßregel hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten,\nauf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmit-\n\ntel hat nur insoweit Erfolg, als es zur nachträglichen\n\nFestsetzung einer Einzelstrafe führt; im übrigen ist es of-\n\nfensichtlich unbegründet.\n\nI. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Wortlaut ihres\nRevisionsamtrags das Rechtsmittel auf den Schuldspruch im\nFall B. I. 1. a der Urteilsgründe sowie die Aussetzung der\nVollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung beschränkt. Diese Beschränkung der Revision ist wirksam, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Im übrigen gilt: Aus\nder Revisionsbegründung, in der die Staatsanwaltschaft die\nvom Gericht vorgenommene Strafzumessung als fehlerhaft bezeichnet, ergibt sich, daß der gesamte Strafausspruch angefochten ist. Mit dem Angriff auf die Aussetzung der Strafe\nist auch, wie die Revisionsbegründung klarstellt, die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel angefochten (vgl. S 67 b\nAbs. 1 Satz 2 StGB}.\n\nII. Der Schuldspruch im Fall B. I. 1. a der Urteilsgründe (nur) wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ist\n\nnicht zu beanstanden..\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\ndas geschädigte Kind am rechten Oberarm festhielt, um es\nüber dem Schlüpfer in der Scheidenregion zu berühren. Das\nMädchen konnte sich nach kurzer Zeit vom Angeklagten freimachen und mit dem Fahrrad davonfahren. Allein hierauf kann\nein Schuldspruch auch wegen sexueller Nötigung (zur Tatzeit: S 178 Abs. 1 StGB; nunmehr: S$S 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nidF des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 - BGBl. I S. 1607)\nnicht gestützt werden. Zwar kann das Festhalten des Tatopfers im Einzelfall eine Nötigung \"mit Gewalt\" darstellen\n(BGH, Urt. vom 6. September 1995 - 2 StR 363/95). Doch ist\n\neine solche Gewaltanwendung hier nicht hinreichend mit Tat-\n\nsachen belegt (vgl. BGH, Beschl. vom 1. August 1996 - 4 StR\n321/96).\n\nDie Urteilsgründe enthalten aber auch nicht eine Lükke, die noch geschlossen werden könnte. Das Landgericht\nführt die knappen Feststellungen \"auf die seit den Vorfällen verstrichene Zeit und die bei allen Beteiligten hierdurch bedingten Erinnerungsschwierigkeiten\" zurück und\nstützt sich daher weitgehend auf das Geständnis des Angeklagten. Danach ist auszuschließen, daß weitergehende Fest-\n\nstellungen zu seinen Lasten getroffen werden können.\n\nIII. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs im Umfang der Anfechtung führt nur zur Berichtigung des Strafausspruchs durch Festsetzung der Einzelstrafe im Fall B. I.\n\n1. l der Urteilsgründe; im übrigen tritt kein Rechtsfehler\n\nzutage.\n\nl. Die Bemessung der vom Landgericht verhängten Ein-\n\nzelstrafen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer hat - bei den weiblichen Tatopfern -\nbereits auf Grund der geringen Intensität der Tathandlungen\nund -folgen angenommen, daß in jedem Einzelfall ein minder\nschwerer Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern vorliege. Sie war auch gehalten, zunächst auf Grund aller unbenannten Milderungsgründe zu prüfen, ob dies der Fall ist\n(BGH, Beschl. vom 23. Juli 1997 - 3 StR 324/97 m. w.\nNachw.). Den gesetzlich vertypten Milderungsgrund des S 21\nStGB hat das Gericht rechtlich unangreifbar dafür nicht\nherangezogen. Es hat ihn von diesem Standpunkt aus nicht\n\"verbraucht\". Es durfte auf ihn deshalb eine weitere Milde-\n\nrung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB stützen.\n\nDas Landgericht brauchte auch die Strafzumessungsgründe, die es für die Strafrahmenwahl als bestimmend angesehen\nhat, nicht bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu wiederholen (vgl. BGHSt 40, 138, 162 m. w. Nachw.). Es ist\nnicht zu besorgen, die Strafkammer habe einzelne Strafzu-\n\nmessungsgründe aus dem Blick verloren.\n\nDie Feststellung des Landgerichts, die kindlichen\nTatopfer hätten \"keine bleibenden Schäden\" davongetragen,\n\nist rechtsfehlerfrei getroffen.\n\n2. Das Landgericht hat es allerdings versäumt, zu Fall\nB. I. 1. 1 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe zu bilden.\nDies kann der Senat jedoch - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst\nnachholen, da dem Landgericht nur ein nicht ins Gewicht\nfallender Spielraum verblieben wäre (vgl. dazu BGHSt 27,\n359, 366). Die Strafkammer hat die Strafen nach der Tatintensität abgestuft und für einen vergleichbaren Fall (B. I.\n1. h der Urteilsgründe) ebenfalls vier Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Eine Geldstrafe (§ 47 StGB) kommt er-\n\nsichtlich nicht in Frage.\n\n3. Die Bildung der Gesamtstrafe weist keinen Rechts-\n\nfehler auf.\n\nDie erneute Berücksichtigung des vom Angeklagten abgelegten Geständnisses bei der Bemessung der Gesamtstrafe\nverstößt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\nnicht gegen § 50 StGB. Diese Vorschrift betrifft die\nStrafrahmenwahl, nicht die Strafzumessung im engeren Sinne\n(Gribbohm in LK 11. Aufl. $S 50 Rdn. 1) und auch nicht die\n\nGesamtstrafenbildung, die unter zusammenfassender Würdigung\n\nder Persönlichkeit des Täters und seiner Taten erfolgt\n\n(S 54 Abs. 1 Satz 3 StGB).\n\nDie nur geringe Erhöhung der Einsatzstrafe hält sich\nim Rahmen der dem Tatrichter eingeräumten Beurteilung. Sie\nträgt insbesondere dem durch die \"Alterspädophilie\" des An-\n\ngeklagten begründeten Zusammenhang der Taten Rechnung.\n\nDie nachträgliche Festsetzung einer Einzelstrafe für\nden Fall B. I. 1. 1 der Urteilsgründe berührt die verhängte\nGesamtstrafe nicht. Denn diese wurde unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nFreiheitsstrafe festgesetzt, obwohl elf weitere Einzelfrei-\n\nheitsstrafen zu berücksichtigen waren.\n\n4. Die Angriffe der Revision auf die Aussetzung der\n\nStrafvollstreckung zur Bewährung decken keinen Rechtsfehler\n\nauf.\n\nDie Kriminalprognose ist günstig, wenn die Wahrscheinlichkeit straffreier Führung in der Zukunft besteht\n(G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 110).\n\nDies nimmt das Landgericht ohne Rechtsirrtum an. Es hat\n\nausführlich dargelegt, daß der jetzt 75 Jahre alte Angeklagte durch die ein halbes Jahr erlittene Untersuchungshaft erheblich beeindruckt ist. Die erst durch das Strafverfahren auf seine Alterspädophilie aufmerksam gewordene\nFamilie und Dorfgemeinschaft übt nach Auffassung des Landgerichts nunmehr eine soziale Kontrolle aus.\n\nGleiches gilt für die Aussetzung des Maßregelvollzugs.\nGranderath Brüning\n\nUlsamer\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-26/1-str-431-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-26/1-str-431-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.953278+00:00"}}