{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-26_1_StR_383_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-26","aktenzeichen":"1 StR 383/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 383/97\n\nvom\n26. August 1997\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n26. August 1997, an der teilgenommen haben\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer als Vorsitzender,\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\nvom 25. März 1997 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nund einer Vielzahl von weiteren Sexualdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstrekkung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus wurde gegen ihn ein Berufsverbot verhängt. Gegen\nden Strafausspruch dieses Urteils wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf\ndie Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat\n\nErfolg.\n\nI. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Wortlaut des Revisionsamtrages das Rechtsmittel auf den Rechtfolgenausspruch beschränkt. Nach dem Inhalt der Revisionsbegründung greift sie\nallerdings nur die Strafzumessungserwägungen bei der Gesanmtstrafenbildung an. Es kann offen bleiben, ob die Beschränkung\nallein die Gesamtstrafe hätte erfassen sollen; sie wäre unwirksam. Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel vertritt,\nzeigt Mängel bei der Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit auf. Die Milderung nach $$S 21, 49 StGB war für die\n\nHöhe der Einzelstrafen bestimmender Gesichtspunkt, sie hat\n\naber, wie es sich aus der Bezugnahme auf ”die bereits erwähnten\nallgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte” ergibt, auch die\nBildung der Gesamtstrafe maßgeblich beeinflußt. Da somit S 21\nStGB für den gesamten Strafausspruch eine erhebliche Rolle gespielt hat und damit eine Wechselwirkung zwischen den Einzelstrafen und der Gesamtstrafe gegeben ist, ist der gesamte\nStrafausspruch angegriffen. Der Maßregelausspruch ist von dem\nRechtsmittel nicht berührt. Soweit gleichwohl auch die Aufhebung des Berufsverbots beantragt worden ist, war die Revision\n\nzu verwerfen.\n\nII. Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit\nbegegnet im Zusammenhang mit den Umständen und Persönlichkeitsdefiziten, die dieser Bewertung zugrunde gelegt wurden, durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Nach den Festellungen führte der Angeklagte als Pfleger\nin der Zeit von September 1987 bis September 1989 in einem Behindertenheim im Spät-, Nacht-, und Wochenenddienst mit einer\nvon ihm betreuten etwa 25 Jahre alten, blinden und geistig behinderten Frau unter Anwendung körperlicher Gewalt in drei Fällen den Analverkehr (Fälle 1 bis 3) und in sieben Fällen den\nungeschützten Geschlechtsverkehr (Fälle 4 bis 10) durch. Im August 1994 legte sich der Angeklagte zu einer 70 Jahre alten,\nverwirrten und pflegebedürftigen Patientin ins Bett und versuchte gegen ihren Willen sexuelle Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr vorzunehmen (Fall 11). Zur etwa gleichen Zeit\nwährend des Nachtdienstes versuchte er den Geschlechtsverkehr\nmit einer halbseitig gelähmten Patientin durchzuführen (Fall\n12). Im Mai/Juni 1995 faßte er einer 73 Jahre alten Patientin\nan die Brust. Während eines Aufenthalts auf der Toilette schob\ner ihr das Hemd hoch und rieb seinen Penis an ihr (Fall 13).\n\nIm Dezember 1995 manipulierte der Angeklagte bei einer 81 Jahre\nalten und bei einer 71 Jahre alten Patientin in mehreren Fällen\nan deren Brüsten und Geschlechtsteilen. Die Patientinnen konnten sich aufgrund ihrer schlechten körperlichen Verfassung\n\nnicht wehren (Fälle 14 bis 17).\n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat nicht ausgeschlossen, ”daß beim Angeklagten eine schwere andere seelische\nAbartigkeit vorlag, die bei der Begehung jeder der Taten möglicherweise zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten führte. Die Kammer konnte jedoch weder\nfeststellen, daß die seelische Erkrankung des Angeklagten\nschwer war, noch konnte sie sicher feststellen, ob die Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt war.”\n\n2. Mit dem Grund der Abartigkeit und der darauf beruhenden\nVerhaltensweise hat sich der Tatrichter auseinanderzusetzen\n(BGH NStZ 1996, 401, 402). Diesen Anforderungen wird das ange-\n\nfochtene Urteil nicht gerecht.\n\nDie Strafkammer hat zunächst angenommen, daß die Steuerungsfähigkeit möglicherweise aufgrund einer narzißtischen Persönlichkeitsstörung erheblich eingeschränkt war. Sie teilt\nhierzu jedoch mit, der Sachverständige habe erklärt, er könne\nnicht sicher sagen, ob diese narzißtische Störung schwer und\nerheblich sei. Zum Vorliegen einer schweren anderen seelischen\nAbartigkeit führt das Urteil weiter aus, der Angeklagte habe\nbei den früheren Taten zuvor eine längere Zeit eine unbefriedigende Sexualität erlebt. Bei Begehung der Taten habe er unter\neinem starken seelischen Druck aufgrund nicht anführbarer innerer Konflikte gestanden. Der Tatrichter hat jedoch nicht festgestellt, welcher Art und welchen Ausmaßes dieser Konflikt war.\nEr ist vielmehr dem Sachverständigen darin gefolgt, daß der Angeklagte, als er vor der Tür zum Zimmer der jeweiligen Geschädigten stand, \"noch hätte umdrehen können\", also in diesem der\nTatbegehung unmittelbar vorausgehenden Zeitpunkt noch keine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag. Erst als der\nAngeklagte die Türschwelle überschritten hatte, ” war er - so\nder Sachverständige - vermutlich erheblich vermindert steuerungsfähig\". Die Feststellungen schließen zwar nicht aus, daß\n\nbei der Tatbegehung selbst die Voraussetzungen des § 21 StGB\n\nvorgelegen haben. Sie sind jedoch keine ausreichende Grundlage\nfür die vom Tatrichter zu entscheidende Rechtsfrage, ob eine\nschwere andere seelische Abartigkeit vorliegt, zumal das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt hat, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausreichte, gezielt solche Tattage\nauszuwählen, an denen er an Hand des Menstruationskalenders ei-\n\nne Schwangerschaft seiner Opfer ausschloß.\n\nDemgegenüber muß der Tatrichter berücksichtigen:\n\na) Die schweren anderen seelischen Abartigkeiten umfassen\nnamentlich Psychopathien, Neurosen oder Triebstörungen. Bei\nletzteren kommt es darauf an, ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß der Täter selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag,\noder ob sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Täter in seiner\ngesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe\nnicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (BGH aaO S. 402).\nDie Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt\ndabei noch nicht die Annahme einer ausreichend schweren Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der\nTriebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10,\n12, 16, 22, 26 m. w. Nachw.).\n\nb) Es können sich aber seelische Fehlanlagen oder -entwicklungen auch in anderen Abweichungen ausprägen (BGH, Urteil\nvom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97). Davon werden solche schweren\nVeränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch\nbedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheit darstellen (BGHR aa0 seelische Abartigkeit 9, 14). Um das in $S 20\nStGB aufgeführte biologische Merkmal zu erfüllen, muß die seelische Abartigkeit so gravierend sein, daß sie in ihrer bela-\n\nstenden Wirkung für den Betroffenen das Gewicht krankhafter\n\nseelischer Störungen im Sinne der $$S 20, 21 StGB erreicht\n(BGHSt 37, 397, 401; BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 StR\n17/97).\n\n3. Die Strafkammer hätte sich auch näher mit der Frage der\nSchuldfähigkeit zum Zeitpunkt des jeweiligen Tatentschlusses\nauseinandersetzen müssen (BGH Urt. vom 21. März 1996 - 4 StR\n91/96). Wenn der Täter in noch (voll) schuldfähigem Zustand,\nalso in freier und deshalb zurechenbarer Entscheidung mit der\nTatausführung wenigstens begonnen hat, kann eine Verantwortlichkeit für die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit bewirkte Weiterführung der Tat in Betracht kommen (vgl. BGHSt 23, 356, 358). Nach den Urteilsgründen liegt es nahe, daß der Angeklagte in dem Moment, als er die\nTür zu dem Zimmer der jeweiligen Patientin öffnete, bereits die\nAbsicht hatte, diese sexuell zu mißbrauchen, also zur Tat ansetzte, er jedoch in diesem Augenblick in seiner Steuerungsfä-\n\nhigkeit noch nicht erheblich vermindert war.\n\n4. Darüber hinaus hätte sich das Landgericht auch näher\nmit dem Zustand des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit befassen\nmüssen. Dies deshalb, weil der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1989 bis Juli 1994, also über einen Zeitraum von annähernd\nfünf Jahren und in den beiden ersten Jahren seiner Anstellung\nin dem Pflegeheim keine den hier abgeurteilten Taten vergleichbare Handlungen begangen hat. Die bloßen Hinweise auf seine sexuelle Fehlentwicklung während seiner Kindheit und seiner Militärzeit reichen unter diesen Umständen für die Annahme einer\nschweren, einer krankhaften seelischen Störung vergleichbaren\nseelischen Abartigkeit nicht aus, zumal weder der Sachverständige noch die Strafkammer eine erhebliche Störung festzustellen\n\nvermochten.\n\n5. Fehlerhaft ist jedenfalls auch die strafmildernde Berücksichtigung des § 21 StGB selbst (“wegen einer nicht ausschließbaren erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit”),\n\nnachdem dieser gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund bereits\n\nAnlaß für die Annahme minder schwerer Fälle war (§ 50 StGB).\nErneut strafmildernde Berücksichtigung - allerdings mit geringerem Gewicht - finden allenfalls die Umstände, die für die Annahme eines minder schweren Falles maßgeblich waren (Tröndle\nStGB 48. Aufl. $S 50 Rdn. 2 c m.w. Nachw.).\n\nUlsamer Brüning wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-26/1-str-383-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-26/1-str-383-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.913736+00:00"}}